Abschiebung

| 3. Januar 2012 | 1 Comment

Unter einer Abschiebung versteht man die zwangsweise Durchführung der Ausweisung oder die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes. Damit eine Abschiebung durchgeführt werden kann, muss es eine durchsetzbare Ausweisung oder Aufenthaltsverbot geben. Gerechtfertigt ist diese zwangsweise Vollstreckung auch nur wenn:

  • die betreffende Person nicht freiwillig zeitgerecht ausgereist ist,
  • wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass die betreffende Person nicht freiwillig ausreisen wird,
  • eine Überwachung als notwendig erscheint, damit die öffentliche Ruhe und sicherheit gegeben ist,
  • wenn die betreffende Person trotz eines Aufenthaltsverbotes nach Österreich eingereist ist.

Es gibt auch Gründe, die berücksichtigt werden müssen, aufgrund derer eine Ausweisung nicht zulässig ist. Das sind wenn:

  • der betreffenden Person die Todesstrafe droht,
  • der betreffenden Person Folter oder unmenschliche Bestrafung droht,
  • die Abschiebung in ein Kriegs- oder Katastrophengebiet erfolgen würde,
  • wenn eine schwere Krankheit dort nicht behandelt werden könnte.

Ein Antrag auf Unzulässigkeit kann jederzeit während des Ausweisungsverfahrens oder dem Abschiebungsverfahren bei der jeweiligen Behörde eingebracht werden. Handelt es sich um eine Asylsuchende Person, so entscheidet darüber die Asylbehörde.

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Category: Aufenthalt

Comments (1)

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  1. önder sagt:

    Hallo habe eine Frage mein Mann hat ein 5 jähriges Aufenthaltsverbot bekommen kann man beantragen das er bsp zu mein Geburtstag oder Hochzeitstag ein paar Tage nach Österreich kemen kann

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