Anzeigebestätigung für Volontäre, FerialpraktikantInnen, Au-Pairs und Joint Venture

| 22. Dezember 2011 | 1 Comment

Ein Volontariat, ein Berufs- oder Ferialpraktikum, ein Joint Venture oder die Aufnahme eines Au-Pair sind vom Ausbildner bzw von der Gastfamilie dem AMS zwei Wochen vor Beschäftigungsbeginn anzuzeigen. Wird innerhalb dieser Zeit keine Bestätigung ausgestellt, darf die Beschäftigung – bei Vorliegen einer Aufenthaltsgenehmigung – aufgenommen werden (NICHT bei Joint Ventures). Wird die Beschäftigung in der Folge mit Bescheid untersagt, ist sie binnen einer Woche zu beenden.

Wer ist Volontär? – Eine Person, die zur Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen oder zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch bis zu drei
Monaten in Österreich beschäftigt wird. Ein Volontariat liegt nicht vor, wenn nur Hilfstätigkeiten oder einfache Arbeiten oder Arbeiten auf Baustellen durchgeführt werden sollen.

Wer ist Ferial- oder BerufspraktikantIn? – Eine Person, die im Rahmen ihrer Ausbildung an einer österreichischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht, ein vorgeschriebenes Praktikum absolviert. Schüler und Schülerinnen (Studenten und Studentinnen) ausländischer Schulen benötigen eine Beschäftigungsbewilligung.

Wer nimmt an einer Joint Venture-Schulung teil? – Ausländer und Ausländerinnen, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Joint Venture und auf der Grundlage eines betrieblichen Schulungsprogrammes in Österreich im Ausmaß von höchstens sechs Monaten ausgebildet werden sollen, brauchen keine Entsendebewilligung. Die Schulungsmaßnahme ist lediglich vom Inhaber des inländischen
Schulungsbetriebes spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Geschäftsstelle des AMS unter Vorlage des Joint Venture-Vertrages und des Schulungsprogrammes anzuzeigen.

Wer ist Au-Pair? – Au-Pairs sind ausländische Studenten oder Studentinnen, die durch ihren Aufenthalt in Österreich ihre im Ausland erworbenen Deutschkenntnisse vertiefen und das österreichische Kultur- und Gesellschaftsleben kennenlernen möchten. Das Au-Pair verpflichtet sich, leichte Hausarbeiten zu verrichten und die Betreuung der Kinder der Gastgeberfamilie im Ausmaß von höchstens 25 Stunden pro Woche zu übernehmen. Die Gastgeber verpflichten sich, dem Au-Pair für diese Tätigkeiten ein wöchentliches Taschengeld von EUR 60,– zu bezahlen, ein Einzelzimmer und volle Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Der Gastgeber hat sich davon zu überzeugen, dass das Au-Pair in seinem Heimatstaat über eine für die Vertragsdauer gültige Kranken- und Unfallversicherung verfügt, die auch in Österreich einen diese Risken abdeckenden Versicherungsschutz gewährt. Ist das nicht der Fall, hat der Gastgeber auf seine Kosten das Au-Pair in Österreich zu versichern. Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Au-Pair nur gegen Vorlage einer Verpflichtungserklärung (§ 10 Abs 3 FrG) der Gastgeberfamilie erteilt, sofern das Au-Pair nicht aus den Vereinigten Staaten, aus Cananda, Neuseeland, Australien oder aus Japan bzw aus Slowenien, aus der Slowakei, aus Tschechien oder aus Ungarn stammt.

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Comments (1)

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  1. alexandra sagt:

    hallo ich möchte mein Praktikum in Österreich machen. Wo könnte ich etwas finden? Danke in voraus.

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