Arbeiten als Saisonier
Im Arbeitsbereich des Tourismus, aber auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, kann es Saisonbedingt zu einem Engpass bei den benötigten Arbeitskräften kommen. Aus diesem Grund darf der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bei einem kurzfristigen Engpass befristete Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Arbeitskräfte und Erntehelfer ausstellen. Die Anzahl der Bewilligungen richtet sich je nach Bedarf. Voraussetzung für die Bewilligung ist es jedenfalls, dass es dem AMS nicht möglich ist die benötigten Arbeitskräfte aus inländischen und integrierten ausländischen Arbeitskräften die beim AMS vorgemerkt sind zu besetzen.
Die Dauer der Bewilligungen wird je nach Bedarf entschieden. Eine befristete Arbeitsbewilligung darf jedoch nicht länger als für 6 Monate ausgestellt werden. Handelt es sich bei den Saisoniers um Erntehelfer so darf die Bewilligung sogar nicht länger als nur maximal 6 Wochen ausgestellt werden.
Bei der Bewilligung werden nicht alle ausländischen Arbeitskräfte gleich behandelt:
- Prinzipiell müssen bei der Kontingentverordnung Arbeitskräfte aus den neuen EU-Mitgliedsländern bevorzugt werden.
- Handelt es sich bei der betreffenden Person um eine Fachkraft so ist dies auch bevorzugt zu behandelt.
- Handelt es sich bei der betreffenden Person um eine Fachkraft aus einem neuen EU-Mitgliedsland und hat diese Person auch schon die letzten 3 Jahre aufgrund einer Kontingentbewilligung in Österreich gearbeitet, so darf eine Arbeitsbewilligung von bis zu neun Monate ausgestellt werden.
Eine Arbeitskraft die aus einem so genannten Drittstaat kommt, benötigt für die Einreise und den Aufenthalt ein Visum D+C. Achtung: Dieses wird erst erteilt wenn eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt wurde.
Bei einer Arbeitskraft aus einem Drittstaat die Sichtvermerksfrei einreisen dürfen benötigen nur eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese muss vom Arbeitgeber bei der zuständigen Fremdenbehörde beantragt werden.
Für den Antrag müssen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer eine Reihe von Dokumenten vorgelegt werden (Achtung: wenn nicht Deutsch sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen). Welche Unterlagen man benötigt erfährt man vom jeweils zuständigen Amt.
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