Die Zulassung ausländischer Schlüsselkräfte
- By Martin Zinkner
- Published 03/26/2009
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Die Zulassung ausländischer Schlüsselkräfte
Als Schlüsselkraft definiert der Gesetzgeber einen Ausländer oder eine Ausländerin
Zu diesen beiden Kriterien muss ein objektives drittes kommen, das die Bedeutung des ausländischen Arbeitnehmers bzw der ausländischen Arbeitnehmerin für den österreichischen Arbeitsmarkt betrifft:
Verfügt der Ausländer über ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium oder über eine sonst fachlich besonders herausragende Ausbildung oder soll er einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Arbeitgeberbetriebes ausüben, kann die Zulassung ebenfalls ausgesprochen werden, ohne dass eines der erwähnten objektiven Kriterien vorliegt.
Der Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft wird vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem ausländischen Arbeitnehmer in jenem Bundesland eingebracht, in dem der Wohnsitz des Ausländers bzw der Ausländerin sein soll. Die zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, der auch die Zulassung als kombinierte Niederlassungs- und Arbeitsgenehmigung ausstellt. Sie gilt für die Dauer eines Jahres.
Als Schlüsselkraft definiert der Gesetzgeber einen Ausländer oder eine Ausländerin
- mit einer besonderen, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragten beruflichen Qualifikation oder beruflichen Erfahrung und
- mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von 60 % der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs 3 ASVG (das sind 2009 € 2.412,--) zuzüglich Sonderzahlungen.
Zu diesen beiden Kriterien muss ein objektives drittes kommen, das die Bedeutung des ausländischen Arbeitnehmers bzw der ausländischen Arbeitnehmerin für den österreichischen Arbeitsmarkt betrifft:
- die Beschäftigung hat eine besondere, über das betriebliche Interesse hinausgehende Bedeutung für die betroffene Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt oder
- die Beschäftigung trägtzur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei oder
- die Beschäftigung hat einen Transfer von Investitionskapital nach Österreich zur Folge.
Verfügt der Ausländer über ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium oder über eine sonst fachlich besonders herausragende Ausbildung oder soll er einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Arbeitgeberbetriebes ausüben, kann die Zulassung ebenfalls ausgesprochen werden, ohne dass eines der erwähnten objektiven Kriterien vorliegt.
Der Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft wird vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem ausländischen Arbeitnehmer in jenem Bundesland eingebracht, in dem der Wohnsitz des Ausländers bzw der Ausländerin sein soll. Die zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, der auch die Zulassung als kombinierte Niederlassungs- und Arbeitsgenehmigung ausstellt. Sie gilt für die Dauer eines Jahres.
2 Responses to "Die Zulassung ausländischer Schlüsselkräfte" 
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said this on 27 Jun 2009 9:23:42 PM CEST
Ich bin seit fast 10 jahren in österreich und habe jetzt meine schule abgeschlossen und habe noch kein lehrberuf könntet ihr mir nicht helfen irgend was in stande zu bringen.
Mit freundliche Grüßen: Nikola |
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said this on 25 Feb 2010 12:59:47 PM CEST
Sehr geehrte,
ich interesierre mich schon eine laengere Zeit ueber die moeglichkeit in Oesterreich zu leben und zu arbeiten. Ich bin in Deutschland geboren,habe dort 10 Jahre lang gelebt und dann kehrte ich mit meinen Eltern nach Kroatien. Da ich mich nie daran gewoehnt habe hier zu leben, interesierrt mich wie ich nach Oesterreich kommen koennte. Ich habe eine Universitaet Ausbildung, 15 Jahre Arbeitserfahrung in der Lebensmittel- und Umwetchemie, deutsch ist wie meine Muttersprache. Ich bedanke mich fuer ihre Antwort. MfG Ivan |


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