Ausländerbeschäftigungsgesetz

| 22. Dezember 2011 | 1 Comment

Ausländerbeschäftigungsgesetz
Die gesetzliche Grundlage für die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte auf dem österreichischen Arbeitsmarkt stellt das Ausländerbeschäftigungsgesetz dar, das durch das Arbeitsmarktservice vollzogen wird. Dieses Regelungsinstrument soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem österreichischen Arbeitsmarkt sichern.

Wer ist betroffen?
Das österreichische Arbeitsmarktrecht unterscheidet bei der Beschäftigung von AusländerInnen zwischen:

  • Personen, die vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ausgenommen sind. Das sind beispielsweise:
    • anerkannte Konventionsflüchtlinge (nicht bloße Asylwerber)
    • AusländerInnen im diplomatischen oder berufskonsularischen Dienst sowie deren ausländische Bedienstete
    • Lehrende und Forschende an Universitäten und wissenschaftlichen Einrichtungen
    • EWR und EU-Bürger sowie deren EhegattInnen und Kinder
    • ausländische EhegattInnen von Österreichern mit gültigem Aufenthaltsrecht
  • Personen, für die der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt durch das Ausländerbeschäftigungsgesetz reglementiert ist. Das sind alle
    • AusländerInnen die nicht unter Punkt 1 fallen, und die in Österreich eine Beschäftigung ausüben wollen. Als AusländerInnen gelten dabei Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Als Beschäftigung gilt die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis bzw. in einem Ausbildungsverhältnis.
  • Personen, für die internationale Abkommen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt vorsehen. Das sind derzeit Schweizer Staatsangehörige.

Einreise, Aufenthalt und Arbeitspapiere
Ausländer und Ausländerinnen, die nach Österreich einreisen wollen, um hier eine Arbeit aufzunehmen, brauchen eine Aufenthaltsberechtigung und eine Arbeitsgenehmigung. Reise- oder Aufenthaltsvisa für Touristen oder für Verwandtenbesuche berechtigen nicht zur Arbeitsaufnahme. Wer bei einer illegalen Beschäftigung angetroffen wird, muss mit der sofortigen Ausweisung und mit einem Aufenthaltsverbot bis zu zehn Jahren rechnen.

Voraussetzung für die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich ist ein gültiger Aufenthaltstitel, das ist eine Niederlassungsbewilligung (für die Dauer eines Jahres) oder eine Aufenthaltserlaubnis (für höchstens sechs Monate). Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltserlaubnis setzen ihrerseits eine Arbeitsgenehmigung voraus, die eine Sicherungsbescheinigung mit anschließender Beschäftigungsbewilligung, eine Beschäftigungsbewilligung allein oder eine Zulassung als Schlüsselkraft sein kann. Die Sicherungsbescheinigung und die Beschäftigungsbewilligung muss der Arbeitgeber beantragen, die Zulassung als Schlüsselkraft der Arbeitgeber zusammen mit dem ausländischen Arbeitnehmer.

Niederlassungsbewilligungen und Aufenthaltserlaubnisse werden nach Maßgabe jährlich festgelegter Kontingente, das heißt im Rahmen der jeweils geltenden Niederlassungsverordnung der Bundesregierung, ausgestellt. Ausländer und Ausländerinnen, die zur sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich berechtigt sind, können ihren Aufenthaltstitel unter Vorlage ihrer Arbeitsgenehmigung bei der Aufenthalts- oder bei der Fremdenpolizeibehörde im Inland beantragen, wenn sie

  • als Schlüsselkräfte zugelassen wurden oder
  • die Staatsangehörigkeit eines österreichischen Nachbarstaates besitzen oder
  • Staatsangehörige der USA sind.
  • StaatsbürgerInnen anderer Länder bzw solche, die nicht als Schlüsselkräfte zugelassen sind, müssen ihren Aufenthaltstitel an der österreichischen Vertretungsbehörde in ihrem Heimatland beantragen.

Tags: , , , ,

Category: Arbeiten

Comments (1)

Trackback URL | Comments RSS Feed

  1. martina sagt:

    braucht eine Persone, die in ‚osterreich arbieten will, 3Staatangehörige ist aber Dauerwohsitz EU – TSchechien hat eine Arbeittsbewilligung in ‚osterreich?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.