Der Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes

| 21. Dezember 2011 | 2 Comments

Im Zusammenhang mit Mieten und dem Mietrecht ist sehr oft vom Mietrechtsgesetz die Sprache sowie vom Vollanwendungsbereich, Teilanwendungsbereich oder wenn ein Mietobjekt gänzlich vom Mietrecht ausgenommen ist. Aber was bedeutet das genau?

In welchen Bereich eine Wohnung fällt ist im ersten § des Mietrechtsgesetzes geregelt. Diese Regelung dort ist sehr umfangreich und für Laien nur schwer verständlich. Deshalb erkundigt man sich am besten bei einer zuständigen Stelle, in welchen Bereich des Mietrechtsgesetzes mein Mietobjekt fällt.

Es gibt aber auch eine Faustregel, für die es aber, wie gesagt, keine Garantie gibt. Diese lautet:

  • Ist ein Mietobjekt vor dem Ende des zweiten Weltkrieges errichtet worden und ist es ein Mehrparteienhaus, so fällt das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.
  • Ist das Mietobjekt in einem nicht geförderten Neubau, oder steht der Neubau im Wohnungseigentum, so fällt es meistens in den Teilanwendungsbereich.
  • Wurde der Mietvertrag nach dem 31.12.2001 abgeschlossen und befindet sich das Mietobjekt in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei eigenständigen Wohnungen, oder handelt es sich um Geschäftsräume, so ist das Mietobjekt komplett vom Mietrechtsgesetz ausgenommen.

Aber was bedeutet das für den Mieter konkret?

  • Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes: es gibt einen gesetzlichen Preisschutz und Kündigungsschutz
  • Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes: es gibt einen Kündigungsschutz
  • Von der Anwendung des Mietrechtsgesetzes ausgenommen: weder Preisschutz noch Kündigungsschutz.

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Category: Mieten, Wohnen

Comments (2)

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  1. Lu Walser sagt:

    Der Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes

    Wieso habe ich für diese PDF-Datei keine Zugriffsberechtigung beim Download?

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