Eintragung in das Grundbuch

| 21. Dezember 2011 | 0 Comments

Der letzte Schritt zum Wohnungseigentum ist die Eintragung in das Grundbuch. Dieses wird von den Bezirksgerichten geführt. Darin werden Grundstücke geführt (zu finden durch die Einlagezahl). Darin werden Rechte an diesem Grundstück eingetragen. Eine Einsicht in das Grundbuch ist allgemein für jedermann möglich. Rechte an ein Grundstück können sein:

  • Baurecht
  • Eigentum
  • Wohnungseigentum
  • Pfandrecht
  • Dienstbarkeiten

Mit der Eintragung in das Grundbuch hat man ein Recht an dem Grundstück (z.B. das Wohnungseigentum) offiziell erworben. Grundsätzlich kann man darauf vertrauen, dass das Grundbuch vollständig und korrekt geführt wird.

Wer Wohnungseigentum erwirbt sollte idealerweise schon vor dem Abschluss des Wohnungseigentumsvertrages in das Grundbuch Einblick nehmen. Den dadurch wird ersichtlich womit ein Grundstück eventuell belastet ist. Vor allem Pfandrechte oder Dienstbarkeiten (z.B. Wegerecht u.ä.) sind hier sehr interessant. Anträge für Eintragungen in das Grundbuch müssen beim Bezirksgericht schriftlich gestellt werden.

Um das gewünschte Grundstück im Grundbuch zu finden reicht es nicht alleine die Adresse zu wissen. Notwendig ist die Katastralgemeinde in der sich die Liegenschaft befindet sowie die Einlagezahl.

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Category: Kaufen, Wohnen

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