
09-20-2007, 15:03
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Auslaender
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praktikum: erwerb von praktischen kenntnissen während/nach ausbildung in österreich bedarf keiner beschäftigungsbewilligung
vgl §3 Abs 5 AulBG
Ausländer, die als Ferial- oder Berufspraktikanten
beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung.
Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten
oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne dieses
Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne dieses
Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines
geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen
Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist.
Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder
Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die
Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der
zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und
der zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,
anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung
auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber
auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei
einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf
dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend,
spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung,
zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die
Gewähr gegeben ist, daß der wahre wirtschaftliche Gehalt der
beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferial-
oder Berufspraktikums entspricht.
2te möglichkeit ist ein volontariat:
tätigkeit von bis zu drei monaten zum zweck des erwerbs von fertigkeiten für die praxis ohne arbeitspflicht und ohne entgeltsanspruch ausgenommen einfache hilfsarbeiten und tätigkeiten auf baustellen.
HH
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