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  #1  
Alt 02-09-2007, 16:15
val val ist offline
Member
Auslaender
 
Registriert seit: Apr 2006
Beitraege: 36
val is an unknown quantity at this point
Standard Praktikum

Hallo, ich wollte fragen, ob jemand weiss wie die Situation bei den neuen EU-Länder , insb.Bulgarien und Rumänien ausschaut, in Bezug mit einem Praktikum. Braucht man immer noch eine Beschäftigungsbewilligung wenn das Praktikum nicht vorgeschrieben ist oder nach dem EU-Beitritt ist es leichter geworden. Vielen dank im voraus.LG
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  #2  
Alt 09-08-2007, 12:07
Junior Member
Auslaender
 
Registriert seit: Sep 2007
Beitraege: 2
Valina is on a distinguished road
Standard re:

Hallo!
es ist sicher leichter geworden, aber Beschäftigungsbewilligung ist noch notwendig, soviel ich weiß.

viel Glück!
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  #3  
Alt 09-20-2007, 15:03
Moderator
Auslaender
 
Registriert seit: Sep 2004
Beitraege: 7.076
helpingshands is on a distinguished road
Standard

praktikum: erwerb von praktischen kenntnissen während/nach ausbildung in österreich bedarf keiner beschäftigungsbewilligung

vgl §3 Abs 5 AulBG
Ausländer, die als Ferial- oder Berufspraktikanten
beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung.
Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten
oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne dieses
Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne dieses
Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines
geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen
Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist.
Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder
Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die
Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der
zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und
der zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,
anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung
auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber
auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei
einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf
dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend,
spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung,
zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die
Gewähr gegeben ist, daß der wahre wirtschaftliche Gehalt der
beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferial-
oder Berufspraktikums entspricht.

2te möglichkeit ist ein volontariat:
tätigkeit von bis zu drei monaten zum zweck des erwerbs von fertigkeiten für die praxis ohne arbeitspflicht und ohne entgeltsanspruch ausgenommen einfache hilfsarbeiten und tätigkeiten auf baustellen.

HH
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