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  #1  
Alt 01-20-2010, 22:00
Junior Member
Auslaender
 
Registriert seit: Jan 2010
Beitraege: 1
Bella is on a distinguished road
Standard Kinderbetreuungsgeld

Hallo!
Ich befinde mich in foldengendem Situation:
ich bin schon seit 3 Jahren angestellt bei einer Firma und erwarte jetzt ein Kind.
Da mein Mann und meine Eltern/Geschwister alle im Ausland sind, dann würde ich währen Karenzzeit auch nach Hause gehen. Natürlich würde ich sehr gerne mein Kind überhaupt daheim bekommen.

Laut dem Gesetz müssen ich und mein Kind in Österreich angemeldet sein. Reicht es wenn ich Hauptwohnsitz hier habe und während Karenzzeit im Ausland bin, oder soll ich während Karenzzeit in meinem Wohnsitz bleiben?
Es ist mir auch klar, dass für das Kinderbetreuungsgeld die alle Mutter-Kind-Pass Untersuchungen gemacht werden sollten.

Hat wer eine Erfahrung oder kann wer einen guten Rat geben, wie ich das Situation lösen konnte.

Danke!

LG,

Bella
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  #2  
Alt 01-21-2010, 21:48
Moderator
Auslaender
 
Registriert seit: Sep 2004
Beitraege: 7.076
helpingshands is on a distinguished road
Standard

Ja nach Staatsangehörigkeit könnte (bezügl EU-Bürgern) ein Recht auf Familienleistungen im Herkunftsstaat bestehen. Eine Umgehungshandlung kann hingegen zu Rückforderungen und ev. sogar strafrechtichen Konsequenzen führen - s. §2 KBGG

Zitat:
§ 2. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern

1. für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird,

2. der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,

3. der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8 Abs. 1) des Elternteiles im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von 16.200 € oder den höheren individuellen Grenzbetrag nach § 8b nicht übersteigt,

4. der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und

5. der Elternteil und das Kind sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt sich

a) um österreichische Staatsbürger oder

b) Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, oder

c) Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde und die keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.
Grüsse,
Peter
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