Das Forum für Ausländer & Migranten in Österreich  



Zurueck   Das Forum für Ausländer & Migranten in Österreich > Auslaender.AT > Allgemein
Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beitraege Alle Foren als gelesen markieren

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 10-11-2010, 13:53
Junior Member
Auslaender
 
Registriert seit: Jan 2010
Beitraege: 6
Preacherman108 is on a distinguished road
Standard Ausländerbeschäftigungsgesetz

Welche Tätigkeit unterliegt dem Ausländerbeschäftigungsgesetz?

Nachdem der Antrag auf ein Touristenvisum meiner philippinischen Freundin von der Botschaft in Manila abgelehnt wurde, würde ich gerne versuchen eine Aufenthaltsbewilligung für sie zu bekommen. Da ich im Rollstuhl sitze, habe ich an eine Aufenthaltsbewilligung als Sozialdienstleistende gedacht. Für diese Aufenthaltsbewilligung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

• Die Sozialdienstleistende/der Sozialdienstleistende ist bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation tätig, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt.
• Mit der Erbringung des Dienstes wird kein Erwerbszweck verfolgt.
• Die Tätigkeit unterliegt nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
• Die überparteiliche gemeinnützige Organisation hat eine entsprechende Haftungserklärung abgegeben.

Hinweis: Der Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit muss nachgewiesen werden.

Als gemeinnützige Organisation währe der Verein Selbstbestimmt Leben Initiative gedacht, welcher mich schon jetzt im Ausmaß von 250 Stunden pro Monat betreut. Die Anstellung würde auf der Basis eines freien Dienstvertrages Erfolgen. Meine Fragen sind nun folgende:
Unterliegt die Arbeit als Behindertenbetreuerinnen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz oder nicht? Besteht die Möglichkeit eine Aufenthaltsbewilligung als Sozialdienstleistende als Behindertenbetreuerinnen bekommen , wenn man von einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation eingeladen wird? Wäre ein freier Dienstvertrag (über oder unter der Geringfügigkeitsgrenze) zulässig um eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen oder würde das zu einem Konflikt mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz führen?

Ich bin für jede Hilfe sehr dankbar
Mit freundlichen Grüßen
Martin
Mit Zitat antworten



  #2  
Alt 10-11-2010, 16:33
Moderator
Auslaender
 
Registriert seit: Sep 2004
Beitraege: 7.081
helpingshands is on a distinguished road
Standard

Die Anstellung wird mit dem "Fehlen eines Erwerbszwecks" in Konflikt geraten. Ich würde einen Ausbildungsplan für erforderlich halten und allenfalls ein an den Zivildienst angelehntes "Verpflegungsgeld" für nicht schädlich einstufen.

Grüsse,
Peter
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 10-11-2010, 18:24
Junior Member
Auslaender
 
Registriert seit: Jan 2010
Beitraege: 6
Preacherman108 is on a distinguished road
Standard

Herzlichen Dank für die rasche Antwort, die Ideen mit dem Verpflegungsgeld gefällt mir sehr gut! An welche Behörde soll ich mich in (meinem Fall in Innsbruck) wenden, um genaue Informationen zu bekommen?

Liebe Grüße
Martin
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 10-13-2010, 12:20
Senior Member
Auslaender
 
Registriert seit: Jan 2009
Beitraege: 332
sibasar is on a distinguished road
Standard

Wenn ich mich kurz einmischen dürfte:

Die Regelungen des NAG über die Sozialdienstleistende stellen die Umsetzung der Richtlinie 2004/114/EG dar.

Meines Erachtens erfolgte diese Umsetzung nicht ganz korrekt. In der RL heißt es:
"Artikel 11
Besondere Bedingungen für Freiwillige
Vorbehaltlich des Artikels 3 muss ein Drittstaatsangehöriger, der
die Zulassung zu einem Freiwilligenprogramm beantragt, zusätzlich
zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende
Bedingungen erfüllen:
a) Er darf das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte
Mindestalter nicht unter- und das Höchstalter nicht überschreiten.
b) Er muss eine Vereinbarung mit der Organisation vorlegen,
die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Freiwilligenprogramm
zuständig ist, an dem er teilnimmt; die Vereinbarung
muss Folgendes enthalten: eine Aufgabenbeschreibung,
Angaben darüber, wie der Freiwillige bei der Erfüllung
dieser Aufgaben beaufsichtigt wird, Angaben über seine Arbeitszeit
und die ihm während seines gesamten Aufenthalts
zur Verfügung stehenden Mittel für Reise, Verpflegung, Unterkunft
und Taschengeld sowie gegebenenfalls eine Beschreibung
der Ausbildung, die er erhält, damit er seine Aufgaben
ordnungsgemäß durchführen kann.
c) Er muss nachweisen, dass die Organisation, die für das Freiwilligenprogramm,
an dem er teilnimmt, zuständig ist, eine
Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeiten abgeschlossen
hat und die vollständige Verantwortung für ihn während
seines gesamten Aufenthalts insbesondere für die Aufenthalts-,
Gesundheits- und Rückreisekosten übernimmt und
d) falls der Aufnahmemitgliedstaat dies ausdrücklich verlangt,
muss er an einer Einführung in Sprache und Geschichte
sowie in die politischen und sozialen Strukturen dieses Mitgliedstaats
teilnehmen.
"

sowie

"Artikel 15
Aufenthaltstitel für Freiwillige
Ein Aufenthaltstitel für Freiwillige wird nur für die Dauer von
höchstens einem Jahr ausgestellt. In Ausnahmefällen, wenn das
entsprechende Programm länger als ein Jahr dauert, kann der
Aufenthaltstitel für die Dauer des Programms erteilt werden.
"

Wie daraus ersichtlich sah die österreichische Gesetzgebung sowohl Regelungen, welche über die Richtliniennormen hinausgehen, als auch unvertretbare Einscränkungen darstellen.
So ist die Voraussetzung, dass die Tätigkeit aus dem Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sein muss, mE eindeutig richtlinienwidrig und kann daher nicht zur Anwendung kommen.

Zum Erfordernis, dass der Verein als gemeinnützige Organisation tätig sein soll und selbst keine Erwerbszwecke verfolgt, kann vorgebracht werden, dass dies bei einem Verein, der keine Gewerbeberechtigung benötigt, ohnehin erfüllt ist.
MfG

Geaendert von sibasar (10-13-2010 um 12:37 Uhr).
Mit Zitat antworten
Antwort

Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beitraege zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhaenge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beitraege zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are aus

Auslaender.at @ Facebook
Werbung
Auslaender.at Archiv Nach oben
© Ausländer & Migranten Magazin in Osterreich 2000 | 2012. All rights reserved. Das Network: Auslaender.at/.de/.info/.net | Ausländerin.at | Fremde.at | Migranten.at | Flüchtlinge.at
Webhosting by 1domain.at | Ausländer in Deutschland - Das Magazin
Koorperationspartner | Impressum | Veranstaltung eintragen | Sprachschule eintragen | auslaender.at weiterempfehlen

Search Engine Optimization by vBSEO 3.6.0