
10-13-2010, 12:20
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Senior Member
Auslaender
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Beitraege: 332
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Wenn ich mich kurz einmischen dürfte:
Die Regelungen des NAG über die Sozialdienstleistende stellen die Umsetzung der Richtlinie 2004/114/EG dar.
Meines Erachtens erfolgte diese Umsetzung nicht ganz korrekt. In der RL heißt es:
"Artikel 11
Besondere Bedingungen für Freiwillige
Vorbehaltlich des Artikels 3 muss ein Drittstaatsangehöriger, der
die Zulassung zu einem Freiwilligenprogramm beantragt, zusätzlich
zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende
Bedingungen erfüllen:
a) Er darf das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte
Mindestalter nicht unter- und das Höchstalter nicht überschreiten.
b) Er muss eine Vereinbarung mit der Organisation vorlegen,
die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Freiwilligenprogramm
zuständig ist, an dem er teilnimmt; die Vereinbarung
muss Folgendes enthalten: eine Aufgabenbeschreibung,
Angaben darüber, wie der Freiwillige bei der Erfüllung
dieser Aufgaben beaufsichtigt wird, Angaben über seine Arbeitszeit
und die ihm während seines gesamten Aufenthalts
zur Verfügung stehenden Mittel für Reise, Verpflegung, Unterkunft
und Taschengeld sowie gegebenenfalls eine Beschreibung
der Ausbildung, die er erhält, damit er seine Aufgaben
ordnungsgemäß durchführen kann.
c) Er muss nachweisen, dass die Organisation, die für das Freiwilligenprogramm,
an dem er teilnimmt, zuständig ist, eine
Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeiten abgeschlossen
hat und die vollständige Verantwortung für ihn während
seines gesamten Aufenthalts insbesondere für die Aufenthalts-,
Gesundheits- und Rückreisekosten übernimmt und
d) falls der Aufnahmemitgliedstaat dies ausdrücklich verlangt,
muss er an einer Einführung in Sprache und Geschichte
sowie in die politischen und sozialen Strukturen dieses Mitgliedstaats
teilnehmen."
sowie
"Artikel 15
Aufenthaltstitel für Freiwillige
Ein Aufenthaltstitel für Freiwillige wird nur für die Dauer von
höchstens einem Jahr ausgestellt. In Ausnahmefällen, wenn das
entsprechende Programm länger als ein Jahr dauert, kann der
Aufenthaltstitel für die Dauer des Programms erteilt werden."
Wie daraus ersichtlich sah die österreichische Gesetzgebung sowohl Regelungen, welche über die Richtliniennormen hinausgehen, als auch unvertretbare Einscränkungen darstellen.
So ist die Voraussetzung, dass die Tätigkeit aus dem Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sein muss, mE eindeutig richtlinienwidrig und kann daher nicht zur Anwendung kommen.
Zum Erfordernis, dass der Verein als gemeinnützige Organisation tätig sein soll und selbst keine Erwerbszwecke verfolgt, kann vorgebracht werden, dass dies bei einem Verein, der keine Gewerbeberechtigung benötigt, ohnehin erfüllt ist.
MfG
Geaendert von sibasar (10-13-2010 um 12:37 Uhr).
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