
01-18-2012, 12:01
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Moderator
Auslaender
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Ich schließe aus ihrem Posting, dass Sie rumänischer oder bulgarischer Staatsbürgerin sind. Dann können Sie die sog. Freizügigkeitsbescheinigung bekommen, wenn Sie eben zum Zeitpunkt des Beitritts oder später zumindest ein Jahr rechtmäßig beschäftigt waren, oder Sie können bei einem Aufenthalt von zumindest 5 Jahren belegen, ihren Unterhalt aus rechtmäßiger Erwerbstätigkeit bestreiten zu können (da wäre auch selbständige Tätigkeit erfasst).
Wenn Sie eine Ausnahmebescheinigung aufgrund der Ehe hatten, durften Sie 2005 jedenfalls arbeiten und danach beim selben Arbeitgeber weiterarbeiten.. Mit der Änderung der Rechtslage 2006 wurde von den Behörden argumentiert, dass auch ein Aufenthaltstitel erforderlich war, um sich auf diesn Arbeitsmarktzugang zu berufen. Darüber kann man streiten, wenn Sie den Titel nicht hatten, waren Sie ab 1.1.2007 jedenfalls wieder rechtmäßig aufhältig, und wenn die Beschäftigung dann ein Jahr gedauert hat, erfüllen Sie die Kriterien wieder.
Ein Verwaltungsstrafdelikt von vor 2005 (das den Arbeitgeber träfe und nicht Sie) ist längst verjährt.
Grüsse
Peter
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