Beschäftigungsbewilligung u. Einkommensgrenze

Ausländischer StudentWien
03-08-2005, 19:32
Hallo!
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich mit folgenden Fragen weiterhelfen würden.

1) Welche möglichen Einschränkungen könnte von der Seite des AMS geben, eine Beschäftigungsbewilligung für einen ausländ. Studenten auszustellen? Gilt für Teilzeitjobs die „quoten-Regelung“?

2) Welche Tätigkeiten können Studenten ohne Beschäftigungsbewil. ausüben? bzw. welche Vertragsarten können ohne BB abgeschlossen werden?

3) Gibs eine maximale Verdienstgrenze aus Werkverträgen? Werden Werkverträge (seitens des Arbeitgebers) dem AMS angemeldet?

4) Welche Einkommensgrenze (monatlich/jährlich) gilt für ausländische Studenten (aus selbständiger und unselbständiger Arbeit)?

5) Aus welchem Grund soll die Tätigkeit (aus einem Werkvertrag) bei der Sozialversicherung und dem Finanzamt gemeldet werden? Welche möglichen Folgen gibt es bei Missachtung?


6) Wenn ein ausländ. Student einen Teilzeitjob hat (im Besitz der BB und unter Berücksichtigung der Einkommensgrenze/Jahr)..Darf der Student zusätzlich einen Werkvertrag mit einer anderen Firma abschliessen? Unter welchen Bedingungen/Einkommensgrenzen?

7) Wenn der ausländ. Student im Rahmen eines Werkvertrags tätig ist, darf er zusätzlich eine andere Tätigkeit (mit einer BB) bei einer anderen Firma ausüben?
Wie könnte AMS oder Fremdenpolizei prüfen, wieviel der Student aus dem Werkvertrag und/oder dem (echten) freien Dienstvertrag verdient?

8)Wenn man künftig das Studentenvisum verlängern möchte, welche Unterlagen/Nachweise wird die Fremdpolizei verlangen? Wie könnte die Fremdenpolizei die tatsächlichen Einkünfte nachvollziehen?

Danke im Voraus!

:D

03-09-2005, 11:57
Hallo,

1) Ja, prinzipiell gibt es eine Quote, dier allerdings als Gesamtzahl an der werktätigen Bevölkerung gemessen wird und nicht in Form von bestimmten Quotenplätzen. (Höchstzahl) Es ist also wurscht, zu welchem Zeitpunkt sie beantragen, es bringt niohts z .B. früher im Jahr zu beantragen. Nach Höchstzahlüberschreitung dürfte das AMS die BB eigentlich nur mehr bei persönlicher Integration geben. es wäre also darauf abzustellen, wie lange der Fremde schon in Ö ist bzw. wie derjob ausschaut(Qualifikation). In der Realität scheint mir das ganze aber mehr ein Lotteriespiel zu sein.....

2) Ohne BB nur auf Werkvertragsbasis. Ein Gewerbeschein kann z.T. erforderlich sein. Werkverträge können nur für quasi Selbständige Tätigkeiten geschlossen werden. Beispiele: Homepageverwaltun, Seitendesign, Umfragen für marktforschung, Übersetzungen, Zettelverteiler, Zeiteungsverkäufer. Die Liste ist keineswegs abschliessend, wichtig ist für die Abgrenzung jedenfalls, dass derjenige nicht an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden ist sondern nur verpflichtet, ein bestimmtes Werk zu erbingen.

3) Keine Anmeldung durch Dienstgeber. Sie selbst müssens bei der sozialversicherung und beim finanazmt anmelden. Verdienstgrenze laut Gesetz "die Hälfte der Unterhaltsmittel". Keine fixgrenze also, Sie müssen nur nachweisen können, auch aus einer anderen Quelle geld zu kriegen. Real wird das durch die Frepo aber nicht exekutiert.

5)

Falls Sie steuer- bzw. sozialversicherunbgspflichtig wären und nicht melden kann eine Geldstrafe verhängt werden

6) Ja, ist möglich. Verdienstgrenze siehe oben..

7) ja, siehe oben. Prüfungsmöglichkeit: Fremdenpolizei verlangt Geldmittelnachweis bei Verlängerung Aufenthaltstitel. Eventuell durch betretung des Arbeitsinspektorats bei Werktätigkeit.

8) Studienerfolg, Geldmittel, Studienbestätigung, Mietvertrag, Krankenversicherung, Meldezettel.


mfg

michi, hh