Hi ich bin eine Slowakin und wurde gern wissen ob ich dieses jahr, Leistungstipendium beantragen kann, ich erfülle sonst alle vorausetzungen und es steht dabei :´´..Österreicher und gleichgestellte Ausländer...,gleichgestellt sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des EWRes, soweit es sich um aus diesem Übereinkommen ergibt....´´ Auf der Uni haben die es nicht gewusst.
Weiteres könnte ich auch Studentenbeihilfe beantragen? Wie geschrieben ich erfülle sonst alle anderen Voraussetzungen, nur ob die Slowakei ein Übereinkommen hat, weiss ich nicht. Was die Studiengebühren betrifft da sind wir schon gleichgestellt.
Vielen Dank
lg
Bzgl. der Studienbeihilfe sehe ich eigentlich kein Problem dabei: EWR-Bürger sind bezüglich der Studienbeihilfe Österreichern gleichgestellt- ergibt sich aus den europarechtlichen Grundlagen.
Siehe auch unter
http://www.stipendium.at/stbh/anspruch.html
Bezüglich des Leistungsstipendiums bin ich leider überfragt da es ausschließlich der Universität obliegt, den Kreis der Anspruchsberechtigten zu definieren. Wenn Du mir mittelist, um welche Universität es sich handelt, mache ich mich mal kundig.
mfg
Michi, hh
hi
danke schön
es geht um die med uni wien
lg
hallo!
wegen stud.beihilfe habe mich selber bei einer stipendiumstelle erkundigt und es gelten folgende voraussetzungen:
EU-Bürger sind für den Anspruch auf Studienbeihilfe den Österr. Staatsbürgern gleichgestellt, wenn die Eltern in Österreich beschäftigt sind u. hier leben oder wenn der/die Studierende als sogenannte
Wanderarbeitnehmerin nach Österreich gekommen ist u. hier
zunächst berufstätig war, bevor das Studium begonnen wurde.
also wenn du dies nicht erfüllst, trotz "inländerngleichstellung" hast keinen anspruch auf stud.beihilfe :(
Ja, sorry.
Habe das ganze nochmals nachgeforscht und erfahren, dass für Studenten aus EWR-Staaten, die ohne Eltern nach Österreich gekommen sinmd, ein Anspruch auf Studienbeihilfe nur dann besteht, wenn sie bereits vor Studienbeginn eine Arbeit aufgenommen habne und das später begonnene Studium auch in irgendeinem Sachzusammenhang mit dieser Arbeit steht. ("Weiterbildung").
Der Student dürfte also nicht zur erstmöglichen Zulassungsfrist inskribieren sondern müsset jedenfalls vorher zu arbeiten beginnen.
Die Studienbeihlifenbehörde beruft sich dabei darauf, dass die europarechtlichen Grundlagen Freizügigkeit nur für Arbeitnehmer vorsehen würden-scheint mir allerdings zumindest fragwürdig.
mfg
michi, hh
DANKE, hab auf der ÖH homepage das gleiche gefunden was die Studienbeihilfe angeht, man musste also ca. 2 Jahre arbeiten und sich dann weiterbilgen.
Und wie ist das jetzt mit Leistungsstipenien und Förderungsstipendien, musste man da auch gesrbeitet haben oder ist man da gleichgestellt. Darüber finde ich leider keine Infos.
lg