10-08-2004, 18:05
Infos für Studierende
Ausländische Studierende haben seit dem Wintersemester 2001/02 für ein Studium an den österreichischen Universitäten und Universitäten der Künste einen sogenannten Studiengebühren- zu bezahlen.
Für ausländische Studierende beträgt dieser:
- für Staatsangehörige aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz: _ 363,36,- pro Semester.
- für alle anderen Studierenden, einschließlich staatenloser und solcher mit ungeklärter Staatsbürgerschaft: _ 726,72 pro Semester.
Allgemeine Inskriptionsfrist ist an den meisten Universitäten bis Ende Oktober bzw. bis Ende März. Der Nachfrist ist bis Ende November bzw bis Ende April.
Innerhalb der Nachfrist erhöhen sich die Studiengebühren um 10 %.
Wer zahlt keine Studiengebühren?
- Studierende, die ausschließlich Universitätslehrgänge besuchen, bezahlen den dafür vorgesehenen Lehrgangsbeitrag und den ÖH-Beitrag samt Versicherungsbeitrag, jedoch keinen Studienbeitrag.
- Studierende an Universitäten der Künste, die nur an Vorbereitungslehrgängen teilnehmen, bezahlen nur den ÖH-Beitrag samt Versicherungsbeitrag, jedoch keinen Studienbeitrag.
- Beurlaubte Studierende bezahlen nur den ÖH-Beitrag samt Versicherungsbeitrag, jedoch keinen Studienbeitrag.
Der Studienbeitrag wird weiteres folgenden Studierenden erlassen:
- ordentlichen ausländischen Studierenden aus den am wenigsten entwickelten Ländern (gemäß Studienbeitragsverordnung sehe liste unten);
- Studierenden österreichischer Universitäten, die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen, EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen im Ausland absolvieren;
- Studierenden österreichischer Universitäten, die auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum im Ausland studieren;
- Studierenden ausländischer Universitäten, die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen, EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen an inländischen Universitäten absolvieren;
- ordentlichen ausländischen Studierenden, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht;
- Konventionsflüchtlingen;
- Inhaberinnen und Inhabern eines Opferausweises oder einer Amtsbescheinigung im Sinn von § 10 des Opferfürsorgegesetzes;
- Studierenden, denen der Studienbeitrag auf Grund von Satzungsbestimmungen der Universität zu erlassen ist.
Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist vor Ende der Nachfrist des betreffenden Semesters zu stellen. Das Formular bzw. Hinweise zur Antragstellung sind bei der Studien- und Prüfungsabteilung erhältlich. Dem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages sind entsprechende Nachweise (Bestätigung über die Teilnahme am Mobilitätsprogramm, Nachweis der Flüchtlingseigenschaft, Opferausweis usw.) beizulegen.
Studierende, denen der Studienbeitrag wegen Auslandsaufenthaltes im Rahmen eines Mobilitätsprogrammes oder der Verpflichtung im Curriculum erlassen wurde, müssen nach Rückkehr gegenüber ihrer(ihren) Universität(en) nachweisen, dass sie tatsächlich im Ausland studiert (praktiziert) haben. Anderenfalls muss der Studienbeitrag nachträglich bezahlt werden.
Übersicht der am wenigsten entwickelten Länder:
Afghanistan
Malawi
Angola
Malediven
Äthiopien
Mali
Bangladesch
Mauretanien
Benin
Mosambik
Bhutan
Myanmar (Birma)
Burkina Faso
Nepal
Burundi
Niger
Dschibuti
Osttimor
Eritrea
Rwanda
Gambia
Salomonen
Guinea
Sambia
Guinea (Äquatorial-g.) Samoa
Guinea-Bissau
Sao Tome und Principe
Haiti
Senegal
Jemen
Sierra Leone
Kampuchea
Somalia
Kap Verde
Sudan
Kiribati
Tansania
Komoren
Togo Kongo (Demokrat.Republik)
Tschad
Laos
Tuvalu
Lesotho
Uganda
Liberia
Vanuatu
Madagaskar
Zentralafrikan. Republik
Rückerstattung:
Mit Inkrafttreten der Studienbeitragsverordnung 2004 liegt in der Hand des zuständigen Rektors der jeweiligen Universität zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Rückerstattung erfolgt.
Daher wird es von einer Universität zum anderen sehr unterschiedlich handgehabt.
Diesbezügliche Infos erteilt dir die Studienabteilung deiner Universität.
Rückerstattungen können ordentliche Studierende aus den nachfolgend angeführten Staaten und Gebieten innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung beantragen. Anträge sind an die Universität zu stellen. Für den Fall der Rückerstattung hat die Anweisung binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen.
Ordentlichen Studierenden aus folgenden Staaten und Gebieten kann auf Antrag der Betrag von EURO 726,72 rückerstattet werden. Sofern sie auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses zum Studium zugelassen wurden, wird der Betrag von EURO 363,36 rückerstattet.
Ägypten
Marokko
Albanien
Marshallinseln
Algerien
Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik)
Armenien
Mikronesien
Aserbaidschan
Moldau
Belize
Mongolei
Bolivien
Namibia
Bosnien-Herzegowina
Nigeria
Bulgarien
Nikaragua
China (Republik/Taiwan)
Niue
China (Volksrepublik)
Pakistan Côte d‘Ivoire
Palästinensisch verwaltete Gebiete
Dominikanische Republik
Papua-Neuguinea
Ecuador
Paraguay
El Salvador
Peru
Fidschi
Philippinen
Georgien
Rumänien
Ghana
Serbien und Montenegro Guatemala
Simbabwe
Guyana
Sri Lanka
Honduras
St. Vincent und die Grenadinen
Indien
Südafrika
Indonesien
Surinam
Irak
Swasiland
Iran
Syrien, Arabische Republik
Jamaika
Tadschikistan
Jordanien
Thailand
Kamerun
Tokelau*
Kasachstan
Tonga
Kenia
Tunesien
Kirgisistan
Turkmenistan
Kolumbien
Ukraine
Kongo
Usbekistan
Korea (Demokratische Volksrepublik)
Vietnam
Kroatien
Wallis und Futuna*
Kuba
* Gebiete
Ordentlichen Studierenden aus folgenden Staaten und Gebieten kann auf Antrag der Betrag von EURO 363,36 rückerstattet werden, sofern sie auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses zum Studium zugelassen wurden.
Anguilla*
Mexiko
Antigua und Barbuda
Montserrat*
Argentinien
Nauru
Bahrain Oman
Barbados
Palau
Botsuana
Panama
Brasilien
Saudi-Arabien
Chile
Seychellen
Cookinseln* St. Helena*
Dominica
St. Kitts und Nevis
Gabun
St. Lucia
Grenada
Trinidad und Tobago
Kostarica
Türkei
Libanon
Turks- und Caicosinseln*
Malaysia
Uruguay
Mauritius
Venezuela
Mayotte*
* Gebiete
Universitätsgesetz 2002, Studienbeiträge Novellierung betreffend Reziprozität
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur plant die Änderung der Reziprozitätsregel hinsichtlich der Studienbeiträge.
§ 92 Abs. 1 Z 3 wird lauten: 3. ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, sowie ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 aus den am wenigsten entwickelten Ländern, wobei diese Länder durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen sind;
Das Bundesministerium sieht die derzeitige Reziprozitätsregel als ungleichgewichtig, schwer vollziehbar und nicht mehr rechtfertigbar.
Als Folge wird die bisherige Reziprozitätsregel für Studierende aus Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Serbien und Montenegro, Albanien, der Türkei und Weißrussland aufgehoben.
Die Verordnung der Frau Bundesministerin wird ehest möglich erlassen werden und betrifft folgende Länder:
Afghanistan
Angola
Bangladesch
Benin
Bhutan
Burkina Faso
Burundi
Kambodscha
Kap Verde
Zentralafrikanische Republik Tschad
Komoren
Kongo ( Demokratische Republik)
Dschibuti
Äquatorialguinea
Eritrea
Äthiopien
Gambia
Guinea
Guinea-Bissau
Haiti
Kiribati
Laos (Demokratische Volksrepublik)
Lesotho
Liberia
Madagaska Malawi
Malediven
Mali
Mauretanien
Mosambik
Myanmar
Nepal
Niger
Ruanda
Samoa
Sao Tome und Principe
Senegal
Sierra Leone
Salomonen
Somalia
Sudan
Tansania (Vereinigte Republik)
Timor-Leste
Togo
Tuvalu
Uganda
Vanuatu
Jemen
Sambia
Zum download: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich Jahrgang 2004 Ausgegeben am 27. Jänner 2004 Teil II 55. Verordnung: Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004 Die neue version stellen wir in kürze (sobald wir sie haben) online!
Quelle: http://oeh.ac.at/oeh/service/100143570701/109525321787/109525731958
Ausländische Studierende haben seit dem Wintersemester 2001/02 für ein Studium an den österreichischen Universitäten und Universitäten der Künste einen sogenannten Studiengebühren- zu bezahlen.
Für ausländische Studierende beträgt dieser:
- für Staatsangehörige aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz: _ 363,36,- pro Semester.
- für alle anderen Studierenden, einschließlich staatenloser und solcher mit ungeklärter Staatsbürgerschaft: _ 726,72 pro Semester.
Allgemeine Inskriptionsfrist ist an den meisten Universitäten bis Ende Oktober bzw. bis Ende März. Der Nachfrist ist bis Ende November bzw bis Ende April.
Innerhalb der Nachfrist erhöhen sich die Studiengebühren um 10 %.
Wer zahlt keine Studiengebühren?
- Studierende, die ausschließlich Universitätslehrgänge besuchen, bezahlen den dafür vorgesehenen Lehrgangsbeitrag und den ÖH-Beitrag samt Versicherungsbeitrag, jedoch keinen Studienbeitrag.
- Studierende an Universitäten der Künste, die nur an Vorbereitungslehrgängen teilnehmen, bezahlen nur den ÖH-Beitrag samt Versicherungsbeitrag, jedoch keinen Studienbeitrag.
- Beurlaubte Studierende bezahlen nur den ÖH-Beitrag samt Versicherungsbeitrag, jedoch keinen Studienbeitrag.
Der Studienbeitrag wird weiteres folgenden Studierenden erlassen:
- ordentlichen ausländischen Studierenden aus den am wenigsten entwickelten Ländern (gemäß Studienbeitragsverordnung sehe liste unten);
- Studierenden österreichischer Universitäten, die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen, EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen im Ausland absolvieren;
- Studierenden österreichischer Universitäten, die auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum im Ausland studieren;
- Studierenden ausländischer Universitäten, die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen, EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen an inländischen Universitäten absolvieren;
- ordentlichen ausländischen Studierenden, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht;
- Konventionsflüchtlingen;
- Inhaberinnen und Inhabern eines Opferausweises oder einer Amtsbescheinigung im Sinn von § 10 des Opferfürsorgegesetzes;
- Studierenden, denen der Studienbeitrag auf Grund von Satzungsbestimmungen der Universität zu erlassen ist.
Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist vor Ende der Nachfrist des betreffenden Semesters zu stellen. Das Formular bzw. Hinweise zur Antragstellung sind bei der Studien- und Prüfungsabteilung erhältlich. Dem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages sind entsprechende Nachweise (Bestätigung über die Teilnahme am Mobilitätsprogramm, Nachweis der Flüchtlingseigenschaft, Opferausweis usw.) beizulegen.
Studierende, denen der Studienbeitrag wegen Auslandsaufenthaltes im Rahmen eines Mobilitätsprogrammes oder der Verpflichtung im Curriculum erlassen wurde, müssen nach Rückkehr gegenüber ihrer(ihren) Universität(en) nachweisen, dass sie tatsächlich im Ausland studiert (praktiziert) haben. Anderenfalls muss der Studienbeitrag nachträglich bezahlt werden.
Übersicht der am wenigsten entwickelten Länder:
Afghanistan
Malawi
Angola
Malediven
Äthiopien
Mali
Bangladesch
Mauretanien
Benin
Mosambik
Bhutan
Myanmar (Birma)
Burkina Faso
Nepal
Burundi
Niger
Dschibuti
Osttimor
Eritrea
Rwanda
Gambia
Salomonen
Guinea
Sambia
Guinea (Äquatorial-g.) Samoa
Guinea-Bissau
Sao Tome und Principe
Haiti
Senegal
Jemen
Sierra Leone
Kampuchea
Somalia
Kap Verde
Sudan
Kiribati
Tansania
Komoren
Togo Kongo (Demokrat.Republik)
Tschad
Laos
Tuvalu
Lesotho
Uganda
Liberia
Vanuatu
Madagaskar
Zentralafrikan. Republik
Rückerstattung:
Mit Inkrafttreten der Studienbeitragsverordnung 2004 liegt in der Hand des zuständigen Rektors der jeweiligen Universität zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Rückerstattung erfolgt.
Daher wird es von einer Universität zum anderen sehr unterschiedlich handgehabt.
Diesbezügliche Infos erteilt dir die Studienabteilung deiner Universität.
Rückerstattungen können ordentliche Studierende aus den nachfolgend angeführten Staaten und Gebieten innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung beantragen. Anträge sind an die Universität zu stellen. Für den Fall der Rückerstattung hat die Anweisung binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen.
Ordentlichen Studierenden aus folgenden Staaten und Gebieten kann auf Antrag der Betrag von EURO 726,72 rückerstattet werden. Sofern sie auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses zum Studium zugelassen wurden, wird der Betrag von EURO 363,36 rückerstattet.
Ägypten
Marokko
Albanien
Marshallinseln
Algerien
Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik)
Armenien
Mikronesien
Aserbaidschan
Moldau
Belize
Mongolei
Bolivien
Namibia
Bosnien-Herzegowina
Nigeria
Bulgarien
Nikaragua
China (Republik/Taiwan)
Niue
China (Volksrepublik)
Pakistan Côte d‘Ivoire
Palästinensisch verwaltete Gebiete
Dominikanische Republik
Papua-Neuguinea
Ecuador
Paraguay
El Salvador
Peru
Fidschi
Philippinen
Georgien
Rumänien
Ghana
Serbien und Montenegro Guatemala
Simbabwe
Guyana
Sri Lanka
Honduras
St. Vincent und die Grenadinen
Indien
Südafrika
Indonesien
Surinam
Irak
Swasiland
Iran
Syrien, Arabische Republik
Jamaika
Tadschikistan
Jordanien
Thailand
Kamerun
Tokelau*
Kasachstan
Tonga
Kenia
Tunesien
Kirgisistan
Turkmenistan
Kolumbien
Ukraine
Kongo
Usbekistan
Korea (Demokratische Volksrepublik)
Vietnam
Kroatien
Wallis und Futuna*
Kuba
* Gebiete
Ordentlichen Studierenden aus folgenden Staaten und Gebieten kann auf Antrag der Betrag von EURO 363,36 rückerstattet werden, sofern sie auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses zum Studium zugelassen wurden.
Anguilla*
Mexiko
Antigua und Barbuda
Montserrat*
Argentinien
Nauru
Bahrain Oman
Barbados
Palau
Botsuana
Panama
Brasilien
Saudi-Arabien
Chile
Seychellen
Cookinseln* St. Helena*
Dominica
St. Kitts und Nevis
Gabun
St. Lucia
Grenada
Trinidad und Tobago
Kostarica
Türkei
Libanon
Turks- und Caicosinseln*
Malaysia
Uruguay
Mauritius
Venezuela
Mayotte*
* Gebiete
Universitätsgesetz 2002, Studienbeiträge Novellierung betreffend Reziprozität
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur plant die Änderung der Reziprozitätsregel hinsichtlich der Studienbeiträge.
§ 92 Abs. 1 Z 3 wird lauten: 3. ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, sowie ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 aus den am wenigsten entwickelten Ländern, wobei diese Länder durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen sind;
Das Bundesministerium sieht die derzeitige Reziprozitätsregel als ungleichgewichtig, schwer vollziehbar und nicht mehr rechtfertigbar.
Als Folge wird die bisherige Reziprozitätsregel für Studierende aus Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Serbien und Montenegro, Albanien, der Türkei und Weißrussland aufgehoben.
Die Verordnung der Frau Bundesministerin wird ehest möglich erlassen werden und betrifft folgende Länder:
Afghanistan
Angola
Bangladesch
Benin
Bhutan
Burkina Faso
Burundi
Kambodscha
Kap Verde
Zentralafrikanische Republik Tschad
Komoren
Kongo ( Demokratische Republik)
Dschibuti
Äquatorialguinea
Eritrea
Äthiopien
Gambia
Guinea
Guinea-Bissau
Haiti
Kiribati
Laos (Demokratische Volksrepublik)
Lesotho
Liberia
Madagaska Malawi
Malediven
Mali
Mauretanien
Mosambik
Myanmar
Nepal
Niger
Ruanda
Samoa
Sao Tome und Principe
Senegal
Sierra Leone
Salomonen
Somalia
Sudan
Tansania (Vereinigte Republik)
Timor-Leste
Togo
Tuvalu
Uganda
Vanuatu
Jemen
Sambia
Zum download: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich Jahrgang 2004 Ausgegeben am 27. Jänner 2004 Teil II 55. Verordnung: Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004 Die neue version stellen wir in kürze (sobald wir sie haben) online!
Quelle: http://oeh.ac.at/oeh/service/100143570701/109525321787/109525731958