Studiengebühren füe ausländische Studierende: Infos der ÖH B

10-08-2004, 18:05
Infos für Studierende

Ausländische Studierende haben seit dem Wintersemester 2001/02 für ein Studium an den österreichischen Universitäten und Universitäten der Künste einen sogenannten Studiengebühren- zu bezahlen.

Für ausländische Studierende beträgt dieser:

- für Staatsangehörige aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz: _ 363,36,- pro Semester.
- für alle anderen Studierenden, einschließlich staatenloser und solcher mit ungeklärter Staatsbürgerschaft: _ 726,72 pro Semester.

Allgemeine Inskriptionsfrist ist an den meisten Universitäten bis Ende Oktober bzw. bis Ende März. Der Nachfrist ist bis Ende November bzw bis Ende April.

Innerhalb der Nachfrist erhöhen sich die Studiengebühren um 10 %.

Wer zahlt keine Studiengebühren?

- Studierende, die ausschließlich Universitätslehrgänge besuchen, bezahlen den dafür vorgesehenen Lehrgangsbeitrag und den ÖH-Beitrag samt Versicherungsbeitrag, jedoch keinen Studienbeitrag.

- Studierende an Universitäten der Künste, die nur an Vorbereitungslehrgängen teilnehmen, bezahlen nur den ÖH-Beitrag samt Versicherungsbeitrag, jedoch keinen Studienbeitrag.

- Beurlaubte Studierende bezahlen nur den ÖH-Beitrag samt Versicherungsbeitrag, jedoch keinen Studienbeitrag.

Der Studienbeitrag wird weiteres folgenden Studierenden erlassen:

- ordentlichen ausländischen Studierenden aus den am wenigsten entwickelten Ländern (gemäß Studienbeitragsverordnung sehe liste unten);

- Studierenden österreichischer Universitäten, die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen, EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen im Ausland absolvieren;

- Studierenden österreichischer Universitäten, die auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum im Ausland studieren;

- Studierenden ausländischer Universitäten, die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen, EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen an inländischen Universitäten absolvieren;

- ordentlichen ausländischen Studierenden, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht;

- Konventionsflüchtlingen;

- Inhaberinnen und Inhabern eines Opferausweises oder einer Amtsbescheinigung im Sinn von § 10 des Opferfürsorgegesetzes;

- Studierenden, denen der Studienbeitrag auf Grund von Satzungsbestimmungen der Universität zu erlassen ist.

Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist vor Ende der Nachfrist des betreffenden Semesters zu stellen. Das Formular bzw. Hinweise zur Antragstellung sind bei der Studien- und Prüfungsabteilung erhältlich. Dem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages sind entsprechende Nachweise (Bestätigung über die Teilnahme am Mobilitätsprogramm, Nachweis der Flüchtlingseigenschaft, Opferausweis usw.) beizulegen.

Studierende, denen der Studienbeitrag wegen Auslandsaufenthaltes im Rahmen eines Mobilitätsprogrammes oder der Verpflichtung im Curriculum erlassen wurde, müssen nach Rückkehr gegenüber ihrer(ihren) Universität(en) nachweisen, dass sie tatsächlich im Ausland studiert (praktiziert) haben. Anderenfalls muss der Studienbeitrag nachträglich bezahlt werden.

Übersicht der am wenigsten entwickelten Länder:

Afghanistan
Malawi
Angola
Malediven
Äthiopien
Mali
Bangladesch
Mauretanien
Benin
Mosambik
Bhutan
Myanmar (Birma)
Burkina Faso
Nepal
Burundi
Niger
Dschibuti
Osttimor
Eritrea
Rwanda
Gambia
Salomonen
Guinea
Sambia
Guinea (Äquatorial-g.) Samoa
Guinea-Bissau
Sao Tome und Principe
Haiti
Senegal
Jemen
Sierra Leone
Kampuchea
Somalia
Kap Verde
Sudan
Kiribati
Tansania
Komoren
Togo Kongo (Demokrat.Republik)
Tschad
Laos
Tuvalu
Lesotho
Uganda
Liberia
Vanuatu
Madagaskar
Zentralafrikan. Republik



Rückerstattung:

Mit Inkrafttreten der Studienbeitragsverordnung 2004 liegt in der Hand des zuständigen Rektors der jeweiligen Universität zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Rückerstattung erfolgt.
Daher wird es von einer Universität zum anderen sehr unterschiedlich handgehabt.

Diesbezügliche Infos erteilt dir die Studienabteilung deiner Universität.

Rückerstattungen können ordentliche Studierende aus den nachfolgend angeführten Staaten und Gebieten innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung beantragen. Anträge sind an die Universität zu stellen. Für den Fall der Rückerstattung hat die Anweisung binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen.

Ordentlichen Studierenden aus folgenden Staaten und Gebieten kann auf Antrag der Betrag von EURO 726,72 rückerstattet werden. Sofern sie auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses zum Studium zugelassen wurden, wird der Betrag von EURO 363,36 rückerstattet.

Ägypten
Marokko
Albanien
Marshallinseln
Algerien
Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik)
Armenien
Mikronesien
Aserbaidschan
Moldau
Belize
Mongolei
Bolivien
Namibia
Bosnien-Herzegowina
Nigeria
Bulgarien
Nikaragua
China (Republik/Taiwan)
Niue
China (Volksrepublik)
Pakistan Côte d‘Ivoire
Palästinensisch verwaltete Gebiete
Dominikanische Republik
Papua-Neuguinea
Ecuador
Paraguay
El Salvador
Peru
Fidschi
Philippinen
Georgien
Rumänien
Ghana
Serbien und Montenegro Guatemala
Simbabwe
Guyana
Sri Lanka
Honduras
St. Vincent und die Grenadinen
Indien
Südafrika
Indonesien
Surinam
Irak
Swasiland
Iran
Syrien, Arabische Republik
Jamaika
Tadschikistan
Jordanien
Thailand
Kamerun
Tokelau*
Kasachstan
Tonga
Kenia
Tunesien
Kirgisistan
Turkmenistan
Kolumbien
Ukraine
Kongo
Usbekistan
Korea (Demokratische Volksrepublik)
Vietnam
Kroatien
Wallis und Futuna*
Kuba


* Gebiete

Ordentlichen Studierenden aus folgenden Staaten und Gebieten kann auf Antrag der Betrag von EURO 363,36 rückerstattet werden, sofern sie auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses zum Studium zugelassen wurden.

Anguilla*
Mexiko
Antigua und Barbuda
Montserrat*
Argentinien
Nauru
Bahrain Oman
Barbados
Palau
Botsuana
Panama
Brasilien
Saudi-Arabien
Chile
Seychellen
Cookinseln* St. Helena*
Dominica
St. Kitts und Nevis
Gabun
St. Lucia
Grenada
Trinidad und Tobago
Kostarica
Türkei
Libanon
Turks- und Caicosinseln*
Malaysia
Uruguay
Mauritius
Venezuela
Mayotte*


* Gebiete

Universitätsgesetz 2002, Studienbeiträge Novellierung betreffend Reziprozität

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur plant die Änderung der Reziprozitätsregel hinsichtlich der Studienbeiträge.

§ 92 Abs. 1 Z 3 wird lauten: 3. ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, sowie ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 aus den am wenigsten entwickelten Ländern, wobei diese Länder durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen sind;

Das Bundesministerium sieht die derzeitige Reziprozitätsregel als ungleichgewichtig, schwer vollziehbar und nicht mehr rechtfertigbar.

Als Folge wird die bisherige Reziprozitätsregel für Studierende aus Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Serbien und Montenegro, Albanien, der Türkei und Weißrussland aufgehoben.

Die Verordnung der Frau Bundesministerin wird ehest möglich erlassen werden und betrifft folgende Länder:

Afghanistan
Angola
Bangladesch
Benin
Bhutan
Burkina Faso
Burundi
Kambodscha
Kap Verde
Zentralafrikanische Republik Tschad
Komoren
Kongo ( Demokratische Republik)
Dschibuti
Äquatorialguinea
Eritrea
Äthiopien
Gambia
Guinea
Guinea-Bissau
Haiti
Kiribati
Laos (Demokratische Volksrepublik)
Lesotho
Liberia
Madagaska Malawi
Malediven
Mali
Mauretanien
Mosambik
Myanmar
Nepal
Niger
Ruanda
Samoa
Sao Tome und Principe
Senegal
Sierra Leone
Salomonen
Somalia
Sudan
Tansania (Vereinigte Republik)
Timor-Leste
Togo
Tuvalu
Uganda
Vanuatu
Jemen
Sambia


Zum download: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich Jahrgang 2004 Ausgegeben am 27. Jänner 2004 Teil II 55. Verordnung: Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004 Die neue version stellen wir in kürze (sobald wir sie haben) online!


Quelle: http://oeh.ac.at/oeh/service/100143570701/109525321787/109525731958

Mani
10-19-2004, 02:13
Stimmt das wirklich, wenn ich aus Pakistan komme, werden die Studiengebühren mir rückerstattet? Im letzten Semester habe ich mit der Studien und Prüfungsabteilung gesprochen und sie haben mir mitgeteilt, dass ab Winter 2004/05 keine Studiengebühren rückerstattet werden, wenn man aus Pakistan, Indien, etc kommt.

Bitte um Klärung.

10-19-2004, 21:24
Hallo mani

bitte schau mal die neue Posting unter "Gesetze"

http://www.ausland.org/viewforum.php?f=7

je nach Uni gibt es wieder neuigkeiten.
es hängt ab wo du derzeit studierst.

Grüße

Antonia
10-14-2008, 12:42
Hallo!

Danke für die Info!

Eine Frage:

Weißt Ihr zufällig wie das ist wenn man als ausländischer Schüller an einem Konservatorium in Wien pro Semestar 1.050 € bezahlt? Gibt es da irgendwelche Rückerstattungen oder Änderungen im Zuge der Abschaffung der Studiengebühren?

Vielen, vielen Dank für jeden tipp!

lg Antonia

admin
10-14-2008, 12:52
hallo Antonia

achtung, thread ist von 2004. da hat sich bzw. wird sich bald was ändern.

helpingshands
10-16-2008, 18:33
Der Status dieses Konservatoriums ist nicht geklärt: Wenn das eine private Einrichtung ist, sind Gebühren freie privatrechtliche Sache.

Grüsse,
Peter

ina85
01-11-2009, 02:18
wie ist es denn wenn jemand mit aufenthaltstitel familienangehöriger aus ägypten hier beginnen möchte zu studieren? hat das irgendwelche auswirkungen?

lg ina

helpingshands
01-12-2009, 15:04
91 UG in der aktuellen Fassung lautet:

§ 91. (1) Studierende, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU Bürger sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages (wie zB der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten.

Alle anderen zahlen die 363 EUR.

Aus der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 1 lit. m AuslBG würde ich argumentieren, dass Inhaber eines Aufenthaltstitels-Familienangehöriger darunter fallen. Wenn ich den Terminus "Berufszugang" aber ganz eng lesen will, lässt sich z.B. bei Personen im öffentlichen Dienst konstruieren, dass keine völlige Gleichstellung besteht (eben außer für EU-Bürger und anerkannte Flüchtlinge). Wollen wir hoffen, dass die Studienabteilung nicht so genau liest.

Grüsse,
Peter

Laurent
02-02-2009, 08:44
Noch ganz aktuell- gibt es schon was neues bezüglich Familienangehörige?
Müssen Ehepartner von ÖsterreicherInnen doch die Studiengebühren bezahlen oder nicht?

LG,
Dominik

helpingshands
02-17-2009, 18:40
Der Familienstatus hat keine Auswirkungen.

Grüsse,
Peter

burak
03-01-2009, 01:39
Hallo

Ich habe türkische Staatsbürgerschaft und einen Visum als Familienangehörige
Ich war auch letzte 2 Jahren Berufstätig. jetzt möchte ich wissen, ob ich Studiengebühren zahlen muss.

lg,

Burak

rusmir2
07-18-2009, 01:20
Werde ab Herbst 2009 mit dem Studieren anfangen und da ich bosnischer Staatsbürger bin, habe ich die Frage, ob ich nun Studiengebühren abzuführen habe. Habe zwar bereits im Internet recherchiert bzw. mit einigen Behörden/Ämtern telefonisch Kontakt aufgenommen, doch konnte keine explizide Antwort erhalten.

Lebe seit mehr als 15 Jahren in Österreich und habe hier auch Anfang Juni maturiert: Lt. neuer Verordnung sind auch jende Personen von den Studiengebühren befreit, die zwar einem Drittstaat angehören, aber eine Daueraufenthaltskarte EG besitzen. Verfüge auch über eine Aufenthaltskarte, weiß aber nicht genau, ob es diese Karte ist.

Kann mir jemand weiterhelfen, evtl. bosnischer Staatsbürger, der über diese Thematik informiert ist?

helpingshands
07-21-2009, 15:10
Ich empfehle z.B.
http://oeh.uni-graz.at/_pdf/49cb4d895b90b.pdf

Was steht denn auf der Karte?

Grüsse,
Peter

gizm0
10-12-2009, 15:36
Wir stehen jetzt da auch etwas ratlos da. Meine russische Gattin hat einen Aufenthaltstitel "Familienangehoeriger" mit unbeschraenkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

Muss sie jetzt Studiengebuehr zahlen oder nicht? Lt. UG 91.1 (http://www.oegp.net/downz/UG-Aenderung-24-9-2008.pdf)muesste sie nicht wenn sie "dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern"

Bitte um Info wie man hier Argumentieren koennte?

Danke!!!!!

helpingshands
10-13-2009, 20:18
Sorry, es fehlt der völkerrechtliche Vertrag für Ehepartner. Erst mit Daueraufenthaltsrechten (nach 5 Jahren Niederlassung) lässt sich da etwas argumentieren.

Grüsse,
Peter

Joe1971
09-30-2010, 19:23
Hallo,

habe eine ähnliche Frage bzgl. Studiengebührenerlass für ausländische arbeitstätige Studenten. Besitze NB-unbeschränkt (freier Zugang zum Arbeitsmarkt) - heisst es dann, dass ich auch keine Studiengebühren mehr zahlen muss?

Ich weiss, dass man dafür trotzdem einen Antrag bei der Uni abgeben und genehmigt bekommen muss; mich interessiert, ob ich mit meiner NB und freiem Arbeitsmarktzugang (und einem Jahresverdienst oberhalb der angegebenen Grenze) die Voraussetzungen dafür erfülle.

Im Voraus vielen Dank für Ihre Rückmeldung!

helpingshands
09-30-2010, 21:29
?? Dieses Thema (drittletztes Posting) habe ich im zweitletzten Posting beantwortet

Grüsse,
Peter

rtabucic
11-23-2011, 19:54
Hallo!
Ich bin bosnischer Staatsbürger und habe 2009 mit einer Slowenierin geheiratet. Ich wollte hiermit Leuten die "nur" eine Aufenthaltskarte und keine Daueraufenthalstkarte haben bestätigen, dass man von der Studiengebühr befreit ist da man Gleichgestellter ist und eine Daueraufenthaltsberechtigung hat.

Da ich das Bachelorstudium an der TU ein wenig überzogen habe, konnte ich diesen Erlass der Studiengebühr nicht gleich beantragen, da es sinnlos wäre weil ich über die Toleranzsemester studiert habe. Jetzt inskribiere ich das Masterstudium an der TU und habe diesen Erlass beantragt und es wurde permanent bewilligt.
Das wollte ich noch dazu sagen, damit mann weiß, dass sich die Toleranzsemester im Masterstudium wieder auf Null setzen.
Noch interessant zu wissen ist, dass Studenten die im Kalenderjahr mehr als € 5.128,62 verdient haben, auch einen Erlass beantragen können.

Am 01.05.2011 wurden allen "neuen" EU-Staaten (außer Rumänien und Bulgarien, da die noch "neuer" sind) der freie Zutritt zum Österreichischen Arbeitsmarkt gewährleistet, dadurch habe ich dies auch bekommen (habe im AMS eine spezielle Bestätigung für den freien Zutritt zum Arbeitsmarkt für Angehörige von EU/EWR Staatsbürgern aus Drittstaaten bekommen).

Ich wünsche allen viel Glück beim VERSTEHEN des Österreichischen Rechtssystems:)
PS: Bei den Behörden wird einem sehr wenig geholfen, also rate ich auch zum selbständigen lesen der Gesetzbücher und vor allem Fragen in diesem Forum zu stellen, da es einfach super ist und man bekommt Antworten von sehr kompetenten Menschen.