
09-09-2004, 03:01
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am 18/2/2003 um 10:37
Hallo,
sie benöligt keine weitere arbeitsrechtliche Bewiligung. auf Verlangen muss ihr das AMS gemäß § 3 Abs 8 AuslBG bestätigen, dass sie vom Ausländerbeschäftiungsgesetz ausgenommen ist.
wenn Du etwas anderes gemeint hast, teile mir das bitte mit!
lg
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Michael Krenn
helping hands
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