
09-09-2004, 03:08
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am 24/2/2003 um 10:06
ja, das AVG gilt; ebenso kann man nach Ablauzf von 6 monaten einen Devolutionsantrag an die sicherheitsdirektion stellen (ganz normal nach § 73 AVG).
Erfahrungsgemäß macht das die Sache aber nicht schneller - selbst bei zulässigem Devolutionsantrag hat ja die Oberbehörde wieder 6 Monate Zeit) - wenn knapp 6 Monate um sind, melden Sie sich am besten bei der Frememnpolize und lassen durchklingen, dass bald ein Devolutionsantrga möglich sei;
Dass die Ehefrqau bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht arbeiten darf, würde ich nicht so sehen.
Gemäß §1 Abs 2 lit l sind Ehegatten von EWR Bürgern dann vom auslBG ausgenommen, wenn sie "zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind".
Grundsätzlich sind Ehegatten von EWR BürgerInnen zum Aufenthalt berechtigt, der Titel (die Niederlassungsbewilligung) ist ein dekarativer Titel.
die beste Vorgangsweise hier: es gibt eine Bestätigungt gemäß § 3 Abs 8 AuslBG, die belegt, dass man vom AuslBG ausgenommen ist - mit Heiratsurkunde und Bestätigung der Antragstellung zur regionalen AMS Geschäftstelle gehen und diese Besätigung verlangen. Wenn das nicht funktioniren sollte, teile mir da bitte mit
weiter Fragen poste bitte hier oder schick mir ein mail an [email]helphand@gmx.at[/email].
lg
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Michael Krenn
helping hands
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