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  #1  
Alt 09-09-2004, 18:33
Guest
 
Beitraege: n/a
Standard Thailand ! am 7/4/2003 um 16:57

Hi !
Meine freundin und ich haben ein goßes Problem und ich hoffe das ihr mir etwas weiter helfen könnt.

Meine Freundin ist aus Thailand und schon 4 einhalb Jahre in Österreich mit einen Mann verheiratet. Sie möchte sich jetzt von ihm Scheiden lassen da alles in der Ehe nicht in Ordnung ist und würde gerne zu mir ziehen.
Meine Fragen wären :
Kann sie das so einfach ohne das sie zurück geschickt wird ?
Eine Arbeit hat sie schon in Aussicht und arbeitet schon zur Probe und wird am 1.Mai eingestellt.
Die wohnung wäre auch kein Problem da ich ja da wäre für sie mit meiner Wohnung.
Ihre Arbeitsgenehmigung ist unbefristet nur in ihren Pass steht das sie so lange sie verheiratet ist in Österreich bleiben kann.
Desweiteren ist das Problem das er sie nicht weg lassen möchte und sie erpresst sie nach hause zu schicken.
Kann er das so einfach machen ?
Und meine wichtigste Frage wenn sie zu mir zieht was kann schlimmstens passieren ?

Ich weiss das sind viele Fragen aber es liegt uns sehr viel daran das sie in Österreich bleiben kann.

Danke für die Antworten !
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  #2  
Alt 09-09-2004, 18:33
Guest
 
Beitraege: n/a
Standard am 8/4/2003 um 08:36

Hallo,

wichtig wäre vzu wissen, ob deine Freundin mit einem österreichischen Staatsbürger oder mit einem ausländischen Staatsbürger verheiratet ist.

Im ersten Fall dürfte es kein Problem bei einer Scheidung geben, wenn sie eine Arbeit hat und einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft - ihr müsstet also einen Untermietvertrag oder machen.
wenn sie mit einem Österreicher verheiratet ist, benötigt sie allerdings gar keine Arbeitsgenehmigung - also auch keine unbefristete, ich versthee auch nicht ganz, wie im Pass drinstehen kann, dass sie solange in Österreich bleiben kann, solange sie verheiratet ist - in dem Fall, dass sie mit einem Österreicher verheiratet ist, müsste stehen: "Familiengemeinschaft mit Österreicher".

Nach einer Scheidung kann sie den Zweck ändern, wen sie arbeitet und eine Wohnung hat - den Job, den sie vor der Scheidung gemacht hat, kann sie weiterhin bewilligungsfrei weitermachen, nur wenn sie Job wechseln möcjte, benötigt sie eine arbeitsrechtliche Bewilligung.

Wenn sie nicht mit einem österr. Staatsbürger verheiratet ist, könnte es knaspp werden, da in diesem Fall ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erst nach 4 Jahren ab Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung einsetzt .

Ich hoffe, ich habe euch ein webnig geholfen; weitere Fragen poste bitte einfach hioer oder schick mir ein mail an [email]helphand@gmx.at[/email] !

Liebe Grüße


____________________
Michael Krenn
helping hands
[url]www.helpinghands.at[/url]
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  #3  
Alt 09-09-2004, 18:33
Guest
 
Beitraege: n/a
Standard am 8/4/2003 um 14:56

Hi !
Danke für die rasche Hilfe !
Meine Freundin ist mit einen Österreicher verheiratet und im Reisepass steht auch das mit Familiengemeinschaft mit österreicher.

Waren heute auch schon auf der Fremdenpolizei und die hatten uns geraten eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen. Diesen werden wir auch so schnell wie möglich machen aber hilft das wirklich ?
Kann sie mit dieser Bewilligung jeden Job haben denn Sie möchte und kann sie somit nicht zurück geschickt werden ?

Einen Untermietvertag ?
Würde ein Zweitwohnsitz auch reichen ? Oder wie geht das genau ?

Ich dachte mir das ich sie auf meine Adresse als Zweitwohnsitz anmelde.
Würde das reichen ?

Ich bedanke mich auch auf diesen Weg für die Hilfe denn wie ich selbst als Österreicher bemerken mußte das es einen braven und aufrichtigen AusländischenStaatsbürger sehr schwer gemacht wird in Österreich Fuss zu fassen.
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  #4  
Alt 09-09-2004, 18:34
Guest
 
Beitraege: n/a
Standard am 9/4/2003 um 09:26

Hallo,

so schnell müsst ihr keine Niederlassungsbewilligung beantragen, denn sie hat ja eine.

Nachdem sie schon länger eine Niederlassungsbewilligung hat, wird es bei einer Zweckänderung vermutlich keine Probleme geben - die könnte es nur geben, wenn sie eine Scheinehe geführt hat, und das scheint mir bei 4 Jahren Ehedauer sehr unwahrscheinlich.

Zuerst also muss die Scheidung kommen. Ihr solltet sicherstellen, dass sie zum Zeitpunkt der Scheidung einen Job hat, da sonst die Zweckänderung im Hinblick auf den Unterhalt problematisch wird.

Nach einer Scheidung kann man bei der MA 20 (wenn ihr in Wien seid, sonst bei der BH) einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung (die nicht vom österr. Ehegatten abhängig ist) stellen. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 23 Abs 6a FrG.

zur Wohnung:
Mit der Meldung hat das nichts zu tun - damit ist nämlich kein Rechtsanspruich verbunden. Sie muss ein Recht haben, in der wohnung zu wohnen. Das muss aber erst bei Beantragung der Niederlasungsbewilligung vorhanden sein.

Wenn Du willst, können wir das ganze auch genre persönlich bei uns im Büro besprechen, dann wird es vielleicht etwas klarer!

Liebe Grüße


____________________
Michael Krenn
helping hands
[url]www.helpinghands.at[/url]
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