
09-09-2004, 19:10
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am 8/7/2003 um 09:49
Liebe Susanne!
Zuerst müsste einmal geklärt werden, ob gegen diese Person noch ein in Österreich geltendes Aufenthaltsverbot besteht.
Ist dies der Fall, so kann man, wenn sich die Umstände, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind, die Aufhebung gemäß § 44 FremdenG 1997 bei der Fremdenpolizei beantragen.
Eine relevante Änderung ist zum Beispiel die Angehörigenschaft mit einem Österreicher...zum Beispiel durch Eheschliessung oder Adoption.
Wenn beide in Serbien heiraten, so ist dann obiger 44er Antrag zu stellen und nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ( ob dieses aufgehoben wird, hängt von der Schwere seines rechtswidrigen Verhaltens in Österreich ab ) eine Niederlassungsbewilligung bei der österreichischen Botschaft in Serbien zu beantragen. Inlandsantragstellung ist in diesem Fall zwar möglich, doch benötigt ein serbischer Staatsbürger ein bei der Botschaft zu beantragendes Visum um nach Österreich einzureisen. Die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels sind selbstverständlich jeweils zu erfüllen.
AnderMöglichkeiten wären eine Niederlassungsbewilligung als Schlüsselarbeitskraft, die unter anderem ein monatl. Bruttoeinkommen von ca. 2020 Euro voraussetzt sowie eine Aufenthaltserlaubnis mit Zweck Ausbildung ( Studium ), die allerdings eine Matura und en Zulassungsbescheid der österreichischen Universität erfordert.
mit freundlichen Grüssen
Mag. Sebastian Seidl
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Michael Krenn
helping hands
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