
09-09-2004, 19:41
|
|
|
am 13/8/2003 um 11:28
1. Der Wahlvater muß mindestens 30 Jahre sein, die Wahlmutter mind. 28 Jahre. Adoptiert ein österr. Ehepaar gemeinsam darf dies Altersgrenze unterschritten werden, wenn bereits zwischen ELtern und Wahlkind eine Eltern-Kind Beziehung besteht.
Altersunterschied von 18 Jahren, unter Verwandten reichen 16 Jahre Unterschied.
2. Die Adoption ist vom Gericht zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Bei volljährigen Wahlkindern muß ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen. Das bessere Fortkommen im wirtschaftlichen SInne kann zwar auch als ein Adoptionsgrund herangezogen werden, sollte aber nicht der primäre Zweck sein, da selbst bei Bewilligung der Adoption durch das Gericht bei späterer Beantragung eines Aufenthaltstitels bei der Fremdenpolizei dieser primäre Zweck nicht ausreichen könnte, um einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erhalten.
3. Schließlich bedarf es auch der Zustimmung der ausländischen Ehegatten des Annehmenden
( ausser er ist auch Österreicher, dann müssen beide adoptieren ) und des Wahlkindes.
Das wär's in groben Zügen.
Für weitere Fragen bitte Termin bei Helping hands vereinbaren.
mfG
Sebastian
____________________
Michael Krenn
helping hands
[url]www.helpinghands.at[/url]
|