
09-09-2004, 20:22
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am 11/9/2003 um 09:08
Die Ehegatten können die Erwerbstätigkeit und die Unterhaltsansprüche einvernehmlich gestalten. Auf den gesetzlichen vorgesehenen Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten kann allerdings im voraus nicht wirksam verzichtet werden, weil Ehegatten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung, allerdings nach ihren Kräften und nach der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft, zur Deckung ihrer Bedürfnisse beizutragen haben.
Da deine Frage umfassendere Kenntnisse im Bereich des Eherechts als die meinigen erfordert, bitte ich dich jedoch eine geeignetere Stelle zu kontaktieren, um eine vollständige Antwort zu erhalten.
z.B.: Erste anwaltliche Auskunft der Wiener Rechtsanwaltskammer 13, 1010 Wien, Rotenturmstraße, Mo bis Do von 17 bis 19 Uhr, gratis!
LG
Sebastian
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Michael Krenn
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