
09-09-2004, 21:04
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am 18/9/2003 um 09:26
Hi,
Wenn du dich bei einer Firma anstellen lässt, brauchst du als Ausländer immer eine Beschäftigungsbewilligung. Diese ist immer vom Arbeitgeber zu beantragen. Eine positive Entscheidung vom AMS ergeht, wenn es die Situation am Arbeitsmarkt erlaubt.
Der freie Dienstvertrag ist ein "arbeitnehmerähnliches Dienstverhältnis", er unterliegt auch dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, weshalb im Falle einer solchen Vereinbarung auch eine Beschäftigungsbeilligung notwendig ist.
Bei Arbeit auf Wervertragsbasis bleibt man selbstständig. Daher ist auch keine Beschäftigungsbewilligung nötig. Der Inhalt einer Werkvertrages kann immer nur die Herstellung eines bestimmten Arbeitserfolges ( Werkes ) sein. Weiters ist ein gewisses Maß an Selbständigkeit Voraussetzung, um von einem Werkvertrag sprechen zu können. Werkverträge dürfen nicht zur Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetz abgeschlossen werden, wenn dem Inhalt der Arbeit nach in Wirklichkeit ein normales Angestelltenverhältnis vorliegt ( unselbständig, fixe Arbeitszeiten, weisungsgebunden ).
z.B.: "Kellnern" in einem Lokal wird in der Regel die Voraussetzungen eines Werkvertrages nicht erfüllen, sondern ein Dienstvertrag, der eine Beschäftigungsbewilligung erfordert, vorliegen.
Im Allgemeinen dürfen Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis mit Zweck Ausbildung pro Jahr nicht mehr als die Hälfte dessen verdienen, was sie pro Jahr zum Leben brauchen.
z.B.: bei einem Nachweis des nötigen Unterhalts von 5000 euro, 2500 euro pro Jahr, kann man mehr nachweisen, kann man entsprechend mehr verdienen.
bei weiteren Fragen am besten bei helping hands anrufen
Tel.: 01/310 88 80/10
LG Sebastian
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