am 15/12/2002 um 19:06
Hi
Hier der Gesetz und die Änderungen. Wir arbeiten derzeit dran dass wir die Version auch Onlien auf auslaender.at in ein leserlichere :-) Form veröffentlichen.
PS: Jeder kann auch mithelfen, wenn ihr dies postet. :-)
lg
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Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997 (FrG-Novelle 2002) und das Asylgesetz 1997 (AsylG-Novelle 2002) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderungen des Fremdengesetzes
Das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2002, wird wie folgt geändert:
„Integrationsvereinbarung“
§ 50a. (1) Drittstaatsangehörige, die sich nach dem 1. Jänner 1998 mit Erstniederlassungsbewilligung in Österreich niedergelassen haben , oder denen ab 1. Jänner 2003 eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt wird, sind zum Eingehen und zur Erfüllung einer Integrationsvereinbarung verpflichtet. Die Frist zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung beginnt mit der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung; bei Drittstaatsangehörigen, die sich nach dem 1. Jänner 1998 und vor dem 1. Jänner 2003 mit Erstniederlassungsbewilligung in Österreich niedergelassen haben, jedoch mit der Erteilung der für die Integrationsvereinbarung maßgeblichen weiteren Niederlassungsbewilligung zu laufen(§ 14 Abs. 3b).
(2) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration auf Dauer niedergelassener Fremder. Sie bezweckt den Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache (§ 10a StBG) zur Erlangung der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich. Diese Befähigung kann durch den Besuch eines Deutsch-Integrationskurses erworben werden.
Ausnahmen von der Integrationsvereinbarung
§ 50b. (1) Keine Integrationsvereinbarung haben einzugehen:
1. begünstigte Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern oder Österreichern (§ 30 Abs. 2, § 47, § 49);
2. Kleinkinder und Schulpflichtige;
3. Schlüsselkräfte (§ 2 Abs. 5 AuslBG, § 24 AuslBG) und deren Familienangehörige, deren Niederlassung in Österreich kürzer als 24 Monate dauert;
4. Schlüsselkräfte und deren Familienangehörige in internationalen Konzernen oder internationalen Forschungseinrichtungen mit einer beabsichtigten Niederlassung von mehr als 24 Monaten, sofern der nach § 12 AuslBG zuständige Regionalbeirat oder das nach § 24 AuslBG zuständige Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice festgestellt hat, dass an der Niederlassung gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen;
5. Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres hohen Alters oder Gesundheitszustandes die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit wird durch ein Gutachten des Amtsarztes festgestellt;
6. Drittstaatsangehörige, die anläßlich der Antragstellung für die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung mittels Sprachdiplom (Referenzrahmen A1, § 50d Abs. 1 und 4) nachweisen, dass sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigt sind;
7. Drittstaatsangehörige, die unter Bedachtnahme auf ihre Lebensumstände entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen (§ 10a StBG).
8. Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i und j AuslBG vom Geltungsbereich des Auländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind, deren Niederlassung in Österreich kürzer als 36 Monate dauert.
(2) Die Integrationsvereinbarung Drittstaatsangehöriger, die nach Abschluß der Vereinbarung die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 4 , 5 oder 7 erfüllen, wird zum Zeitpunkt des Eintritts dieses Ereignisses gegenstandslos.
Nachweis der Erfüllung der Integrationsvereinbarung
§ 50c. (1) Fremde, die sich zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet haben (§ 50a), haben den Nachweis spätestens vier Jahre nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder vier Jahre nach Erteilung jener weiteren Niederlassungsbewilligung, anläßlich deren Erteilung sie die Integrationsvereinbarung eingegangen sind, zu erbringen. Fremde, die von der Integrationsvereinbarung ausgenommen sind (§ 50b), haben dies bis zum selben Zeitpunkt nachzuweisen.
(2) Fremden kann auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Lebensumstände ein Aufschub zur Erfüllung ihrer Integrationsvereinbarung gewährt werden; dieser Aufschub darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.
(3) Für Fremde, die nach dem 1. Jänner 2003 zuwandern, werden 50% der Kosten eines Deutsch-Integrationskurses vom Bund übernommen, wenn der Abschluss des Kurses im ersten Jahr nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder unter Setzung einer Nachfrist von 6 Monaten innerhalb von 18 Monaten erfolgt (§ 14 Abs. 3a). Der Bund übernimmt 25% der Kosten, wenn der Abschluß des Kurses nach dem 18., aber vor Vollendung des 24. Monates nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung erfolgt. Erfolgt der Kursbesuch erst im dritten Jahr nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung, hat der Fremde die Kosten zu 100% selbst zu tragen, es sei denn, ihm wurde auf Grund seiner persönlichen Lebensumstände ein Aufschub zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gewährt.
(4) Für Fremde, die nach dem 1. Jänner 1998 und vor dem 1. Jänner 2003 zugewandert sind, werden 50% der Kosten eines Deutsch-Integrationskurses vom Bund übernommen, wenn der Abschluss des Kurses im ersten Jahr nach Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung oder unter Setzung einer Nachfrist innerhalb von 18 Monaten nach Erteilung dieser weiteren Niederlassungsbewilligung (§ 14 Abs. 3a und 3b) erfolgt. Der Bund übernimmt 25% der Kosten, wenn der Abschluß des Kurses nach dem 18., aber vor Vollendung des 24. Monates nach Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung (§ 14 Abs. 3a und 3b) erfolgt. Erfolgt der Kursbesuch erst im dritten Jahr nach Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung, hat der Fremde die Kosten zu 100% selbst zu tragen, es sei denn, ihm wurde auf Grund seiner persönlichen Lebensumstände ein Aufschub zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gewährt.
(5) Bei unselbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften wird die Kostenbeteiligung des Bundes gemäß Abs. 3 oder 4 vom jeweiligen Arbeitgeber ersetzt.
(6) Die Kostenbeteiligung des Bundes für Fremde, die ihre Integration gemäß § 50b Abs. 1 Z 6 oder 7 nachweisen, bestimmt sich nach den Abs. 3 und 4. Abs. 5 gilt.
Kursangebot
§ 50d. (1)Die angebotenen Kurse haben jedenfalls zu enthalten:
1. einfache Grundkenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen einfacher Texte;
2. Themen des Alltags mit landes- und staatsbürgerschaftlichen Elementen;
3. Themen, die europäische, demokratische Grundwerte vermitteln.
(2) Die Zertifizierung der Kurse sowie die Evaluierung der vermittelten Lehrinhalte werden vom Fonds zur Integration von Flüchtlingen (§ 41 Abs. 2 Z 6 AsylG) vorgenommen. Die Kurse werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert; die Zertifizierung kann auf Antrag um jeweils drei Jahre verlängert werden.
(3) Auf die Bereitschaft der Länder und Gemeinden, die schon vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Kurse im Sinne des Abs. 1 durchgeführt und finanziert haben und sich bereit erklären, diese weiterhin durchzuführen, ist bei der Zertifizierung Bedacht zu nehmen. Kostenbeteiligungen der Länder und Gemeinden vermindern den Beitrag gemäß § 50c Abs. 3, 4, 5 oder 6 nicht.
(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung die Inhalte gemäß Abs. 1 in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode und Qualifikation des Lehrpersonals, die Anzahl der Unterrichtseinheiten sowie Form und Inhalt der Kursbestätigung und die maximale Kostenbelastung des Bundes festzulegen.
(5) Der Fonds zur Integration von Flüchtlingen kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht Abs. 1 entsprechen.
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