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  #1  
Alt 09-06-2004, 22:43
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Standard klausel

Hoffe ihr könnts mir helfen..

Folgendes:

Wenn jem einen Sichtvermerk beantragt hat, und aus folgenden Gründen abgelehnt wurde:
§§10 2 (2) + (5) ==> finanzielle Belastung und Annahme dass der Fremde nicht zurückkehren würde - und der / diejenige ein/e Österreicher/in heiraten würde (natürlich aus Liebe) dürfte diese Person gleich aus dem Ausland einen Aufenthaltstitel beantragen oder müsste sie ein halbes Jahr warten (hängt ab wann sie beantragt hat)??
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  #2  
Alt 09-06-2004, 22:43
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Standard am 9/12/2002 um 13:13

Hallo,

Gegen die Versagung eines Visums hat man leider kein Rechtsmittel.
Wenn der/ diejenige dann einen Österreicher heiratet, dann hat er/ sie einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. (Zweck der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher).
Diese Person kann dann entweder sofort bei der Botschaft diesen Aufenthaltstitel beantragen, oder schriftlich gleich bei der Fremdenpolizei den Titel beantragen.

Als Angehöriger eines Östereichers kann man den Antrag auch im Inland stellen - die Chancen, nach der Hochzeit ein Visum zu erhalten, sind oft höher als vorher.
Keinesfalls muss man ein halbes Jahr auf den Antrag warten, es ist auch ein quotenfreier Aufenthaltstitel.

Es kann aber sein, dass der Behörden weg einige Zeit in Anspruch nimmt - bis der Antrag in Ö ist, dann entschiedn wird und wieder zurück zur Botschaft, kann es einige Zeit dauern.

ich hoffe, das war das, was Du wissen wolltest, bei weiteren Fragen poste bitte einfach hier!

lg
Johannes


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  #3  
Alt 09-06-2004, 22:43
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Standard am 9/12/2002 um 13:42

Hallo Johannes,

zuersteinmal Hut ab, du / Euer Team seids wirklich schnell! Finde ich sehr lobenswert und auch toll, dass man sich auf euch verlassen kann, denn ich glaube da kann ich für zig Leute sprechen, dass man bei manchen Institutionen Wochen bzw Monate auf eine Antwort warten kann.

Ich möchte einem Paar helfen, darum habe ich bei euch angefragt.

Habe auch schon bei anderen Institutionen angefragt und deren Antworten waren folgende:
1) es hängt von den Gründen ab warum er/sie abgelehnt worden ist, ob man sofort beantragen kann oder erst nach einem halben Jahr
2) wenn die Ablehnungsgründe nicht mehr "existieren", kann man sofort beantragen..

Da ich es auch für logisch halte, dass wenn man heiratet weder jem. finanziell belastet und es auch sicher ist, dass man nicht zurückkehren wird, könnte man ruhig beantragen.. Was meinst du?

Bei diesem Fall, wird die Hochzeit in Serbien stattfinden und danach wird in Belgrad beantragt. Heisst dass, dass dieses Päarchen gleich mit dem Grund "Familiengemeinschaft mit einem Österreicher" beantragen soll?? Oder zuerst einmal ein Aufenthaltstitel für 6 Monate?

Last but not least:
Wenn diejenige Person mit einem Aufenthaltstitel für 6 Monate nach Österreich kommt, kann sie dann sofort eine Niederlassungsbewilligung beantragen oder muss man eine bestimmte Zeit lang abwarten?? Stimmt es (ja, ich weiss, aber ich hab echt null ahnung wenn es um solche Sachen geht, da ich bzw jem aus meiner Familie noch nie betroffen waren) dass man erst mit der Niederlassungsbewilligung arbeiten kann??


Viele Fragen, ich weiss, aber es wäre sehr sehr nett wenn du es sobald wie möglich beantworten könntest.

Danke nochmals und lg,
Susi
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  #4  
Alt 09-06-2004, 22:43
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Standard am 9/12/2002 um 15:25

Liebe Susi,

danke, das Lob gebührt aber eigentlich Claude, ich schaue nur ab und zu ins Forum und beantworte einige Fragen...

man muss immer trennen zwischen einem (kurzfristigen) Visum und einer (längerfristigen) Niederlassungsbewilligung.

Nach einer Hochzeit ist auf alle Fälle eine neue Sachlage gegeben und man kann sofort ein Visum beantragen. Ein normales C Visum kann aber immer nnur für höchtens 3 monate ausgestellt werden , ist aber in diesem Fall egal, weil ja eh eine Niederlassungsbewilligung dofrt nach der Einreise beantragt werden kann.

WEnn die Botschaft nach der Heirat noch immer kein Visum hergibt, dann kann man sofort bei der Botschaft eine Niederlassungsbewilligung beantragen.
Das dauert dann allerdings einige Zeit.

Besser wäre es, wenn er/ sie dann nocheinmal ein Visum beantragt - erhält er es, kann er/ sie sofort nach Ö kommen und das Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewillgiung von Österreich aus führen - ist natürlich besser, weil man dann ja schon in Österreich ist.

Das beantwortet auch die letzte Frage: ja, man soll sogar sofort eine Niederlassungsbewilligung beantragen, auch wenn das Visum noch einige zeit gültig ist!

bezgl Arbeit: ist etwas kompliziert zum erklären (da sich die entsprehcneden Normen ein weinig am 1.1.2003 ändern), aber aller Voraussicht nach kann man sofort arbeiten.

Am besten, man geht sofort nach der Einreise zum AMS und lässt sich bestätigen, dass man vom AuslBG ausgenommen ist.

(das hat seinen Grund darin, dass man als Angehörioger eines Österreichers eigentlich sofort zum Aufenthalt berechtigt ist, der Aufenthaltstitel eigentlich nur deklarativ ist - würde aber jetzt wohl zu weit führen, bei Bedarf erkläre ich es Dir genauer!)

so, ich hoffe, es wird allmählich etwas klarer, sonst kannst Du Dich natürlich immer an mich wenden!

lg
Johannes



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  #5  
Alt 09-06-2004, 22:44
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Standard am 10/12/2002 um 13:56

Lieber Johannes,

danke für die Antwort. Soweit ist mir alles klar.

In der Zwischenzeit, habe ich erfahren dass man ein Gesundheitszeugnis für ein Antrag zwecks Sichtvermerk bzw Aufenthaltstitel braucht.

Habe mich sogar in der Österreichischen Botschaft in Beograd erkundigt, die haben jedoch gemeint, dass sich das Gesetz nicht ändern wird und dass man das nicht braucht und dass sie von dem heute zum ersten Mal erfuhren..

Finde ich komisch, da ja schon seit April von dem die Rede ist..

Könntest du mir bitte sagen, ob es definitiv braucht oder nicht?! bzw muss man es beim Antrag vorlegen oder erst wenn man schon in Österreich ist?

Vielen Dank, ihr seids wirklich eine grosse Hilfe!

Machts gut,
lg,
Suzi


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  #6  
Alt 09-06-2004, 22:44
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Standard am 11/12/2002 um 12:28

Hallo nochmals,

Betreff: Gesundheitszeugnis

Habe bei der Österreichischen Botschaft in Budapest angefragt, und die haben mir schriftlich bestätigt, dass Angehörige von Österreicher, kein Gesundheitszeugnis vorlegen müssen..

Wenn sie es schon sagen, wird es wohl stimmen.

lg,
Suzi


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  #7  
Alt 09-06-2004, 22:44
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Standard am 13/12/2002 um 12:02

Hallo,

wie gesagt, ich halte das leider für nicht ganz klar...
wenn die Botschaft das so sieht, ist das zwar fein, aber die entscheiden nicht über den Antrag, sondern schicken ihn nur weiter nach Österreich.

Aber man soll die Hoffnung nicht aufgeben, es sprechen auch gute Gründe im Gesetz für die Annehme, dass Angehörioge von ÖsterreicherInnen oder EWR BürgerInnen kein GZ benötigen.

Wenn man eines brachten sollte, dann muss man es auf jeden Fall bereits dem Antrag beilegen und nicht erst in Ö;

ich hoffe, auch miene kryptischen Antworten helfen Dir ein wenig weiter...

lg
Johannes



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  #8  
Alt 09-06-2004, 22:45
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Standard am 16/12/2002 um 14:21

Hi Johannes,

also latest news (laut BMI):

Da man ja nur ein Gesundheitszeugnis braucht, wenn der Aufenthalt 6 Monate übersteigt, braucht man kein Zeugnis für ein Visum C oder D.

Jedoch sind die einzigen leidtragenden in diesem Fall die Studenten, da solch ein Zeugnis bis zu 500 EUR kostet.

Tip: In Vienna.at, ist ein Artikel, wo man nachlesen kann, welche Krankheiten negativ bestätigt sein sollten.

lg,
Suzi


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  #9  
Alt 09-06-2004, 22:45
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Standard am 17/12/2002 um 10:38

HI,
ja, das stimmt, es geht nur um Aufenthalltstitel (Visa sind Einreisetitel) und nur um einen 6 Monate übersteigenden Aufenthalt (§ 8 Abs 6 FrG)

Das Problem dabei, diese Krankheiten negativ bestätigen zu lassen, ist, dass es für manche weltweit (!!) keine sicheren Tests gibt. Andere wiederum haben eine sehr kurze Inkupationszeit...

Aber jetzt doch die Erklärung, warum es aus meiner Sicht nicht klar ist, ob begünbstigte Drittstaatsangehörige nicht doch ein GZ benötigen.

Die Versagungsgründe des § 10 finden auf diese Leute keine Anwendung - § 8 aber schon.

In der "Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit", wie er europarechtlich interpretiert werden muss, ist allerdings die Gesundheit drinnen.

Also: ich kanns nicht sagen...

übrigens: die Verordnung ist heute kundgemacht worden und abrufbar unter
[url]http://bgbl.wzo.at/htmlausgabe.aspx?ID=10675[/url]

ich hoffe, der Link funktioniert!!

lg
Johannes



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  #10  
Alt 09-06-2004, 22:45
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Standard am 18/12/2002 um 10:20

Hi,

ja der Link funktioniert!!

Dieses Formblatt schaut ja eigentlich ganz harmlos aus...

Da man sich das Zeugnis auch im Ausland ausstellen lassen kann, könnte man es theoretisch auch fälschen - man gibt dem Arzt ein bisschen Geld und der kreuzt alles an, unterschreibt und damit hat sich die Sache.

Ich schätze einmal dass es viele so machen werden, weil es sicher nicht eur 500 kostet und auch sehr viel schneller ist.

Nur frage ich mich dabei, was dann der Sinn von diesem Zeugnis ist...


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