
09-06-2004, 23:21
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am 13/1/2003 um 17:08
Lieber Hardy,
ad Künstler:
Künstler haben Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, wenn die "Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist". Außerdem muss die davon leben können, was sie als Künstler (selbständig oder unselbständig) verdient.
Unselbständige Künstler sind zwar vom AuslBG nicht asugenommen, können baer viel leichter eine Beschäftigungsbewilligung erhalten.
Als selbständige Künslerin benötigt man Vorverträge oder ähnliches, um der Behörde nachzuweisen, dass man von dem leben kann, was man als Künstler verdient.
Der zwingenden Auslandsantragstellung entkommt sie aber nicht!
ad Studentin:
es ist im neuen Fremdenrecht komisch geregelt, ich gehe aber davon aus, dass man auch nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis für Studenten (bzw Ausbildung, wie es jetzt heißt) bekommen kann, wenn man (noch) nicht genug Deutschkenntnisse hat, um ordentlicher Hörer zu sein.
In diesem Fall ist der erste Schritt die Zulassung zur Uni (aufpassen auf unterschiedliche Inskripionsfristen für ausländische HörerInnen!!). Der Faustregel nach kann sie in Österreich dann studieren, wenn sie das gleiche Fach auch in ihrem Heinmatland studieren könnte.
Das waten ein paar Infos, weitere Frgen poste bitte einfach hier oder schick mir ein mail an [email]helphand@gmx.at[/email]
lg
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Michael Krenn
helping hands
[url]www.helpinghands.at[/url]
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