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09-06-2004, 23:30
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Fremdengesetz am 3/1/2003 um 19:23
Hallo
Wie funktioniert jetzt mit diesem Gesetz, muss ich was beantragen, damit ich diese Beschäftigungsbewilligung kriege oder es langt wenn mich der Arbeitsgeber geringfügig anmeldet.
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09-06-2004, 23:30
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am 7/1/2003 um 14:40
Hallo,
um Deine Frage zu beantworten, müsste ich wissen, was Du für einen Aufenthaltsstitel hast.
So einfach, dass der Arbeitgeber Dich bei der Sozialversicherung anmeldet, ist es leider in keinem Fall.
Bitte teile mir mit, welchen Aufenthaltstitel Du hast, dann kann ich Dir genauer antworten!
Wenn Du eine "Aufenthaltserlaubnis für Studenten hast, lies bitte die Zusammenfassung "Neues Fremdengesetz und Studierende" auf der linken Seite - wenn du dann Fragen hast, stelle sie bitte hier im Forum, ich werde dann gerne versuchen, alles zu beantworten!
lg
Johannes
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Michael Krenn
helping hands
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09-06-2004, 23:30
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am 8/1/2003 um 19:09
Hallo!
Danke für die Antwort.Ich habe ein Studentenvisum-Aufenthaltstitel.WEnn ich einen Job finde, wo ich geringfügig beschäftigt sein kann, brauche ich extra diese Beschäftigungsbewilligung beanzutragen oder brauche ich die nicht und der Arbeitgeber kann mich einfach geringfügig anmelden. Danke noch einmal.
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09-06-2004, 23:30
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am 9/1/2003 um 11:33
Hallo,
um unselbständig geringfügig zu arbeiten, brauchst Du eine Beschäftigungsbewilligung.
Diese bekommst allerdings nicht Du, sondern Dein Arbeitgeber muss sie für Dich beantragen.
Nach der bisherigen Praxis des AMS war es de facto unmöglich, eine Beschäftigungsbewilligung für eine geringfüfige Beschäftigung zu erhalten. Ob sich das ändert, kann ich leider noch nicht abschätzen.
Beachte bitte, dass Du keinesfalls mehr als die Hälfte von dem verdienen darfst, was Du zum Leben benötigst (Arbeit darf nicht "der überwiegenden Deckung des Lebensunterhaltes" dienen).
Der 1. Schritt in diesem Fall muss also sein, dass Dein Arbeitgeber für dich beim AMS eine Beschäftigungsbewillgung beantragt.
WEitere Fragen poste bitte hier oder schick mir ein mail unter [email]helphand@gmx.at[/email]
lg
Johannes
____________________
Michael Krenn
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09-06-2004, 23:31
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am 13/1/2003 um 12:36
Lieber Johannes & andere Zuschauer,
ich finde diese ganze Geschichte mit der FG Novelle 2002 sehr chaotisch. Jeder schreibt was anderes, du selbst schreibts dass wenn man geringsfügig arbeiten will so muss er bzw. sein AG diese Tatsache beim AMS melden. Okay, also woring liegt die Novellierung. Genau so was da auch frühere. Ihr schreibt dass es möglich ist selbständig zu arbeiten wenn man gesetzliche Gewerbeforschritte beachtet. Das ist auch nix neues. Also ich würde an dieser Stelle noch einmal fragen, was hat die Novellierung des FG 2002 mit sich gebracht? Meiner Meinung nach gar nichts.
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09-06-2004, 23:31
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am 13/1/2003 um 16:14
ein bißchen etwas hat die FrG Novelle doch gebracht - früher (d.h. vor dem 1. Jänner 2003) herrchte für Personen, die eine "Aufenthaltserlaubnis für Studenten" haben, absolutes Verbot einer Erwerbstätigkeit. (außer im Rahmen von Praktika, die im Studienplan vorgesehen sind).
Nunmehr kann man zumindest ein wenig arbeiten - auch wenn der Weg sehr mühsam ist es auch nur in engen Grenzen geht.
Für StudentInnen insgesamt gibt es - wenn auch nur sehr kleine - Verbesserungen, aber auch Verschlechterungen, freundlicher ist das FrG insgesamt jedoch sicher nicht geworden...
lg
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Michael Krenn
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09-06-2004, 23:31
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am 14/1/2003 um 12:23
Hallo Johannes,
danke für deine Antwort. Ich hab mich auch schriftlich beim Bundesministerium für Inneres erkundigt, die haben mir folgendes geschrieben:
Es sind bei Studenten grundsätzlich zwei Varianten von Erwerbstätigkeit zu unterscheiden:
1. Jemand der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für den Zweck „Ausbildung“/“Student“/“Schüler“ ist, kann grundsätzlich jede Tätigkeit innerhalb des AuslBG oder auf Werksvertragsbasis ausüben. Die Erwerbstätigkeit darf jedoch nicht der überwiegenden Deckung des Unterhaltes dienen. Die individuelle Überprüfung wird von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde vorgenommen! Der Aufenthaltszweck „Ausbildung“ bleibt bestehen. Es gibt es also keine Einschränkung nicht in der Dauer der Erwerbstätigkeit, sondern die Einschränkung besteht in der Einkommenshöhe.
2. Jemand ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für den Zweck „Ausbildung“/“Student“/“Schüler“ und erhält eine Beschäftigungsbewilligung als „befristet beschäftigter Fremder“. In diesem Fall ist eine Erwerbstätigkeit von insgesamt 3 Monaten pro Kalenderjahr ohne Beschränkung in der Einkommenshöhe möglich. Der Aufenthaltszweck „Ausbildung“ bleibt bestehen. Es liegt also eine Einschränkung in der Dauer der Erwerbstätigkeit vor, jedoch nicht in der Einkommenshöhe.
In beiden Fällen ist die entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung vom potentiellen Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsmarktservice zu beantragen.
Könnte man also ganz einfach beschreiben was neues diese Novelle für uns bringt. Ich habe schon viele Interpretationen gehört und bin nich sicher welche korrekt ist. Also reden wir nicht nur theoretisch -> ein Beispiel: in den Ferien(2 Monate) verdient der Student A 2000 eur, unter dem Jahr 1000eur / Semester als Tutor auf der Uni (Ausnahme vom AuBG) d.h. insgesamt 4000 eur /Jahr. Gibt es dank der Novelle noch eine Möglichkeit unter dem Jahr zu arbeiten? Ist mit der Beschäftigunsbewilligung (im Punkt 2) die Praktikumbewilligung gemeint oder ist das was anderes? Dann hätte ich noch eine Frage, was muss man beachten wenn man auf Werkvertragsbasis arbeiten möchte? (brauch man eine Gewerbe, muss man Buchhaltung führen, Finanzamt,Steuer,.....)? dank für euere Antworten.
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09-06-2004, 23:32
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am 20/1/2003 um 11:26
Hallo,
zunächst sorry für die späte Antwort.
zum Werkvertrag:
wichtig ist, zu beachten, dass es
tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ist:
man schuldet einen Erfolg und keine Arbeitsleistung, man ist in der Wahl seiner Betriebsmittel und seiner Zeiteinteilung frei,man ist nicht persönlich weisungsgebunden, das sind die wichtigsten Kriterien.
Ob man einen Gewerbeschein benötigt, kommt drauf an, ob man ein Gewerbe ausübt. - dann benötigt man schon einen Gewerbeschein. Dazu kann man sich bei der Wirtschaftskammer Wien (Gründerservice) beraten lassen.
Im Steuerrecht kenne ich mich leider nicht aus, was man hier beachten muss, kann ich leider nicht genau sagen: Ich denke aber schin, dass man eine Steuererklärung machen muss, in der Regel wird man aber zu weniog verdienen, um tatsächlich Steuer zu zahlen.
zur Beschäftigungsbewilligung (Punkt 2):
hier ist nicht eine Praktikumsbewilligung, sondern tasäcghlich eine Beschäftigungsbewilligung aus dem Kontigent für "befristet beschäftigte Fremde" gemeint. Das ist die Nachfolgeregelung für Saisonarbeitskräfte. Hier darf das AMS nur so viele Beschäftigungsbewilligungen erteilen, wie nach einer Verordnung des Wirtschaftsminsters möglich. Derzeit sind das nur 50 Plätze in Wien für den Winterfremdenverkehr!
zu Deinem Beispiel:
in deinem Beispiel glaube ich nicht, dass noch eine Arbeit zusätzlich zur Arbeit (offenbar) als befristet beschäftigter Fremder möglich ist. Es ist zwar im Gesetz leider nicht genau geregelt, in der Beantwortung einer Frage an das Arbeits- Wirtschaftsministerium steht (unter anderem):
"Im Hinblick auf den primären Aufenthaltszweck von Studenten wird neben einer regulären Beschäftigungsbewilligung im oa Ausmaß (Anm: gemeint ist eine "reguläre"Beschäftigungsbewilligung") eine zusätzliche befristete Beschäftigungsbewilligung
gemäß § 5 AuslBG nicht mehr in Betracht kommen können."
ich hoffe, dies Sache wird langsam klarer !!
lg
Johannes
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Michael Krenn
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