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  #1  
Alt 09-06-2004, 23:32
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Beitraege: n/a
Standard Niederlassungsbewilligung am 11/1/2003 um 12:59

Hallo,
ich habe seit 3,5 Jahre eine Niederlassungsbewilligung und arbeite als Selbständig. Jetzt habe ich ein Angebot als Angestellte zu arbeiten. Muss ich eine Transformation meiner Niederlassungsbewilligung machen um als Angestellte zu arbeiten.
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  #2  
Alt 09-06-2004, 23:33
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Beitraege: n/a
Standard am 13/1/2003 um 16:35

Hallo,

welche Art von Niederlassungsbewilligung hast Du?

Wenn Du eine Niederlassungsbewilligung "ausgenommen unselbständige Erwerbstätigkeit" hast, musst Du den Zweck ändern, wenn Due eine für "jeglichen Aufenthaltszweck" hast, nicht. Auf alle Fälle benötigst Du eine entsprechende Bewilligung des AMS - außer, Du hast eine Niederlassumgsbewilligung aus "Familiengemeinschaft mit einem Österreicher".

Im Regelfall kannst du nach 5 Jahren einen "Niederlassungsnachweis" erhalten, mit dem Du ohne weitere Bewilligung auch unselbständig arbeiten darfst.

Ein bißchen kompliziert leider, biitte sag mir, wekche Art von Niederlassungsbewilligung Du hast, dann kann ich besser antworten!

lg


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Michael Krenn
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  #3  
Alt 09-06-2004, 23:33
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Beitraege: n/a
Standard am 19/1/2003 um 12:40

Hallo lg,
danke für deine Antwort.
Meine Niederlassungsbewilligung ist eine für "jeglichen Aufenthaltszweck".
Was für eine Bewilligung des AMS brauche ich?
Nach 1,5 Jahre (insgesamt 5 Jahren) bekomme ich automatisch einen "Niederlassungsnachweis" oder muss ich einen Antrag um einen "Niederlassungsnachweis" machen?
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  #4  
Alt 09-06-2004, 23:33
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Beitraege: n/a
Standard am 20/1/2003 um 10:20

Hallo,

mit einer Niederlassungsbewiligung füe jrglichen Zweck kannst Du auch unselbständug arbeiten, ohne dass Du den Zweck des Aufenthaltes ändern musst.
Allerdings benötigst Du eine Bewilligung des AMS.

Wenn Du noch nicht unselbständig gearbeitet hast, muss Dein Arbeitgeber für dich eine "Beschäftigungsbewillgiung" beantragen. Aus diversen Gründen im AuslBG ist die nicht leicht zu bekommen.

Nach 5 Jahren kannst du einen Niederlassungsnachweis erhalten, wenn Du ein "regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbswtätigkeit" hast - egal ob selbständig oder unselbständig.
Damit kannst du dann arbeiten, was Du möchtest (auch unselbständig!) ohne eine Bewilligung vom AMS zu benötigen.

Den Niederlassungsnachweis musst Du beantragen, automatisch bekommt man ihn nicht.

lg
Johannes



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Michael Krenn
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  #5  
Alt 09-06-2004, 23:33
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Beitraege: n/a
Standard am 20/1/2003 um 11:42

Hallo Johannes,
wo muss man den Antrag um Niederlassungsnachweis machen?
Was ist der Unterschied zwischen Niederlassungsnachweis und unbefristete Niederlassungsbewilligung?
Vielleicht ist eine dumme Frage, aber was ist ein "AuslBG"?

Dnake.
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  #6  
Alt 09-06-2004, 23:34
Guest
 
Beitraege: n/a
Standard am 20/1/2003 um 12:39

Hallo,

es gibt keine dummen Fragen!

Den Antrag auf Niederlassungsbewilligung stellt man beim Magistratv oder der BH - in Wien ist das die MA 20. (außer für Angehörige von Österreichern, da ist die Fremdenpolizei zuständig)., kurz gesagt also immer die Behörde, die auch die davorgehenden Niederlassungsbewilligungen erteilt hat.

Der Unterschied zur unbefristeten Niederlassungsbewiligung ist, dass man mit dem Niederlassungsnachweis keine Bewilligung vom AMS mehr braucht (wie z.B. Befreiungsschein).
Ab jetzt wird auch nur mehr der Niederlassungsnachweis erteit, bisher erteilte unbefrsitete Niederlassungsbewilligungen bleiben aber gültig!

AuslBG bedeutet "Ausländerbeschäftigungsgesetz".

lg
johannes


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Michael Krenn
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