
06-21-2005, 10:06
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Hallo,
Das Entschalgungsrecht steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Aussage einen bedeutenden vermögensnachteil, die Gefahr einer strafgerichtlichen verfolgung oder die gefahr der "Schande" (sic) nach sich ziehen würde.(§ 49 AVG) Ich würde ihnen davon abraten, die Aussage zu verweigern, da es sonst sehr unrealistisch ist, dass Ihr Gatte die Niederlassungsbewilligung problemlos bekommt.
mfg
michi, hh
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