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  #1  
Alt 10-09-2005, 23:52
rob
Guest
 
Beitraege: n/a
Standard Bitte um eine Auskunft

Hallo !

Bitte beantworten Sie mir folgende Fragen:

Welche Dokumente sind notwendig um eine Erst-Niederlassungsbewilligung als Privat-keine Erwerbstaetigkeit zu bekommen? Soweit ich weiß brauch man einen Vermögensnachweis,etwa ein Konto in Österreich ? Wieviel soll das Konto beinhalten ? Was braucht man sonst noch ? Wie lange dauert das Verfahren ?
Vielen Dank,

Rob
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  #2  
Alt 10-10-2005, 11:52
Guest
 
Beitraege: n/a
Standard

Hallo,

Kontonachweis von im Moment etwa 30000 Euro. Ab nächstem jahr geht das nicht mehr, da muss ein regelmäßiger Einkommensbezug (etwa Rente oder aus Kapitalvermögen) nachgeweisen werden. Weiters brauchen Sie Wohnnachweis, Krankenversicherung, Reisepass, Geburtsurkunde, Strafregisterauszug, Gesundheitszeugnis. Zuständig ist die Magistrratsabteilung 20 in Wien, beachten sie bitte, dass Sie mit dieser NB nicht arbeiten dürfen.

mfg

Michi, hh
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  #3  
Alt 10-11-2005, 19:09
Guest
 
Beitraege: n/a
Standard

Danke für Ihre Antwort.
Muß man den Erstantrag nicht bei der Botschaft abgeben ? Falls Ich noch dieses Jahr den Antrag stelle wird dieser nach dem jetztigen Gesetz bearbeitet obwohl es warscheinlich eine Weile dauern wird bis die NB genehmigt wird ?
MfG
Rob

Zitat:
Zitat von helpingshands
Hallo,


Kontonachweis von im Moment etwa 30000 Euro. Ab nächstem jahr geht das nicht mehr, da muss ein regelmäßiger Einkommensbezug (etwa Rente oder aus Kapitalvermögen) nachgeweisen werden. Weiters brauchen Sie Wohnnachweis, Krankenversicherung, Reisepass, Geburtsurkunde, Strafregisterauszug, Gesundheitszeugnis. Zuständig ist die Magistrratsabteilung 20 in Wien, beachten sie bitte, dass Sie mit dieser NB nicht arbeiten dürfen.

mfg

Michi, hh
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  #4  
Alt 10-12-2005, 10:27
Guest
 
Beitraege: n/a
Standard

1) Ja erstantrag dieses jahr vom ausland aus. ab nächstem jahr ist eine Inlandsantragstellung möglich, sofern der jenige für drei Monate sichtvermerksfrei aufgrund seiner Stbgschaft einreisen darf.

2) Keine Garantie, dass nach jetzigem Recht bearbeitet wird. Im Verwaltungsrecht ist grundätzlich die rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich. falls die Behörde den Akt liegen lässt (sie hat 6 Monate Zeit), ist es möglich, dass nach neuem recht entschieden wird. Empfehle daher Kontaktaufnahme mit der Behörde (ma 20)

mfg

Michi, hh
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