
03-24-2005, 16:13
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ich habe leider noch keine Informationen,
aber ich poste mal den ganzen Artikel hier jetzt
[url]http://www.kurier.at/oesterreich/932541.php[/url]
Wer legal hier lebt, darf auch arbeiten
Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung in Österreich werden harmonisiert. Das sieht das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vor, das am Mittwoch in Begutachtung geht. Das bedeutet, dass künftig jede Person, die legal in Österreich lebt (Ausnahme: Asylwerber) hier auch arbeiten darf. Ebenfalls in der Gesetzesnovelle enthalten ist der Integrationsvertrag, bei dem sich die Kosten für Zuwanderer durch die längeren Deutschkurse mindestens verdreifachen dürften. Innenministerin Liese Prokop (VP) sieht die Novelle als wichtigen Schritt für die Integration von Zuwanderern.
Profitieren werden nach Angaben Prokops pro Jahr maximal 2.500 Personen. Sie werden als Familienangehörige von bereits im Land arbeitenden Ausländern die Möglichkeit haben, nach zwölf Monaten ebenfalls um eine Beschäftigungsbewilligung anzusuchen. Voraussetzung: Sie müssen einen Arbeitgeber finden und alle Bedingungen des Ausländerbeschäftigungsrechtes erfüllen.
Ausnahmen
Grundsätzlich wird die Zahl der "Aufenthaltszwecke und -arten" von 34 auf 19 reduziert. Die bedeutendste Änderung dabei ist, dass künftig mit einer Ausnahme jeder Aufenthaltstitel auch mit dem Recht auf Ausübung einer Beschäftigung verbunden ist. Ausgenommen sind Personen, die gar nicht hier arbeiten wollen - etwa Privatiers in der Pension, oder Ehepartner ausländischen Studenten. Auf Asylwerber treffen die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes überhaupt nicht zu, da deren Aufenthaltsstatus im Asylrecht geregelt wird. Deshalb müssen Flüchtlinge beispielsweise auch die "Integrationsvereinbarung" nicht erfüllen.
Im Detail bedeutet die "Harmonisierung" eine Abstimmung der entsprechenden Verwaltungs-Verfahren aufeinander. Niederlassungsbehörden und Arbeitsmarktservice sollen bei der Vergabe von Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen künftig die entsprechenden Fristen abgleichen: Wer beispielsweise eine Aufenthaltsgenehmigung für sechs Monate erhält, dessen Arbeitsbewilligung soll ebenfalls für sechs Monate laufen (und nicht länger oder kürzer).
Ende der Begutachtungsfrist ist am 22. April.
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