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  #1  
Alt 08-02-2005, 20:12
gast
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Standard geringfuegig beschaeftigt ohne beschaeftigungsbewilligung

Hallo Leute

Ich habe einige Fragen.

1) Besteht fuer einen auslaendischen Studenten auch die Moeglichkeit auch ohne Beschaeftigungngsbewilligung legal geringfuegig beschaeftigt zu sein.


2) Was passiert eigentlich wenn man ohne Bewilligung gearbeitet hat, als Student. Wie sieht das Straffmass aus . Bekommt man zuerst eine Geldstrafe oder greift der Staat gleich durch und man wird abgeschoben.

3) Passiert der Frime etwas wenn sie jemanden beschaeftigt der keine Beschaeftigungsbewilligung hat und Student ist und nur geringfuegig beschaeftigt ist.
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  #2  
Alt 08-02-2005, 20:13
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Standard Re: geringfuegig beschaeftigt ohne beschaeftigungsbewilligun

bitte um dringende und schnelle antwort

mfg
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  #3  
Alt 08-03-2005, 10:04
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Hallo,

Die Notwendigkeit einer BB hängt nicht vom Verdienstausmaß ab, sondern vom Vertragsverhhältnis. arbeitsvertrag/ freier Dienstvertrag brauchen eine BB; Werkvertrag nicht. Daher: Auch für geringfg. arbeit ist eine BB nötig, falls AV oder freier DV.

Was kann passieren ? Für den arbeitnehmer gibts keine Strafe, nur für den Arbeitgeber eine Geldstrafe. Aber: Es kann seitens der fremdenpolizei ein Aufenthaltsverbot verhängt werden, was in der regel auch getan wird. Daher würde ich mir vorher überlegen, wie groß die chance ist, dass zb das Arbeitsinspektorat vorbeikommt und ob der geringfügige Verdienst das Risiko lohnt.

mfg

Michi, hh
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  #4  
Alt 08-03-2005, 19:19
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wie schnell wird in der regel ein aufenthaltsverbot verhaengt??? geht das sehr schnell oder hat man da eine gewisse zeit vor allem bei einem studentenvisum

mfg
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  #5  
Alt 08-08-2005, 10:36
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Falls das Arbeitsinspektorat kontrolliert und das an die Fremdenpolizei weiterleitet, geht es in der Regel relativ schnell. Allerdings kann auch eine berufung dagegen erhoben werden.

mfg

Michi, hh
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  #6  
Alt 08-24-2005, 09:11
guest
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und falls man in der zeit innerhalb der berufung heiraten wuerde dann ware ja die ehe legal und oder muesste man trotz einer heirat mit einem aufenthaltsverbot rechnen __
mfg
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  #7  
Alt 08-24-2005, 11:23
Guest
 
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An einen Fremden, dewr mit einer ÖsterreicherIn/EWR-BürgerIn verheiratet ist , kann in der regel kein AV aufgrund illegaler Erwerbstätigkeit verhängt werden. Heiratet man während des Berufungsverfahrens hat die berufungsbehörde das erstinstanzliche AV also zu beheben. Ist das AV schon rechtskräftig ist ein eigener Aufhebungsantrag zu stellen.

mfg

michi, hh
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