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  #1  
Alt 08-19-2005, 10:01
Guest
 
Beitraege: n/a
Standard geringf.B. mit beschaeftigungsbewilligung und F. Praktikum

Hallo,

ich hätte hier ein Paar Fragen bezüglich BB und Praktikum.

Ich studiere in Österreich. seit 8 Monaten bin ich geringfügig angestellt. im September hätte ich Möglichkeit als Ferial Praktikantin in einer anderen Firma tätig zu werden.
es würde mich sehr interessieren, ob es überhaupt möglich wäre, d. Praktikum hier als Ausländische Studierende zu machen und inzwischen meine geringfügige Beschäftigung zu behalten. d. Praktikum ist ja lediglich für einen Monat! muss ich mich erst kündigen, um Praktikum zu machen oder geht beides?

wie ich weiss, im September haben Studenten noch Ferienzeit.

diesbezüglich hätte ich noch eine Frage und zwar, ob ausländische Studierende die Geringfügigkeitsgrenze 323..euro in Ferienzeiten überschreiten dürften.

ich bedanke mich voraus
mfg Svet
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  #2  
Alt 08-22-2005, 10:10
Guest
 
Beitraege: n/a
Standard

Hi,

Gibt es für Deine arbeit eine Beschäftigungsbewilligung oder arbeitest du auf Werkvertragsbasis ? Falls mit Bewilligung, gilt die verdiensthöhe, für die bewilligt wurde, die darf dann auch in den Ferien nicht überschritten werden. Wenn Du auf Werkvertragsbasis tätig bist, gilt diese strenge verdienstgrenze nicht.

Fürs Praktikum ist nötig, dass ein solches im studienplan vorgeschrieben ist. Wenn das so ist, muss man es nur beim aMS anzeigen, eine Bewilligung ist nicht nötig. Du kannst es dann auch neben Deinem geringfügigen job machen.

Sofern Du noch eine Aufenthaltserlaubnis als Student brauchst ( oder bist Du aus den neuen EU-Staaten), ist weiters zu beachten, dass Du bei der Verlängerung nachweisen wirst müssen, dass Du noch aus einer anderen Quelle als Eigenerwerb Geld erhältst.

mfg

Michi, hh
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  #3  
Alt 08-22-2005, 21:37
Guest
 
Beitraege: n/a
Standard Re: geringf.B. mit beschaeftigungsbewilligung und F. Praktik

hallo, Halpingshand,

danke für die Antwort.

ich habe eine Beschäftigungsbewilligung.

bezüglich "fürs Praktikum ist nötig, dass ein solches im studienplan vorgeschrieben ist" heisst es: das Praktikum ist als Pflichtpraktikum zu absolvieren?

ich habe gelesen, dass ausländische Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung ein Praktikum absolvieren dürfen. das Problem ist, ich sollte in einer Firma als Fr.praktikantin tätig werden, die mit Journalismus zu tun hat. ich studiere Jus.

ausserdem, wie ich gelesen habe, ist ein Ferialpraktikum dem AMS zwei Wochen vor Beschäftigungsbeginn anzuzeigen. heisst es, bin ich schon zu spät, denn mein Pr. beginnt am 01.09.

ich bedanke mich voraus

mfg Mary
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  #4  
Alt 08-23-2005, 10:17
Guest
 
Beitraege: n/a
Standard

Hallo,

Es gibt 2 Möglichkeiten: Volontär oder Praktikant.

Als Volontär muss die Tätigkeit nicht im Studienpln vorgeschrieben sein, allerdings darf kein Entgeltsanspruch bestehen. Anosnsten wird die bestätigung des AMS normalerweise nur erteilt, wenn im Studienplan ein Praktikum vorgeschrieben ist-FÜR DAS Gerichtsjahr wird dabei eine Ausnahme gemacht.

Sie könne ja mal probieren, ob Ihnen das AMS eine Bestätigung ausstellt und die Arbeit anzeigen-zu verlieren ist dabei ja nichts.
mfg

michi, hh
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