
05-03-2006, 10:26
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Hi Zeki
Das ist die Antwort
UNGÜLTIGKEIT UND GEGENSTANDSLOSIGKEIT VON AUFENTHALTSTITELN UND DOKUMENTATIONEN
DES AUFENTHALTS- UND NIEDERLASSUNGSRECHTS
§ 10. (1) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des Aufenthalts- und
Niederlassungsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot
oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde
verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation
des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf,
sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders
als nach § 65 FPG oder die Ausweisung behoben wird.
(2) Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid
festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines
Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" (§ 45) und "Daueraufenthalt -
Familienangehöriger" (§ 48), nicht mehr in Österreich niedergelassen ist.
(3) Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder
Niederlassungsrechts wird gegenstandslos,
1. wenn dem Fremden eine weitere Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung
nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
2. wenn der Fremde Österreicher oder EWR-Bürger wird;
3. wenn dem Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen
Mitgliedstaates erteilt wird;
4. wenn der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG"
oder "Daueraufenthalt -Familienangehöriger" ist und seit sechs Jahren nicht mehr
in Österreich niedergelassen ist oder
5. im Fall des § 8 Abs. 4.
[§ 8. (4) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 5) von Ehegatten und
minderjährigen unverheirateten Kindern hängt während der Frist nach § 27 Abs. 1
vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).]
GÜLTIGKEITSDAUER VON AUFENTHALTSTITELN
§ 20. (4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 ["Daueraufenthalt - EG" (§ 45) oder
"Daueraufenthalt -Familienangehöriger" (§ 48)] erlischt, wenn sich der Fremde
länger als zwölf Monate außerhalb des Gebietes des EWR aufhält. Aus besonders
berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der
Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen
Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde
bis zu 24 Monaten außerhalb des Gebietes des EWR aufhalten, wenn er dies der
Behörde vorher mitgeteilt hat.
VERFAHREN ZUR ERSTMALIGEN ERTEILUNG EINES AUFENTHALTSTITELS BEI INLANDSBEHÖRDEN
§ 23. (3) Wird der Aufenthaltstitel nicht binnen sechs Monaten ab Mitteilung
(Abs. 2) bei der Behörde behoben, so ist das Verfahren ohne weiteres
einzustellen. Allfällig vorher ergangene Erledigungen sind gegenstandslos.
VERLÄNGERUNGSVERFAHREN
§ 24. (2) Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten
nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach
dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde.
Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages
ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig
niedergelassen.
AUFENTHALTSTITEL "DAUERAUFENTHALT - EG"
§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen
zur Niederlassung be-rechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt
- EG" erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. die Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der
Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate,
oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten
hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise
neuerlich zu laufen.
(3) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden
Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines
der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der
Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb
des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde
nachweislich mitgeteilt hat.
(4) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der
Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur
grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des
Bundesgebietes aufhält.
AUFENTHALTSTITEL "DAUERAUFENTHALT - FAMILIENANGEHÖRIGER"
§ 48. (1) Familienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1,
die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist
ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt -Familienangehöriger" zu erteilen, wenn
sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. die Integrationsvereinbarung erfüllt haben und
3. im Fall des Ehegatten seit mindestens zwei Jahren mit dem Zusammenführenden
verheiratet sind.
(2) Hinsichtlich der Durchbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 gelten die §
45 Abs. 2 bis 4.
Lg Satan
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