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  #1  
Alt 11-12-2006, 14:58
Junior Member
Auslaender
 
Registriert seit: Nov 2006
Beitraege: 7
Anna 1 is on a distinguished road
Standard Familienbeihilfe-Pflegesohn

Hallo,

ich heiße Anna und habe folgende Frage zu dem neuen Familienbeihilfegesetz.


Vielleicht könnt Ihr mir helfen bzw. einen Rat zu geben, was ich machen kann.

Ich bin österreichische Staatsbürgerin.
Mein Pflegesohn ist ukrainische Staatsbürger und wohnt seit 2003 bei mir in Österreich. Er hat in Österreich das Gymnasium besucht und hat Aufenthaltstitel "Schüler". Seit 2003 bekomme ich für ihn laut Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz die Familiebeihilfe. Letztes Jahr hat er im Sommerferien die Fernmatura (ähnlich wie Humboldmatura) in der Ukraine gemacht und hat sich entschlossen ab Herbst studieren zu gehen. Im Juli dieses Jahres habe ich vom Finanzamt den Antrag auf die nächste Familienbeihilfeverlängerung erhalten, wo die Kopie des Visums sowie die Schulbestätigung verlangt wurden. Da er schon studiert, habe ich die Kopie des Visums "Student" sowie sämtliche Studienunterlagen dazu gelegt.
Einen schriftlichen Bescheid habe ich vom Finanzamt nicht erhalten. Er ist vermutlich auf dem Postweg verloren gegangen. Aber laut telefonischer Auskunft, bekomme ich für mein Pflegesohn keine Beihilfe mehr, da er nicht mehr Schüler, sonder ein Student ist. Wenn er Schüler gewesen wäre hätte ich für ihn die Beihilfe erhalten.
Aber wie ich es in Infoblatt des Finanzamtes gelesen habe, müssen der Antragsteller und das Kind seit 2006 einen rechtmäßigen Aufenthalt nach dem NAG-Gesetz haben, um die Kinderbeihilfe zu bekommen.
Die Frage von mir ist - Ist der Aufenthaltstitel "Schüler" ein rechtmäßiger Aufenthalt und der "Student" nicht mehr?

Ich habe versucht bei Finanzamt mehr nachfragen, aber es wurde mir gesagt, ich soll da nicht viel rundherumwühlen, sonst muss ich die ganze Kinderbeihilfe ab Jänner 2006 (seit neue Gesetz in Kraft getreten ist) zurückzahlen.

Die Fremdenpolizei hat mir erteilt, dass eine Änderung des Aufenthalttitels „Student“ auf „Familienzusammenführung für Pflegesohn leider unmöglich ist?

Vielleicht könnt ihr mir bei meiner Angelegenheit


Anna
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  #2  
Alt 11-16-2006, 16:36
Junior Member
Auslaender
 
Registriert seit: Nov 2006
Beitraege: 7
Anna 1 is on a distinguished road
Standard

Hallo,
ich versuche meine Frage anders zu formilieren.

Was ist der Unterschied zwischen Aufenthaltsbewilligung "Schlüller" und "Aufentahltsbewilligung "Student"? Laut Finanzamt hätte die Familiebeihilfe mit dem Aufenthaltstitel "Schüler" genehmigt worden.

Und was bedeutet einen rechtmäßigen Aufenthalt?

Wo kann man sich diesbezühlich ganz genau erkündigen. Ich OH-Hochschülerschaft (Ausländerreferat) angerufen, sowie auch Jugendamt. Es kennt sich niemand aus.

Anna
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  #3  
Alt 11-21-2006, 14:56
Member
Auslaender
 
Registriert seit: Sep 2006
Beitraege: 46
anders is on a distinguished road
Standard

es gibt eine seite (von vielen), die infos über beihilfen enthält, vielleicht findest du da weiterführende info.

[url]http://www.studieren.at/cgi-bin/content/contray.cgi?DATA=&ID=000&GROUP=008[/url]
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  #4  
Alt 11-25-2006, 10:53
Junior Member
Auslaender
 
Registriert seit: Nov 2006
Beitraege: 7
Anna 1 is on a distinguished road
Standard danke, aber...

Lieber Anders,

Vielen dank für deine Tipp.. Du hast Recht die Seite ist sehr hilfsreich, aber....


Die Frage von mir ist: ist Aufenthaltstitel "Student" einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nach NAG oder nicht?

Vielleicht kenn jemdan die Antwort....

Vielen dank
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  #5  
Alt 11-25-2006, 13:20
Member
Auslaender
 
Registriert seit: Sep 2006
Beitraege: 46
anders is on a distinguished road
Standard

habe ein paar infos gefunden:
§ 3 FLAG 1967
§ 3 (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind,
haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl.
I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9
des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem
Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder,
denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen (NAG)

Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
5. "Aufenthaltsbewilligung" für einen vorübergehenden befristeten
Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58
bis 69 und § 72) mit der Möglichkeit, anschließend eine
Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in diesem
Bundesgesetz vorgesehen ist.

Studierende

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung
für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer
Universität, Fachhochschule oder akkreditierten
Privatuniversität durchführen und im Fall eines
Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der
Vermittlung einer Sprache dient.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das
Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht
beeinträchtigen.
(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der
Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist
die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur
zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen
Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität,
Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt.
Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen
entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens
des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.


ein verein mit infos für pflegeeltern
[url]http://www.igelkinder.at/Themen%20Interviews%20BM%20Finanzen.htm[/url]

Interview mit dem BM für Finanzen (lesenswert)
[url]www.igelkinder.at[/url]
Die Infoseite für Pflegeeltern in Österreich
Verein IGELkinder - Interessensgemeinschaft Eltern und Kinder
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  #6  
Alt 11-25-2006, 13:52
Junior Member
Auslaender
 
Registriert seit: Nov 2006
Beitraege: 7
Anna 1 is on a distinguished road
Standard Antwort

Lieber Anders,

vielen dank für deine Antwort.

Es ist für mich noch immer nicht leicht zu verstehen. Also im Interview mit BM für Finanzen (welches du mir zu geschickt hast) habe ich folgendes gefunden:

15: Pflegekinder ohne österreichische Staatsbürgerschaft – angeblich erhalten diese seit Anfang des Jahres (2006) keine Kinderbeihilfe (und somit kein Kinderbetreuungsgeld) mehr - ist das richtig?

Wenn der Anspruchsberechtigte und/oder das Kind über keinen Aufenthaltstitel nach §§ 8 oder 9 NAG und auch keinen Asylbescheid verfügen. Liegt ein Aufenthaltstitel oder ein Asylbescheid vor, wird den Bestimmungen des § 3 FLAG 1967 genüge getan und FBH steht zu.

Wie kann man Pflegeeltern mit ausländischen Pflegekindern doch zur Familienbeihilfe verhelfen?

Liegt kein Aufenthaltstitel nach §§ 8 und 9 NAG oder kein Asylbescheid vor, steht FBH nicht zu. Um Anspruch auf FBH zu haben, muss nicht nur die antragstellende Person bestimmte im Gesetz dargelegte Voraussetzungen erfüllen, sondern auch das anspruchsvermittelnde Kind.

mein Pfelgesohn hat einen Aufenthaltstitel "Student"

laut dem Auszug über das Aufenthaltsgesetz, welches du mir geschickt hast unterliegt der AUfenthaltstitel "Student" dem § 8 oder irre ich mich?

(§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

5. "Aufenthaltsbewilligung" für einen vorübergehenden befristeten
Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58
bis 69 und § 72) mit der Möglichkeit, anschließend eine
Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in diesem
Bundesgesetz vorgesehen ist.

Studierende

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung
für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer
Universität, Fachhochschule oder akkreditierten
Privatuniversität durchführen und im Fall eines
Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der
Vermittlung einer Sprache dient.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das
Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht
beeinträchtigen.
(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der
Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist
die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur
zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen
Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität,
Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt.
Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen
entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens
des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung

Vielen dank für deine Antwort
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  #7  
Alt 11-25-2006, 16:48
Member
Auslaender
 
Registriert seit: Sep 2006
Beitraege: 46
anders is on a distinguished road
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ein klares ja
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  #8  
Alt 11-25-2006, 19:30
Junior Member
Auslaender
 
Registriert seit: Nov 2006
Beitraege: 7
Anna 1 is on a distinguished road
Standard

Lieber Anders,
entschuldige, dass ich dich hier mit meinen Fragen fertig mache, aber entweder ich bin blöd oder ich verstehe ich die Welt nicht mehr, aber warum wurde mir dann die Familienbeihilfe für mein Pflegesohn abgelehnt....

Was kann ich machen bzw. was würdest du mir raten zu machen?

LG.

Anna
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  #9  
Alt 11-25-2006, 23:38
Member
Auslaender
 
Registriert seit: Sep 2006
Beitraege: 46
anders is on a distinguished road
Standard

muss zunächst betonen, dass ich keine expertin bin (bin nur interessiert) und kann daher nur schreiben, was ich "glaube". vielleicht kannst du zeki telefonisch erreichen? er kennt sich wahrscheinlich aus.

ich würde mich an ein anderes finanzamt (oder an den verein) wenden und auskunft holen.
wenn ich ganz sicher wäre, dass ihm beihilfe gewährt werden muss (wohnt er bei dir? ist er ordentlicher hörer?) dann würde ich noch einmal den antrag stellen.
falls er wieder abgelehnt wird ---> berufung einbringen. auf dem ablehnenden bescheid steht die "Rechtsmittelbelehrung", sie sagt uns wie lang die frist ist und was du tun musst.

viel erfolg!
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  #10  
Alt 11-26-2006, 07:52
Junior Member
Auslaender
 
Registriert seit: Nov 2006
Beitraege: 7
Anna 1 is on a distinguished road
Standard Guten Morgen

Lieber Anders,

mein Pflegesohn wohnt bei mir seit drei Jahren, ist bei mir mitversichert und srudiert an der Universität Wien (er hat einen ausländischen Reifezeugnis aus der Ukraine) und deswegen müsste er vier Prüfungen nachmachen. Deutsch, Geschichte, Englisch hat er in vorigen Jahr gemacht. Jetzt hat er noch Mathe. Um diese Prüfungen zu machen stellt die Uni Wien 4 Semester zu Verfügung. Ich erhalte für ihm auch seit 2003 die Kinderbeihilfe. Aber ab diesem Jahr stillschweigen erhlate ich keine FB mehr. Nicht einmal einen Negativbescheid habe ich bekommen (er wurde angeblich weggeschickt worden). Bei meinem Anruf an Finanzamt wurde mir im Infozenter erklärt die Meldezettel fehlen, da das nicht stimmte hat mich Infocenter zu dem zuständigen Sachbearbeiter verbunden, der erklärte mir, da mein Pflegesohn kein Schüler mehr (mein Pflegesohn ist hier ins Gymnasium gegangen und Finanzamt hat mir die Verlängerungsdukumente für Familienbeihilfe als "Schüler" geschickt), deswegen bekommt er keine Familienbeihilfe. Aber Aufenthaltstitel "Schüler" ist § 63 der NAG und Aufenthaltstitel "Student" §64. Und beide unterliegen dem Punkt 5 des §8 der NAG.
Das sind die Sachen, die ich logisch nicht verstehe. Irgendetwas stimmt beim Finanzamt nicht.

Wer ist Zeki und wie kann ich ihn erreichen? Kannst du mir die Nummer geben?

Was ist ein Verein?

Vielen dank für deine Antwort.

Anna
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