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10-06-2007, 21:17
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Junior Member
Auslaender
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Registriert seit: Oct 2007
Beitraege: 7
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Daueraufenthaltsbewelligung
Hallo,
Ich hab seit oct.2003 diese so genannte Studierender Aufenthaltsbeweligung.
Ich studiere auf der TU Wien.
Meine Mutter besitz seit 2002 eine Daueraufenthaltsbewelligung für Österreich durch meine Schwester,das heißt sie ist seit 5-jahre in St.Pölten als Hauptwohnsitz gemeldet.
Ich möchte wiessen,ob ich dadurch eine Daueraufenthaltsbewelligung oder Beschätigungbewelligung antragen kann?
überhaupt welche Vorteile kann ich haben?
Mit freundlichen Grüßen
Nasim
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10-07-2007, 19:55
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Junior Member
Auslaender
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Registriert seit: Oct 2007
Beitraege: 4
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Hallo,
du kannst meines Wissens nach kein Aufenthaltsrecht von deiner Mutter ableiten.
Einen Antrag auf eine Beschäftigungsbewilligung kannst du auch mit deinem nunmehrigen Aufenthaltstitel versuchen. Du musst einen Arbeitgeber finden, der bereit ist, einen Antrag beim AMS zu stellen. Die Chance, dass das AMS dem Antrag zustimmt ist nicht groß.
Ich bin auch seit Oktober 2003 in Österreich, mein Vater hat österreichische Staatsbürgerschaft, habe eine Niederlassungsbewilligung bekommen mit der ich weder unselbstständig noch selbstständig arbeiten darf. Alle meine Anträge betreffend den Arbeitsmarktzugang wurden vom AMS abgelehnt.
Warten wir aber noch auf eine Antwort von Helping Hands, vielleicht stimmt das nicht, was ich dir gesagt habe.
Beste Grüße
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10-07-2007, 23:48
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Moderator
Auslaender
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Registriert seit: Sep 2004
Beitraege: 7.076
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@ nasim
"kann ich eine daueraufenthaltsbewilligung oder Beschäftigungbewilligung beantragen ?"
nein, da sie über 18 sind, und damit bloß ein "angehöriger" ihrer mutter.
für niedergelassene personen gibt es nur einen quotenpflichtigen familiennachzug von "familienangehörigen" (minderjährige kinder + ehegatten).
ihre mutter kann bloß die öst. staatsbürgerschaft versuchen anzunehmen und dann ist für sie eventuell der angehörigentitel drinnen. geht frühestens nach 10 jahre aufenthalt ihrer mutter (5 jahre davon niedergelassen), es sei denn sie ist mit einem österreicher verheiratet, dann nach 6 jahren.
@ simba
wie lange sind sie niedergelassen?
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10-08-2007, 12:03
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Junior Member
Auslaender
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Registriert seit: Oct 2007
Beitraege: 4
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Seit Februar 2006 bin ich niedergelassen, früher hatte ich einen Aufenthaltstitel für Studierende. Ich hätte einen Zweckänderungsantrag früher stellen sollen.
Im Jahr 2009 werde ich meines Wissens nach Rechtsanspruch auf österreichische Staatsbürgerscahft haben, weil ich in Österreich geboren bin. Es kann sein, dass ist viellieicht bis 2009 noch immer keinen Zugang zum Arbeitsmarkt haben werde. Ich weiss nicht wie man in disem Fall ein Einkommen nachweisen kann. Da wir aber jährlich bei der Verländerung des Aufenthaltstitels die verlangte Summe nachweisen mussen, hofffe ich, dass es bei einer eventuellen Einbürgerung genügen wird. Oder?
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10-08-2007, 13:49
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Moderator
Auslaender
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Registriert seit: Sep 2004
Beitraege: 7.076
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sie können versuchen einen arbeitgeber zu finden und eine zweckänderung zu einer niederlassungsbewilligung beschränkt zu machen (quotenplatz erforderlich). wenn sie genügend einkommen für ihren angehörigentitel haben, sollte es auch für die staatsbürgerschaft reichen. wie alt sind sie? haben sie ihr ganzes leben in österreich verbracht?
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10-09-2007, 00:43
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Junior Member
Auslaender
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Registriert seit: Oct 2007
Beitraege: 4
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Danke für die Antwort! Ich habe einen Atbeitgeber gefunden, sein Antrag wurde aber vom AMS abgelehnt. Wir haben eine Berufung eingelegt, der keine Folge gegeben wurde. Der Grund für die Ablehnung war die überschrittene Landeshöchstzahl. Mein Arbeitgeber wird es in der nächsten Zeit nocheinmal versuchen.
Ich sollte aber freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Gemäß §1 Abs. 2 lit. m AuslBG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden auf die drittstaatsangehörigen Ehegaten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sorfen der Ehegate bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist. Es steht nicht „minderjähriges Kind“, sondern nur „das Kind“. Unter dem Begriff „Kind“ sollten alle Nachkommen in gerader absteigenden Linie verstanden werden. Der AMS sieht das aber anders.
Ich bin 28. Als ich drei war sind wir nach EX-Jugoslawien umgezogen, nur der Vater ist in Österreich geblieben. Seit vier Jahren wohne ich wieder in Wien.
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10-10-2007, 15:12
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Moderator
Auslaender
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Registriert seit: Sep 2004
Beitraege: 7.076
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die frage ist, ob nicht das nag lex specialis gegenüber dem auslbg ist. ich würd ihnen bei der argumentation recht geben, aber es ist sehr fraglich, ob sie damit durchkommen, weil man es halt auch anders sehen kann.
sie könnten versuchen eine zweckänderung zu einem aufenthaltstitel "familienangehöriger" zu machen, da sie zwar älter als 21 sind, aber ihnen tatsächlich unterhalt gewährt wird, was von der behörde ja amtlich festgestellt ist (sonst hätten sie ja nicht den angehörigentitel bekommen), wenn man argumentiert, dass österreicher gegenüber ewrbürger diskriminiert (inländerdiskriminierung) werden.
wie kommen sie darauf, dass sie 2009 die staatsbürgerschaft bekommen?
war ihr vater zur zeit ihrer geburt bereits öst staatsbürger?
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10-10-2007, 21:47
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Junior Member
Auslaender
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Registriert seit: Oct 2007
Beitraege: 7
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Danke für die rasche Antwort 
noch eine Frage, kann ich eventuel eine Arbeitserlaubniss bekommen?
Weil ich hier studiere und mein ElternPesionisten sind ,deswegen will ich selbst ständig sein,aber leider habe ich keine Arbeitsbewelligung.Ist das möglich dass ich sowas bekomme?(Durch meiner Mutter vielleicht!)
Mit freundlichen Grüßen
Nasim
PS:Simba, Danke
Geaendert von Nasim (10-10-2007 um 21:50 Uhr).
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10-11-2007, 00:23
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Junior Member
Auslaender
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Registriert seit: Oct 2007
Beitraege: 4
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„wie kommen sie darauf, dass sie 2009 die staatsbürgerschaft bekommen?“
Ich habe gesagt, dass ich Rechtsanspruch haben werde. Nun kann ich aber nicht sagen, ob ich im Jahr 2009 noch immer in Österreich wohnen werde. Mein Vater war nicht zur Zeit meiner Geburt österreichischer Staatsbürger. Ich hätte die öst. Staatsbürgerscahft automatisch erworben, wenn er damals öst. Staatsbürger gewesen wäre.
Gemäß § 11a Abs. 4 Z 3 StgG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und unterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er im Bundesbebiet geboren wurde (Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005).
Ich glaube, dass das auf mich zutrifft. Vielleicht habe ich etwas falsch verstanden?
„sie könnten versuchen eine zweckänderung zu einem aufenthaltstitel "familienangehöriger" zu machen,....“
Ich kann nur darauf hoffen, dass der VfGH die “Inländerdiskriminierung“ für verfassungswidrig erklären wird, sonst kann ich den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ vergessen.
Danke nochmals für Ihre Antwort!
Geaendert von simba (10-11-2007 um 00:55 Uhr).
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