
10-12-2007, 17:22
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Moderator
Auslaender
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selbständige tätigkeit unterliegt nicht dem ausländerbeschäftigungsgesetz. darum wird wohl beides nebeneinander gehen. sie müssen nur aufpassen, dass bei ihrer tätigkeit auch ein reiner werkvertrag vorliegt, und nicht etwa ein freier dienstvertrag und weiters, dass ihr studium durch ihre tätigkeit nicht beeinträchtigt wird (also ihre 8 wochenstunden erbringen).
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