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12-13-2009, 21:26
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Junior Member
Auslaender
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Registriert seit: Mar 2009
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Ein kompliziertes Problem! Bitte um Hilfe :(
Hallo
Ich konnte letztes Jahr nur 4 Stunden für mein Visum aufweisen, deswegen sollte ich die Belehrung unterschreiben aber ich habe nur 9 Monatiges Visum bekommen, weil mein Pass abgelaufen ist. Die Frau hatte gemeint, dass ich zum nächsten mal 8 Stunden plus fehlende Stunden zeigen muss also insgesamt 12 Stunden.
In diesem Jahr habe ich bis jetzt nur 6 Stunden machen könnte, weil meine Prüfungen meistens im Jänner sind. Ich habe aber noch Arbeiten abgegeben, die insgesamt 4 Stunden sind aber weiss nicht wann ich die Ergebnisse bekommen werde!
Meine Frage ist:
* Können sie von mir 12 Stunden verlangen obwohl ich 9 Monatiges Visum habe? Wird die kürzere Zeit villeicht berücksichigt? Oder überhaupt können sie 12 Studen verlangen, weil früher war es nicht so, die hatten immer 8 Stunden verlangt wenn man eine Belehrung unterschreibt.
* Was passiert wenn ich mein Visum nicht abgebe? Soweit ich weiss, man muss zur Heimat zurükkehren und nochmal den Antrag ganz neue stellen laut neues Gesetz. Aber ist es fix ob man nochmal das Visium bekommt?( Weil ich habe eine Belehrung) Noch dazu habe ich einen Pass, mit dem man kein Visum brauch. Das heiss dass ich in Wien sowieso 3 Monate lang bleiben darf ohne Visum zu zeigen. Dazwischen kann ich vielleicht mein Visum in meiner Heimat bekommen.
*Oder wäre es gescheiter wenn ich hin gehe und vielleicht einpaar Monate Zeit verlange. Aber das Problem ist, wenn die Nein sagen und mir keine Extrazeit geben würden, dann werden sie mich sicher abweisen. Ich glaube, dass mein pass nach Abweisung nicht funktionerieren wird, ohne Visum da zu bleiben.
Ich bin unglaublich verwirrt und weiss nicht was ich machen soll  Bitte um Hilfe
Danke
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12-14-2009, 12:01
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Moderator
Auslaender
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Registriert seit: Sep 2004
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Das Problem ist wirklich kompliziert, weil durch die falsche Verwendung des Begriffs Visum für mich nicht nachvollziehbar. Ich darf bei Studenten voraussetzen, die Bezeichnung des Aufenthaltstitels richtig von der Karte abschreiben zu können.
Deshalb allgemein: Die wohl erteilte "Aufenthaltsbewilligung-Student" gilt bis Ablauf des Passes. Vor Ende der Geltungsdauer (zwingend!) ist ein verlängerungsantrag zu stellen, bei dem 8 Semesterwochenstunden/16 ETCS-Punkte Studienerfolg aus dem letzten Jahr nachzuweisen sind. Kann dies nicht belegt werden, wird die Niederlassungsbehörde wohl die Verlängerung nicht erteilen.
Sichtvermerksfreier Aufenthalt unterliegt ener Begrenzung dahingehend, dass er nicht mehr als 3 Monate in den letzten 6 Monaten und nicht mehr als 6 Monate im Jahr dauern darf - damit wird diese Option wohl ausscheiden.
Grüsse,
Peter
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12-14-2009, 16:30
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Senior Member
Auslaender
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Registriert seit: Mar 2009
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Da 8 SSt bzw. 16 ECTS-Punkte auch in nur neun Monaten nicht besonders schwer zu erlangen sind und offenbar auch schon die letzte Vorwarnung nicht gefruchtet hat, wird die Behörde wohl diesmal nicht um eine Verständigung der Fremdenpolizei herumkommen.
Sprich: Es läuft auf eine Ausweisung hinaus, die Sie nur mehr noch entweder durch sehr, sehr gute Hinderungsgründe bezüglich des nun schon wiederholt ausgebliebenenStudienerfolges und/oder durch anrechenbare ausländische Leistungen aus der fraglichen Zeit und/oder durch intensives erfolgsorientiertes Studieren mindestens bis zur erstinstanzlichen Ausweisungsentscheidung verhindern können.
P.S.:
Die 8 SSt / 16 ECTS verstehen sich pro Studienjahr (01.10. - 30.09.) und nicht pro Verlängerung; wenn Sie also von 01.10.2008 bis 30.09.2009 keine 8 SSt / 16 ECTS beisammen haben, geht es jetzt nur mehr noch um Ihre Leistungen seit 01.10.2009 und Sie werden die 8 SSt / 16 ECTS wohl schon bis Ende Januar brauchen ...
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12-14-2009, 16:44
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Junior Member
Auslaender
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Registriert seit: Mar 2009
Beitraege: 5
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ok es ist kein Visum sondern Aufenthaltsbewilligung-Student.
ich glaube dass ich mich nicht deutlicher ausdrücken konnte. ich habe meine Bewiligung im April 2009 bekommen aber bis 3. Jänner 2010, weil mein Passdatum bis diesem Datum dauerte, aber ich habe natürlich mein Pass verlängern lassen, also habe ich jetzt einen gültigen Pass bis 2013. Das Problem war dass sie nicht den Datum überschreiten konnte, es ist ehe logish.
Wegen privaten Gründen konnte ich mein Pass bevor dem Ablaufdatum nicht verlängern, weil ich bekomme den über meine Mutter, es ist aber jetzt nicht das Thema.
Was ich nicht verstanden habe, dass ich nur 9 monatigen Aufenthalt gehabt habe, also haben die Recht von mir ganzen Stunden verlangen?? Normaleweise müssen wir ja in einem Jahr diese 8 Studen zeigen oder?
Und wie ist das Recht, wenn man eine Belehrung unterschreibt, muss man nur 8 Stunden zeigen oder 8 Stunden+ fehlende Stunden vom letzten Jahr?
Noch eine Frage bitte, meinen Sie falls ich den Antrag nicht in Wien stellen würde, könnte ich meine Aufenthaltbewiligung in meiner Heimet nicht bekommen? Könnte es passieren?
Vielen Dank für die Antworte
MfG
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12-14-2009, 16:51
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Junior Member
Auslaender
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Registriert seit: Mar 2009
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@ Küchenjurist:
vielen vielen Dank für die Information. Ich wusste das wirklich nicht wenn man in einem Jahr 8 Studen braucht also nicht pro Verlängerung. Ich habe ein sehr schwierige Situation an der Wu, wegen nur einer Vorlesung, komme leider nicht voran um Prüfungen zu schreiben.
Also ist es für mich kein Problem wenn mir extrazeit bis ende Jänner gegeben wird. Dann habe ich sowieso Prüfungen und die Ergebnisse meiner Arbeiten.
ps: mein Visum läuft am 3.Jänner 2010 leider ab. Hoffe die geben mir ja noch ein monat extra Zeit...
Danke nochmal
MfG
Geaendert von wustudent (12-14-2009 um 16:58 Uhr).
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12-16-2009, 14:52
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Moderator
Auslaender
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Im April 2009 gab es also keinen ausreichenden Studienerfolg aus dem Jahr davor; ich nehme an, dass hier das WS 08/09 und das SS 08 betrachtet wurden. Es wäre durchaus möglich, mit dem Kalenderjahr zu argumentieren, oder mit dem WS 08/09 und dem SS 09: Wenn in einem der Betrachtungszeiträume die 8 SWS/16 ETCS-Punkte vorliegen, sollte das alles ok gehen. Eine Erstreckung des Nachweiszeitraums ist nach der letztmaligen Nichterfüllung/Belehrung eher unwahrscheinlich
Grüsse,
Peter
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12-16-2009, 15:32
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Senior Member
Auslaender
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Registriert seit: Mar 2009
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Zitat:
Zitat von helpingshands
Es wäre durchaus möglich, mit dem Kalenderjahr zu argumentieren, oder mit dem WS 08/09 und dem SS 09: Wenn in einem der Betrachtungszeiträume die 8 SWS/16 ETCS-Punkte vorliegen, sollte das alles ok gehen.
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Das sieht der VwGH aber in ständiger Rspr. eindeutig nicht so.
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12-16-2009, 22:04
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Moderator
Auslaender
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Registriert seit: Sep 2004
Beitraege: 7.076
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Der VwGH zitiert § 8 Z. 7 NAG-DV, der Studienerfolgsnachweis gem § 75 Abs. 6 UG ist "insbesondere" ein Nachweis. Bei etwa schiefsemestrigem Einstieg wird das System schlicht nicht funktionieren, ohne entweder einmal ohne (im Umfang ausreichenden) Nachweis "über ein Studienjahr" zu verlängern oder einbmal den Jahreserfolg aus einem Semester zu fordern.
In den gut zwei dutzend Entscheidungen zu "Studienerfolg" nach dem FPG bzw. dem NAG waren die Studienerfolge derart weit "daneben", dass sich mE nichts zum Beobachtungszeitraum folgern lässt. Non-Standard-Betrachtungszeiträume wird man eben besonders argumentieren müssen. Die einzig zulässige Form ist der Nachweis gem. § 75 Abs. 6 wohl nicht (VwGH vom 22.9.09, Zl. 2009/22/0105: "Der in § 8 Z 7 lit. b NAG-DV (als eine Möglichkeit zum Nachweis des Studienerfolgs) genannte Studienerfolgsnachweis nach § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz..").
Unbeschadet dessen wird in einer Gesamtbetrachtung des Studienverlaufs über mehrere Jahre der Einfachkeit halber wohl nach Studienjahren betrachtet, aber dazu lassen sich mangels Daten keine Aussagen treffen.
Grüsse,
Peter
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12-17-2009, 16:19
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Senior Member
Auslaender
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Registriert seit: Mar 2009
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"Gemäß § 8 Z 7 NAGDV 2005 ist dem Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des UniversitätsG 2002, BGBl. I Nr. 120, vorzulegen." (vgl. anstatt vieler zB VwGH vom 22.09.2009, 2008/22/0691)
Daß dies bei unterjährigem Studienbeginn nicht so streng auszulegen sein kann, ist klar, § 64 Abs.3 NAG läßt ja auch Ausnahmen zu.
Das "insbesondere" in § 8 Z.7 NAG-DV bezieht sich wohl auf Ausbildungen, die sich nicht nach SSt bzw. ECTS bewerten lassen (und wo dann wohl nur das Curriculum als Maßstab bleibt).
Daß der Nachweis gemäß § 75 Abs.6 UG für die Behörde das Mittel der Wahl zu sein hat, ergibt sich auch gerade aus dem Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung bezüglich dieser Bestimmung, demzufolge "im Zuge der aktuellen Novellierungen des Fremdengesetzes 1997 … wieder eine klare gesetzliche Grundlage für [den] Nachweis einer tatsächlichen Studientätigkeit geschaffen werden [soll]. Die vorliegende Bestimmung lehnt sich inhaltlich an die Erfordernisse des § 2 Abs.1 lit.b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an." (vgl. AB 1224 BglNR XXI.GP, S. 10 f. ).
Oder anders gesagt: § 75 Abs.6 UG hat eine primär fremdenrechtliche Zielsetzung.
Oder noch anders gesagt: Dem Finanzamt wird ohne weiteres zugetraut, Zeugnisse lesen und bewerten zu können (vgl. § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967, wonach ein Anspruch auf Familienbeihilfe für studierende Kinder "nur dann (besteht), wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung … von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder … 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird." ), bloß den Aufenthalts- und Fremdenpolizeibehörden halt nicht, und nur deshalb kriegt jetzt jeder Student eine § 75/6 UG-Bestätigung ...
Geaendert von Küchenjurist (12-17-2009 um 16:32 Uhr).
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12-24-2009, 20:47
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Junior Member
Auslaender
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Registriert seit: Dec 2009
Beitraege: 2
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es kommt immer auf den Antragbearbeiter/in eigentlich,bei manchen kommt man leicht durch ,manche verlangen unmoegliches!
Hattest du irgendwann mal in letzten Semester ueber 8Wo/st.?Ich habe manchmal 16Wo/st.,manchmal knapp!Wuerde mich auch interessieren ob sie mir auch diese Ueberstunden beruecksichtigen ,wenn ich dann keine ausreichenden habe!
9 Monate sind nicht 12 das ist jedem klar,finde bisschen alles 
Du solltest mit den Bearbeiter/in reden!!!!!
Was ist die Belehrung ueberhaupt?seit wann gibt es die?
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