
03-01-2010, 13:41
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Moderator
Auslaender
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Der Studienerfolgsnachweis als Verlängerungsvoraussetzung steht im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, die Definition, was das ist, kommt aus dem Universitätsgesetz.
Für die Verwaltungspraxis, die "letzten 12 Monate" zu akzeptieren und dies etwa mit einem Sammelzeugnis zu belegen, gibt es naturgemäß keine explizite rechtliche Grundlage.
Grüsse,
Peter
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