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Frage: Nachweis Finanzierung & Aufenthaltsbewilligung Studierende
Hallo,
Ich hätte da Frage bezüglich "beweisen der Finanzierung für Studium" und eine Frage bezüglich Aufenthaltsbewilligung Studierender Kurz: Freundin aus Russland will hier im Sommersemester studieren beginnen. 1. "beweisen der Finanzierung für Studium" Reicht es, dass ihr Vater das Geld von 6000€ auf ein Ö Konto überweist und z.B. schriftlich bestätigt, dass er das Studium finanziert. Er hat natürlich eine Arbeit. 2. "Aufenthaltsbewilligung Studierender" Sommersemester beginnt ja am 1 März. Wieviel vorher kann der AB beginnen. Also, kann Sie den AB für z.B. 1 Feber oder 1 Jänner beantragen? Sie muß ja in Wohnung einziehen und Bücher kaufen oder so. Oder kann/muß Sie dafür ein Visum D beantragen. z.B. Visum D ab Jänner und AB ab März ? Danke, Gruß, Verlog (Richi) |
[QUOTE=Verlog;20682]Hallo,
Ich hätte da Frage bezüglich "beweisen der Finanzierung für Studium" und eine Frage bezüglich Aufenthaltsbewilligung Studierender Kurz: Freundin aus Russland will hier im Sommersemester studieren beginnen. 1. "beweisen der Finanzierung für Studium" Reicht es, dass ihr Vater das Geld von 6000€ auf ein Ö Konto überweist und z.B. schriftlich bestätigt, dass er das Studium finanziert. Er hat natürlich eine Arbeit. 2. "Aufenthaltsbewilligung Studierender" Sommersemester beginnt ja am 1 März. Wieviel vorher kann der AB beginnen. Also, kann Sie den AB für z.B. 1 Feber oder 1 Jänner beantragen? Sie muß ja in Wohnung einziehen und Bücher kaufen oder so. Oder kann/muß Sie dafür ein Visum D beantragen. z.B. Visum D ab Jänner und AB ab März ? Danke, Gruß, Verlog (Richi)[/QUOTE] ad 1) Grundsätzlich ja. Aber: Es muss zusätzlich nachvollziehbar nachgewiesen werden, dass der Vater auch wirklich über ausreichende Unterhaltsmittel sowie eine ausreichende Bonität verfügt und die Gelder somit tatsächlich von diesem und nicht aus einer illegalen Quelle stammen. ad 2) Sobald die Zulassung zum Studium vorhanden ist, kann der Antrag gestellt werden. |
Guten Tag!
Wollte dazu kein neues Thema aufmachen, weil bei mir fast das gleiche Szenario vorliegt. Meine Freundin möchte auch nächstes SS in Graz anfangen zu studieren. Sie hat schon ein Diplomstudium in Russland abgeschlossen. Ich verstehe nicht, wie die "besondere Universitätsreife" in Russland definiert ist. Es wird in Österreich bei der Zulassung zum Studium ein Nachweis gefordert, dass sie das gleiche Studium in Russland ohne Probleme studieren könnte. Angeblich gibt es so ein Dokument aber in Russland nicht...ist es wirklich von nöten? noch eine frage: Wenn ich eine Haftungserklärung für sie ausstelle, muss sie trotzdem Geld und Unterkunft nachweisen? (Sie wohnt ja dann bei mir...) Danke für die Antworten, Volker |
Wenn die Studienzulasung in Österreich erlangt werden soll, ist es definitiv von Nöten, den Nachweis zu erbringen, dass dasselbe Studium auch im Herkunftsstaat begonnen werden dürfte. Eine Art "Studienzulassung" gibt es überall.
Wenn ihre Haftungserklärung tragfähig ist, ist der Unterhalt gesichert, dazu kommen Unterkunft und Krankenversicherung (das finanzielle Risiko der Behandlungskosten wollen Sie nicht auf sich nehmen..) Grüsse, Peter |
Danke für die schnelle Antwort!
Habe mich gestern mit der Studienabteilung in Verbindung gesetzt.....wenn man schon einen Abschluss in einer verwandten Richtung hat (z.b.Sprachen), muss man keinen Nachweis darüber bringen(zumindest an der kf-uni graz). Also wenn ich eine Haftungserklärung abgebe, kann ich meinen Mietvertrag bei dem Ansuchen des Visums abgeben? Danke |
Wenn du eine (tragfähige) Haftungserklärung abgibst und deine Freundin bei dir wohnt, genügt das als Nachweis (inkl. deinem Mietvertrag).
Krankenversicherung: Zuerst eine private Kurzzeit-Krankenversicherung abschließen, danach (in Österreich) kann sich deine Freundin selbst als Studentin bei der Gebietskrankenkasse versichern (Kostet so etwa 30,-€ im Monat). |
[QUOTE=Caponord;20715]Wenn du eine (tragfähige) Haftungserklärung abgibst und deine Freundin bei dir wohnt, genügt das als Nachweis (inkl. deinem Mietvertrag). [/QUOTE]
Eigentlich nicht, denn das Gesetz verlangt vom Antragsteller ausdrücklich den "Nachweis eines RECHTSANSPRUCHS auf eine ortsübliche Unterkunft", ein solcher wird aber von der Haftungserklärung nicht hergestellt (sondern nur durch Eigentum, Unter-/Miete, Mitwohnvereinbarung). |
Danke für alle Antworten!
Bei mir steht bei der Haftugserklärung u.a. :"gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer [B]Unterkunft[/B] und entsprechender Unterhaltsmittel aufkomme" Mfg |
[QUOTE=Küchenjurist;20719]Eigentlich nicht, denn das Gesetz verlangt vom Antragsteller ausdrücklich den "Nachweis eines RECHTSANSPRUCHS auf eine ortsübliche Unterkunft", ein solcher wird aber von der Haftungserklärung nicht hergestellt (sondern nur durch Eigentum, Unter-/Miete, Mitwohnvereinbarung).[/QUOTE]
Also bei meiner Freundin wollte in NÖ niemand eine solche Vereinbarung sehen. Eine Haftungserklärung und Krankenversicherung war ausreichend. Aber das mag zugegebenerweise vielleicht eine Ausnahme gewesen sein. |
Schön, wenn die Niederösterreicher das weiter interpretieren, aber die Verpflichtung für die Wohnkosten aufzukommen bedeutet streng genommen nur, dass Sie die Rechnungen bezahlen - Rechtsanspruch auf die Unterkunft besteht damit noch nicht, erst durch Wohrechtsvereinbarung od. (unter-)Mietvertrag
Grüsse, Peter |
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