Ankündigung

Collapse
No announcement yet.

Schwangerschaft / Heirat mit Ukrainerin

Collapse
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Show
Clear All
new posts
  • privat
    Junior Member
    Auslaender
    • 7

    Schwangerschaft / Heirat mit Ukrainerin

    Guten Morgen und vielen Dank für das Beratungsangebot bzw. die Hilfestellung!

    Ich bin ein männlicher, 42 Jahre alter Österreicher, noch nie verheiratet, Durchschnittsverdiener und lebe in einer 2-Zimmer Wohnung in der Nähe von Salzburg.

    Meine Partnerin ist eine 37 jährige, in der Ukraine lebende und seit zwei Jahren geschiedene Frau, die 15 Jahre lang kinderlos mit einem Ukrainer verheiretet war. Sie spricht nur Russisch, kein Deutsch oder Englisch und arbeitet nicht in einem Mangelberuf.

    Wir haben uns in Wien bei Freunden kennengelernt, danach war ich einmal bei Ihr in der Ukraine und sie war einmal bei mir in Österreich zuhause (Touristenvisum).

    Meine Fragen:

    1) Wir planen bzw. wollen beide ein Kind bzw. eine Familie gründen. Gibt es eine Möglichkeit, dass sie in Österreich einen Mutter-Kind Paß erhält bzw. die Untersuchungen / medizinischen Leistungen in Österreich in Anspruch nehmen kann?

    2) Wir wollen, dass das Kind in Österreich geboren wird. Ist es korrekt, dass das Kind in diesem Fall die österreichische Staatsbürgerschaft erhält?

    3) Welche Möglichkeiten gibt es, bereits während der Schwangerschaft einen Aufenthalt in Österreich zu gewährleisten (Visum oder Aufenthaltstitel)?

    4) Ist es nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes "einfacher", einen dauerhaften Aufenthaltstitel zu erlangen bzw. welche Möglichkeiten gibt es und welche Vorraussetzungen braucht es hierfür?

    5) Welche Vor- bzw. Nachteile hat eine Heirat vor bzw. nach der Geburt und welchen Einfluß hat eine Heirat auf das Visum bzw. den Aufenthaltstitel?

    6) Gibt es weitere Informationen / hilfreiche Tipps, die in unserer Situation zu beachten / hilfreich sind?

    Besten Dank für jede Antwort!
  • helpingshands
    Moderator
    Auslaender
    • 15876

    #2
    Für ein Aufenthaltsrecht, aus dem u.a. die Versicherung folgt, daraus die Mutter-Kind-Untersuchungen, brauchen wir zunächst einen Status als Familinenangehöriger. Das ist in ihrem Fall eine Heiratsurkunde. Für die Schwangerschaft gibt es keinen Titel, für ein neugeborenes Kind auch nicht (bzw. nur in Ausnahmefällen, die auf ihre Situation nicht zutreffen).

    Der Ort der Geburt ändert an der Staatsagehörigkeit nichts, bei ehelicher Geburt ist das Kind automatisch Österreicher, wenn Sie nicht verheiratet sind, wäre die Vaterschaftsanerkennung binnen 8 Wochen dafür erforderlich.

    Der Titel nach Eheschließung wäre ein Aufenthaltstitel-Familienangehöriger; dazu wären im Verfahren Unterhalt,Unterkunft und Krankenversicherung nachzuweisen (Unterhalt: € 1363 netto 12x im Jahr)

    Grüsse
    Peter

    Comment

    • privat
      Junior Member
      Auslaender
      • 7

      #3
      Sehr geehrter Herr Peter,

      herzlichen Dank für Ihre hilfreichen Antworten!

      Wenn ich das richtig verstehe und zusammenfasse, wäre folgender Weg zu empfehlen:

      1. Erster Schritt - Heiraten:

      Soviel ich bis dato gelesen habe, ist es empfehlenswert, in der Ukraine zu heiraten und danach die Dokumente beglaubigen zu lassen bzw. in Österreich die Heirat anerkennen zu lassen, korrekt?

      2. Zweiter Schritt - Aufenthaltstitel:

      Nach einer Heirat ist es möglich, den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu beantragen, korrekt? Hierfür müssen dann die von Ihnen angesprochenen "Unterhalt,Unterkunft und Krankenversicherung" nachgewiesen werden, korrekt?

      Beispiel Unterhalt - 1.363 Euro (12 x pro Jahr). Bei einem Verdienst von 2.000 Euro netto pro Monat (14 x pro Jahr) und Ausgaben in Höhe von 1.200 Euro (12 x pro Jahr) für Miete, Auto, Versicherungen, Strom, Telefon, Bausparer etc. bleiben zum Leben (Essen, Trinken, Kleidung etc.) nur rund 800 Euro pro Monat übrig. Wäre dies dann zu wenig oder wie genau werden die 1.363 Euro Unterhalt berechnet?

      Noch eine Frage zur Krankenversicherung: Wenn ich das richtig verstehe, benötigt die Frau einen Nachweis über eine Krankenversicherung. Eine Mitversicherung bei mir ist erst nach 10 Monaten durchgehenden Aufenthaltes in einer gemeinsamen Wohnung möglich, korrekt? Da sie allerdings ja nicht länger als 3 in 6 Monaten bleiben darf, werden wir dies nicht erreichen können. Insoferne bleibt eine "Krankenversicherung" in Form einer Reisekrankenversicherung als Nachweis. Ist das korrekt?

      3) Dritter Schritt - Kind(er):

      Wenn wir also verheiratet sind und mit dem Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" in einer gemeinsamen Wohnung dauerhaft in Österreich leben, ist möglich, den Mutter-Kind Paß zu beantragen, korrekt?



      Besten Dank für Ihre Hilfe.

      Comment

      • helpingshands
        Moderator
        Auslaender
        • 15876

        #4
        1 - vermutlich ja, die Heiratsurkunde durch den Beglaubigungsprozess senden reicht fürs erste
        2 - Nettoeinkommen muss die Rechnung erfüllen: Richtsatz 1363 + Miete & Kreditraten/Alimente.. - Freibetrag 288 (aber nie weniger als 1363). Wofür Sie das Geld ausgeben ist ziemlich egal.
        Mitversicherung von Ehepartnern hat keine Wartezeit, bis der Aufenthaltstitel vorliegt, gibt es dennoch einen kleinen Haken: Die Anwesenheit & Meldung ihrer Gattin am Familienwohnsitz ist erfoderlich; wenn die Niederlassungsbehörde jetzt länger braucht und eine Wiederausreise erforderlich würde, ist streng genommen eine Abmeldung (Meldeamt und Versicherung) nötig, dann würde für den Zeitraum des Abwartens im Ausland eine Reiseversicherung erforderlich.. ja es ist kompliziert, aber wir haben die Regelung nicht erfunden und damit darf ich jede Diskussion über die Sinnhaftigkeit von mir weisen.
        3 - der Mutter/Kind-Pass geht an sich immer, die Untersuchungstermine müssen mit den erlaubten Anwesenheitszeiten zusammenpassen: Untersuchungen aus dem Auland durchbekommen ist grds. möglich, aber wieder mal aufwendig.

        Grüsse
        Peter

        Comment

        • privat
          Junior Member
          Auslaender
          • 7

          #5
          Sehr geehrter Herr Peter,

          erneut mein verbindlichster Dank für Ihr verlässlichen und hilfreichen Informationen!!

          Erlauben Sie bitte noch eine letzte, praktische Nachfrage bezogen auf Ihre Erfahrung:


          Beispiel-Werte für das Verständnis des Zeitrahmens:


          1) 01. April 2018:
          Heirat in der Ukraine. Ich bin physisch vor Ort bei Ihr.

          2) 15. April 2018:
          Ich fliege alleine zurück nach Österreich. Beglaubigung der Heiratsurkunde und Anerkennung in Österreich.

          3) 01. Mai 2018:
          Einbringen des Antrages "Familienangehöriger" in einem österreichischen Konsulat in der Ukraine durch sie. Unterhalt, Unterkunft, Krankenversicherung und Sprachnachweis werden erbracht.

          4) 15. Mai 2018 ?
          Positiver Bescheid bezüglich des Antrages "Familienangehöriger".

          > Die Frau wird in der Ukraine von der positiven Bescheidung benachrichtigt und reist danach mit dem vor Ort erhaltenen Visum/Aufenthaltstitel als Ehefrau nach Österreich, korrekt?

          Frage: Wie lange dauert im Normalfall eine Bearbeitung / Bescheidung eines solchen Antrages? Gibt es hier etwas zu berücksichtigen?

          5) 01. Juni 2018:
          Es erfolgt die Anmeldung ihrerseits am gemeinsamen Hauptwohnsitz in Österreich.

          Sie ist nun also rechtmäßig meine Frau, lebt mit mir in einem gemeinsamen Haushalt und dürfte mit dem Titel "Familienangehöriger" theoretisch auch arbeiten, korrekt?

          Frage: Was ich bis jetzt noch nicht verstanden habe, ist das Thema Krankenversicherung. Soviel ich weiß, ist eine Mitversicherung bei mir (Ihrem Mann) erst nach frühestens 10 Monaten im gemeinsamen Haushalt möglich. Insoferne müsste ich für die ersten 10 Monate eine "Krankenversicherung für ausländische Gäste in Österreich" zum Preis von rund 600 Euro (Quelle = versicherungen.at) abschließen?


          Besten Dank nochmals für Ihre großartige Hilfe!

          Comment

          • insider
            Senior Member
            Auslaender
            • 362

            #6
            ad Mitversicherung: Die von ihnen genannte 10-Monats Frist gilt bei LebensgefährtInnen, EhepartnerInnen oder eingetragene PartnerInnen haben KEINE Wartefrist.

            Comment

            • privat
              Junior Member
              Auslaender
              • 7

              #7
              Guten Morgen und besten Dank für Ihre Rückmeldung.

              Ich habe nun ebenfalls hilfreiche Dokumente gefunden:

              1) [url]https://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/Vertretungen/Kiew/Merkblaetter/Aufenthaltstitel/ABLAUF_AT_ANTRAG_ukr_de.docx[/url]

              2) [url]https://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/Vertretungen/Kiew/Merkblaetter/Visa/AT-Abholung_N8.docx[/url]

              Soviel ich herauslesen konnte, dauert die Bearbeitung des Antrages "Familienangehöriger" mindestens 6 - 8 Wochen aufgrund des gesicherten Postweges plus Bearbeitungszeit.

              Was mich noch irritiert bzw. wozu ich gerne noch eine Information aus der Praxis hätte:

              In dem Schreiben (1) steht:

              "Antragsteller die zur visafreien Einreise nach Österreich berechtigt sind, können Ihren Antrag auf Aufenthaltstitel direkt bei der Fremdenbehörde in Österreich stellen und müssen daher nicht unbedingt bei der Botschaft vorsprechen."

              Frage: Trifft das in unserem Fall zu bzw. wann ist eine Person zur "visafreien Einreise nach Österreich" berechtigt? Bezieht sich diese Aussage auf das Touristenvisum, mit welchem man 3 Monate in Österreich bleiben darf?

              Konkret: Darf meine Zukünftige ihren Antrag also auch während eines "Besuches" in Österreich bei der hier zuständigen Behörde stellen?



              In dem Schreiben (2) steht:

              "Visum D für Aufenthaltstitelabholung in Österreich"

              Frage 1: Warum braucht man hier ein Visum D wenn es "nur" darum geht, den positiv beschiedenen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" in Österreich "abzuholen"?? Das könnte man ja auch mit einem Touristenvisum, oder??

              Frage 2: Ebenfalls im Schreiben (1) steht folgendes:

              "Nach Zustimmung der zuständigen Inlandsbehörde ist zum Zweck der Einreise ein Antrag auf Ausstellung eines Visums einzubringen, dem ein Nachweis einer Unfall- und Krankenversicherung für die ersten zwei Wochen der Gültigkeit des Visums beizulegen ist. Die Bearbeitungsgebühr beträgt € 100,- und die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 2 Werktage.

              Antragsteller die zur visafreien Einreise nach Österreich berechtigt sind, benötigen für die Abholung des Aufenthaltstitels bei der Fremdenbehörde in Österreich kein Visum.

              Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung im Inland und ebenso die Abholung des Aufenthaltstitels bei der Behörde in Österreich nur bei legalem Aufenthalt möglich ist."


              Das widerspricht sich meiner Ansicht nach. Kann mir bitte jemand definieren, was ein "legaler Aufenthalt" in Österreich ist? Touristenvisum? Visum D?


              EDIT: Auch hierzu habe ich einen Passus gefunden. (Quelle = [url]https://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/Vertretungen/Kiew/Merkblaetter/Visa/Eheschliessung.docx[/url] )

              Darin steht:

              • Nachweis von Deutschkenntnissen A1.1 (sofern kein Befreiungsgrund vorliegt, Antragsteller die über die Universitätsreife verfügen brauchen keinesfalls Deutschkenntnisse nachzuweisen)

              Da meine Auserwählte einen Master-Abschluß hat, wird sie wohl den Nachweis (noch) nicht bei der Antragstellung vorweisen müssen, korrekt?



              EDIT: Folgende Frgen sind nicht mehr aktuell !

              [Es sind leider immer noch zwei Fragen offen mit der Bitte um Hilfestellung:

              1) Bezieht sich die Krankenversicherung dann nur auf jene Zeit, in welcher die ausländische Frau während des laufenden Antragsverfahrens "Familienangehöriger" in Österreich aufhält?

              Also falls das Verfahren bpsw. länger als die 3 Monate dauert, die sie mit einem Touristenvisum in Österreich aufhältig sein darf, müsste sie wieder ausreisen? Wie lange dauert "ungefähr" das Verfahren "Familienangehöriger"? 2 Wochen? 2 Monate?

              2) Wir hatten gestern eine Diskussion bezüglich Deutscher Sprache. Laut Webseite des BMI ist es bereits bei Antragstellung "Familienangehöriger" erforderlich, den Nachweis über das Niveau auf A1 zu erbringen. Allerdings wurde ihr bei einem Telefonat mit dem Honorarkonsul in der Ukraine mitgeteilt, dass dies nicht erforderlich ist.

              Frage: Ich vertraue in diesem Fall auf das österreichische Gesetz. Oder gibt es hier Lücken bzw. wird hier auch mal ein Auge zugedrückt?]






              Besten Dank für Ihre Hilfe !
              Last edited by privat; , .

              Comment

              • helpingshands
                Moderator
                Auslaender
                • 15876

                #8
                Warum nur wird bei visumsfreiem Aufenthalt immer das Vorliegen eines Visums unterstellt? Wenn ich mich visumsfrei aufhalten darf, reicht der Pass, habe ich eine gewisse Zeit, die ich mich aufhalten darf, fertig - mit allen Rechten, die in dieser Zeit bestehen (wie das Antragstellen bei der NAG-Behörde oder das Abholen von Aufenthaltstiteln). Widersprüchlich ist da gar nichts, die ÖB Kiev ist eigentlich zu loben.

                Die Grundlage für die A1-Befreiung ist streng genommen das studienberechtigende Maturazeugnis, und da will die Niederlassungsbehörde idR die Bestätigung von ENIC/NARIC (dzt. mit der etwas dämlichen Wbseite aais.at) - wenn Sie den Abschluss argumentieren und eine mitdenkende Behörde finden..good luck

                Grüsse
                Peter

                Comment

                • privat
                  Junior Member
                  Auslaender
                  • 7

                  #9
                  Vielen Dank für die Rückmeldung.

                  Ja, ich kann die ÖB in Kiev auch lobend erwähnen. Ich hatte dort schriftlich angefragt und binnen kürzester Zeit einen persönlichen Anruf vom Konsul erhalten, der mir sehr freundlich, ausführlich und hilfreich die Situation erklärt hat.

                  Der von mir wahrgenommene Widerspruch ergibt sich schlicht und einfach daraus, dass es einen großen Unterschied macht, ob ein/e Ukrainer/in bereits einen biometrischen Reisepass besitzt, oder nicht.

                  Mit biometrischem Reisepass ist eine visumfreie Einreise nach Österreich möglich. Ohne biometrischen Reisepass nicht. Das war das ganze "Geheimnis".

                  Eventuell auch eine wichtige Information bezüglich Sprachkenntnisse: es ist einfacher, den Sprachtest auf A1 Niveau zu bestehen (60 %), als die Übersetzung / Beglaubigung des Hochschul-Diploms zu erwirken


                  Eine letzte Frage:

                  Falls der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" postitiv beschieden wird und meine sodann rechtmäßige Ehefrau mit mir gemeinsam in Österreich lebt, hat sie ja unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

                  Wenn Sie allerdings - sagen wir mal theoretisch - 3 Monate nach der Übersiedelung nach Österreich schwanger wird, welche "Einkommensmöglichkeiten" stehen zur Verfügung? Sprich: erhält die Frau dann irgendwelche "staatliche Unterstützung" (Mindestsicherung, Arbeitslosengeld ohne vorherige Einzahlung, Grundeinkommen etc. ?) oder ist die Frau dann vollständig auf meine Unterstützung angewiesen?

                  Anders gefragt: gibt es Sozialleistungen für Personen mit Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"?


                  Besten Dank

                  Comment

                  • insider
                    Senior Member
                    Auslaender
                    • 362

                    #10
                    Versicherungsleistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Wochengeld) setzen einen Anspruch voraus, dieser entsteht durch vorhergehende Beitragszahlung, d.h. im Fall ihrer Frau gibt es da nichts.

                    Bei der Frage nach dem Anspruch auf Mindestsicherung ist entscheidend ob sie als Ehepaar unter die Unterstützungsgrenze fallen, grundsätzlich schulden nämlich sie als Ehemann ihrer erwerbs- und einkommenslosen Ehefrau Unterhalt.

                    Hier der Link zu einem Mindestsicherungsrechner für das Bundesland Salzburg, da können sie feststellen ob sie als EHEPAAR Anspruch auf Mindestsicherung haben (wobei das eigentlich auszuschliessen ist, denn wenn ihr Einkommen so gering wäre, dass dieser Anspruch bestehen könnte, würde ihre Ehefrau schlicht und ergreifend keinen Aufenthaltstitel bekommen, das Verhindern des Mindestsicherungsanspruchs ist nämlich der Grund für den Einkommensnachweis, Österreich versucht den Zuzug ins Sozialsystem zu verhindern).

                    [url]http://www.mindestsicherung-salzburg.at/mindestsicherung-rechner.html[/url]

                    Wenn das Kind geboren ist besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld.
                    Last edited by insider; , .

                    Comment

                    • privat
                      Junior Member
                      Auslaender
                      • 7

                      #11
                      Vielen Dank für die zahlreichen hilfreichen Informationen.

                      In der Tat besteht weder Anspruch auf Versicherungsleistungen, noch auf Mindestsicherung.

                      Bezüglich Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld dreht sich alles um die nachfolgende Frage:

                      Anspruchsberechtigt sind (unter anderem):

                      "Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten"

                      FRAGE: Ist der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" ein auf Dauer ausgerichteter Aufenthaltstitel? Dieser muss ja stets verlängert werden, insbesondere in den ersten Jahren?


                      Eine telefonische Auskunft beim BKA (0800-240262) war nicht möglich, da nur von Mo-Do (9-15 Uhr) erreichbar.

                      Danke!

                      Comment

                      • insider
                        Senior Member
                        Auslaender
                        • 362

                        #12
                        Für KBG und FBH

                        Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005

                        Ihre Frau bekommt einen Aufenthaltstitel nach § 8 des NAG, somit besteht Anspruch auf beide Leistungen.
                        Last edited by insider; , .

                        Comment

                        • privat
                          Junior Member
                          Auslaender
                          • 7

                          #13
                          Vielen herzlichen Dank für Eure/Ihre Hilfe !!


                          Alle Unklarheiten beseitigt! Danke! Thema erledigt.

                          Comment

                          Working...
                          X