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Endlich Österreicher werden - bitte um Rat

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    Junior Member
    Auslaender
    • 10

    Endlich Österreicher werden - bitte um Rat

    Hallo, würde mich sehr freuen, wenn einer weiterhelfen kann. Thema Staatsbürgerschaft.

    - Status Daueraufenthalt EU; Ziel Staatsbürgerschaft
    - Ein Kriterium, woran es nicht klappt: Gültiger Reisepass (Drittstaat-Angehöriger)
    Als usbekischer Flüchtling russischer Herkunft ist es mir nicht möglich, einen gültigen Reisepass zu beantragen. Die usb. Botschaft sieht sich nicht verpflichtet, etwas für die ehemaligen Staatsbürger zu tun, d.h. auch keine Bestätigung möglich, dass es kein Pass gibt. Man wird einfach weggeschickt.
    - Hifsorganisationen für Migranten können nicht helfen, Anwälte auch nicht

    - Antrag ohne das letzte Kriterium stellen? Wie sollte ich vorgehen? Habe vor das ganze in OÖ zu machen.

    Danke im Voraus!
  • Küchenjurist
    Moderator
    Auslaender
    • 3579

    #2
    Ein gültiges Reisedokument ist ohnehin keine gesetzliche Voraussetzung für die Erlangung der Staatsbürgerschaft.
    Von Flüchtlingen darf normalerweise auch keine Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden verlangt werden, zumindest solange die Asylgründe fortbestehen bzw. das Asyl nicht aberkannt wurde.
    Und die Staatsangehörigkeit wurde ja hoffentlich bereits im Asylverfahren geklärt.

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    • dg1
      dg1
      Junior Member
      Auslaender
      • 10

      #3
      Zitat von Küchenjurist Beitrag anzeigen
      Ein gültiges Reisedokument ist ohnehin keine gesetzliche Voraussetzung für die Erlangung der Staatsbürgerschaft.
      Erstmal danke für die Info! Ist hilfreich.
      Quellen dazu wären super. Suche gerade nach diesen auf der Plattform RIS.GV.AT

      Zitat von Küchenjurist Beitrag anzeigen
      Von Flüchtlingen darf normalerweise auch keine Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden verlangt werden, zumindest solange die Asylgründe fortbestehen bzw. das Asyl nicht aberkannt wurde.
      Und die Staatsangehörigkeit wurde ja hoffentlich bereits im Asylverfahren geklärt.
      Die Asylgründe sind wirtschaftlicher Natur. Ein Hindernis wäre noch, dass kein subsidiärer Schutz als Asylwerber besteht. Deswegen ist auch kein Fremdenpass möglich, obwohl dieser bereits einmal im Jahre 2011 vergeben wurde. Korrigieren Sie mich mich wenn falsch, aber tritt statt dem Asylstatus nicht der Aufenthaltstitel an die Stelle?

      MFG
      Last edited by dg1; , .

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      • Küchenjurist
        Moderator
        Auslaender
        • 3579

        #4
        Quelle ist das StbG; wäre ein gültiges Reisedokument Voraussetzung, stünde das drin.

        Sowohl Asyl als auch subsidiärer Schutz bestehen so lange als sie nicht aberkannt werden, daher auch über die Erteilung eines Dau-EU hinaus.
        Für subsidiär Schutzberechtigte gilt das in meinem Vorposting Gesagte allerdings nicht.

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        • helpingshands
          Moderator
          Auslaender
          • 15876

          #5
          Moment - was heißt "kein subsdiärer Schutz als Asylwerber besteht"? Welchen Status haben/hatten Sie wann?

          Grüsse
          Peter

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          • dg1
            dg1
            Junior Member
            Auslaender
            • 10

            #6
            Zitat von Küchenjurist Beitrag anzeigen
            Quelle ist das StbG; wäre ein gültiges Reisedokument Voraussetzung, stünde das drin.

            Sowohl Asyl als auch subsidiärer Schutz bestehen so lange als sie nicht aberkannt werden, daher auch über die Erteilung eines Dau-EU hinaus.
            Für subsidiär Schutzberechtigte gilt das in meinem Vorposting Gesagte allerdings nicht.
            Ich korrigiere (musste den Asylbescheid durchlesen) - Asylstatus und subsidiärer Schutz wurden aberkannt und die Ausweisung stand bevor. Berufung gegen die Entscheidung wurde erhoben und danach ging der Fall an an VwGh - aufgrund der Integration

            (ich zitiere: Angesichts der starken Bindungen und besonderen Intergration der beschwerdeführernden Partei im Bundesgebiet wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung aus gegenwärtiger Sicht unverhältnisäßig iSd. Art. 8 Abs 2 EMRK, weshalb deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig zu erklären war; Ausweisung nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer)

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            • dg1
              dg1
              Junior Member
              Auslaender
              • 10

              #7
              Zitat von helpingshands Beitrag anzeigen
              Moment - was heißt "kein subsdiärer Schutz als Asylwerber besteht"? Welchen Status haben/hatten Sie wann?

              Grüsse
              Peter
              Einreise 2004 - Asylstatus bis 2006 und die oben genannte Ausweisung und Verlust des Asylstatus - Nun 'Daueraufenthalt-EU' - keine Erlangung eines Fremdenpasses möglich, da kein subsidiärer Schutz; keine Erlangung der ö. Staatsbürgerschaft möglich, da (in OÖ) beim Antrag ein 'gültiger Reisepass' vorhanden sein muss und die usbekischen Behörden kooperieren nicht bzw. ich nicht wirklich weiß ob und wie ich meine Rechte durchsetzten kann.

              - Nun die Frage, ob ich den Versuch wage bzw. ob Chancen bestehen, auch ohne des verlangten Passes einen Antrag zu stellen? Durch Recherche habe ich erfahren, dass man einen 'Antrag auf Dokumentennachsicht' stellen sollte (?)

              - Gibt es Behörden/unabhängige Organisationen, die einem bei so einem verstrickten Fall helfen können, unabhängig ob entgeltlich oder nicht?


              PS: Es wurde wie oben erwähnt bereits ein Fremdenpass erteilt, der schon abgelaufen ist und wo mir eine erneute Erteilung abgelehnt wurde, da 'subsidiärer Schutz' nicht vorhanden ist. [Ich kann nur spekulieren, dass bis zur Erlangung der Rot-Weiss-Rot karte ein subsidiärer Schutz vorhanden war?]


              PPS: Es würde mir sehr helfen wenn jemand möglicherweise den Bescheid vom Asylgerichtshof durchliest (kann ich zukommen lassen) und mir einen Rat geben kann, da ich die hier kommentierenden User für sehr kompetent auf diesem Gebiet halte.


              MFG

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              • Küchenjurist
                Moderator
                Auslaender
                • 3579

                #8
                Ich hab jetzt nicht alles verstanden, was Sie schreiben, aber

                1. war Ihr SubSchutz mit der Rechtskraft der Aberkennung weg;

                2. berechnet sich die Anwartschaft auf die Staatsbürgerschaft ab Erlangung des ersten Niederlassungstitels (in Ihrem Fall offenbar RWR+; bloße Aufenthaltsbewilligungen oder -berechtigungen zählen nicht dazu und vernichten daher frühere Anwartschaften); und

                3. ist die Vorlage eines gültigen Reisedokuments im StbG nicht vorgesehen und braucht daher auch nicht nachgesehen zu werden.

                (4. Die Erlangung eines Fremdenpasses für Personen, die weder subsidiär schutzberechtigt noch staatenlos sind, bedarf eines "Interesses der Republik", bei subsidiär Schutzberechtigten überdies der Nichterlangbarkeit eines Reisedokuments des Heimatstaates, soit haben Sie ja zumindest das schon für die Vergangenheit schwarz auf weiß.)

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                • dg1
                  dg1
                  Junior Member
                  Auslaender
                  • 10

                  #9
                  Zitat von Küchenjurist Beitrag anzeigen
                  Ich hab jetzt nicht alles verstanden, was Sie schreiben, aber

                  1. war Ihr SubSchutz mit der Rechtskraft der Aberkennung weg;
                  Verzeihung, habe mich nicht gut genug ausgedrückt. Muss leider einiges zwischen den Paragraphen interpretieren für mein Verständnis. Also der Asylstatus (und somit der subsidiärer Schutz wurden in Form eines negativen Bescheides an mich geschickt, gegen welchen ich Berufung eingelegt habe. Nach einschalten eines Rechtsanwalts kam es zum Termin beim Verwaltungsgerichtshof. Jedenfalls habe ich laut Behörden keinen subsidiären Schutz mehr, da dieser für den Fremdenpass verlangt wurde. Ob ich den Asylstatus gemeinsam mit dem Daueraufenthalt-EU habe, möchte ich wissen, bin aber noch auf der Suche nach genauerem.

                  Zitat von Küchenjurist Beitrag anzeigen
                  2. berechnet sich die Anwartschaft auf die Staatsbürgerschaft ab Erlangung des ersten Niederlassungstitels (in Ihrem Fall offenbar RWR+; bloße Aufenthaltsbewilligungen oder -berechtigungen zählen nicht dazu und vernichten daher frühere Anwartschaften); und
                  Also ununterbrochener Aufenthalt in Ö. von 10 Jahren. Somit wäre ich berechtigt 2021 den Antrag zu stellen, richtig? Weil ich seit 2011 erst die RWR Karte habe.

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                  • helpingshands
                    Moderator
                    Auslaender
                    • 15876

                    #10
                    Interpretiere Sie bitte nicht, sondern halten Sie sich an den Wortlaut der Erkenntnisse. "Irgendwann" (Datum der Entscheidung schreiben Sie ja nicht) war der Status nach dem AsylG weg. Sie haben in der Folge (wann?) eine erste Niederlassungsbewilligung (vermutl. "NB-unbeschränkt") bekommen und später den DA-EU (damals vermutl. DA-EG)

                    Damit läuft der ununterbrochene Anfenthalt seit der ersten Erteilung eines Titels nach dem NAG, davor gab es eine Lücke. Und damit sind Sie mit B1 im zehnjährigen Verfahren, mit B2 im sechsjährigen

                    Grüsse
                    Peter

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                    • dg1
                      dg1
                      Junior Member
                      Auslaender
                      • 10

                      #11
                      Zitat von helpingshands Beitrag anzeigen
                      Interpretiere Sie bitte nicht, sondern halten Sie sich an den Wortlaut der Erkenntnisse. "Irgendwann" (Datum der Entscheidung schreiben Sie ja nicht) war der Status nach dem AsylG weg. Sie haben in der Folge (wann?) eine erste Niederlassungsbewilligung (vermutl. "NB-unbeschränkt") bekommen und später den DA-EU (damals vermutl. DA-EG)

                      Damit läuft der ununterbrochene Anfenthalt seit der ersten Erteilung eines Titels nach dem NAG, davor gab es eine Lücke. Und damit sind Sie mit B1 im zehnjährigen Verfahren, mit B2 im sechsjährigen

                      Grüsse
                      Peter
                      Einreise 10/2004 - Asylstatus bis 10/2006; Negativer Bescheid bzw. der Verlust des Asylstatus. Einschalten eines Rechtsanwalts 11/2007 als Vertreter. Die weisse Asylkarte hatte ich bis zum Erhalt der Niederlassungsbew.

                      Ich versuche zu verstehen, welchen Status ich bis 04/2011 gehabt habe, da dieser im Bericht vom Asylgerichtshof nicht erwähnt wird.Also diese 'Lücke'. Im 04/2011 wurde die erste Niederlassungsbewilligung erteilt (1-jährig-RWR Karte-damals andere Bezeichnung-unbeschränkt) - Gleichzeitig ab Erhalt der RWR-Karte wurde die weisse Asylkarte eingezogen.

                      Dau-EU bekam ich im April 2016 erstmalig. Davor RWR-Karte-Plus mit der Gültigkeit von 3 Jahren.

                      Danke und beste Grüße!

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                      • helpingshands
                        Moderator
                        Auslaender
                        • 15876

                        #12
                        Asylstatus unmittelbar mit Einreise gibt es nicht wirklich.. von einem positiven Bescheid erzählen Sie uns nichts, ergo nehme ich an, dass nach negativem Asylverfahren zwischen AGH-Erkenntnis und Kartenerteilung der NAG-Behörde eine Lücke besteht und die Zeiten davor verloren sind.

                        Grüsse
                        Peter

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                        • dg1
                          dg1
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                          Auslaender
                          • 10

                          #13
                          Zitat von helpingshands Beitrag anzeigen
                          Asylstatus unmittelbar mit Einreise gibt es nicht wirklich.. von einem positiven Bescheid erzählen Sie uns nichts, ergo nehme ich an, dass nach negativem Asylverfahren zwischen AGH-Erkenntnis und Kartenerteilung der NAG-Behörde eine Lücke besteht und die Zeiten davor verloren sind.

                          Grüsse
                          Peter
                          Guten Tag, danke für die Rückmeldung!

                          Konnte die Situation bisher wage wahrnehmen und konnte inzwischen mehr in Erfahrung bringen.

                          Also, wie sie schon richtig gemeint haben, wurde ein negativer Asylstatus ausgesprochen. Also dauerte das gesamte Verfahren bis zur Verleihung eines ND-Titels.
                          Somit nie Asylstatus oder subs. Schutz gehabt.

                          Wie bereits erwähnt, habe ich ja vor die öst.Staatsbürgerschaft zu beantragen, auch ohne gültigem Reisepass.

                          Wissen Sie, wie der Vorgang abläuft, d.h. die Antragstellung ohne gültigem Reisedokument?

                          Kann man unabhängig von der Botschaft des Heimatlandes die Staatsbürgerschaft aberkennen lassen, da diese ja nicht einmal bestätigen wollen, dass man keinen Reisepass bekommt?

                          Wenn man den Status eines 'Staatenlosen' hat, hat man noch Anspruch auf die Dau-Eu?

                          Danke im Voraus und beste Grüße!

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                          • dg1
                            dg1
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                            Auslaender
                            • 10

                            #14
                            Eine allgemeine Frage zum Dau-Eu: Habe mich beim Magistrat zwecks der Einreise in die europäischen Staaten informiert und habe dazu ungenügende Antworten erhalten.
                            - Die Dau-EU ist de facto kein Reisedokument und mich innerhalb EU könnte ich mich ja nur mit einem gültigen Reisepass des Heimatlandes bewegen bis max. drei Monate.
                            Es wurde gesagt, ich soll mich bei den Behörden des jeweiligen Landes informieren, wo ich einreisen möchte.
                            Ich möchte wissen, ob ich da wirklich nicht mit dem Ausweis (und NUR mit dem Ausweis) mich innerhalb des Schengenraums bewegen kann? Also beim Fliegen wird ja wahrscheinlich auch ein Reisepass verlangt, aber eine Reise z.B. nach DE? Es ist mir bewusst, dass man nicht zwangsläufig aufgehalten wird, aber was wären die denkbaren Konsequenzen wenn man von ausländischen Behörden kontrolliert wird und man legt den erwähnten Dau-EU vor?

                            Beste Grüße

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                            • insider
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                              Auslaender
                              • 362

                              #15
                              Die DAU-EU Karte ist KEIN Reisedokument, ein solches benötigen sie aber zum Grenzübertritt (auch im Schengen-Raum).

                              Die möglichen Konsequenzen sind aller Voraussicht nach je nach Land unterschiedlich, konkret kann ihnen das aber vermutlich niemand hier beantworten (dazu bräuchte man Kenntnisse über die nationalen Gesetze jedes einzelnen Schengen-Staates)

                              In DE regelt das AufenthG diesen Bereich, die Strafvorschriften finden sie im § 95

                              AufenthG:
                              [url]https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/index.html#BJNR195010004BJNE014806310[/url]

                              §95 [url]https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__95.html[/url]

                              BTW: Wie kommen sie eigentlich auf die Idee das die DAU-EG Karte zum Reisen im Schengen-Raum reicht? Wenn sie Schwierigkeiten haben einen nationalen Reisepass zu bekommen sollten sie versuchen beim BFA einen Fremdenpass zu bekommen, mit dem könnten sie -zusammen mit ihrem AT- im Schengen-Raum reisen.

                              Nachtrag: Nur weil ihnen ihr Herkunftsland keinen Reisepass ausstellt sind sie noch lange nicht staatenlos.
                              Last edited by insider; , .

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