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Aufenthaltstitel Familienangehöriger - Pflegegeld, Ausgleichszulage, etc.

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  • Lukas Doppler
    Junior Member
    Auslaender
    • 9

    Aufenthaltstitel Familienangehöriger - Pflegegeld, Ausgleichszulage, etc.

    Liebe Forumsmitglieder,

    meine Frau (USA Staatsbürger) und ich (Ö Staatsbürger) sind gerade dabei das finanzielle im hinblick auf den Aufenthaltstitel Familienangehöriger zu lösen.

    Ich bin Behindert und bekomme 860€ Pflegegeld, aber die Behörde meint jetzt, dass das nicht akzeptiert wird und jetzt fehlen mir 400€ auf die 1400€ nach Miete.

    Gibt es einen Weg, dieses geltend zu machen?

    Zudem werde ich bald in die Frühpension gehen und dann die Ausgleichszulage auf 1400€ bekommen, zählt das auch nicht? Online habe ich gelesen, dass Sozialleistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde nicht zählen, die Ausgleichszulage wäre ja davon eigentlich nicht betroffen da sie vom Aufenthaltstitel unabhängig ist.

    Falls es etwas hilft: Meine Frau studiert im Moment an der Uni und hat Deutsch auf Stufe C1

    Meine Frau kümmert sich 24/7 um mich und wenn Sie wieder zurück in die USA müsste, wäre ich komplett im Arsch.


    Sorry wenn mein Beitrag etwas chaotisch wirkt, bin heute mit meinen Nerven schon ganz am ende

    Danke fürs lesen!
  • Küchenjurist
    Moderator
    Auslaender
    • 3579

    #2
    Ausgleichszulage im derzeit gebührenden Ausmaß würde schon zählen, der infolge der Familienzusammenführung gebührende Erhöhungsbetrag nicht.

    Zum Pflegegeld siehe VwGH vom 16.12.2010, 2008/01/0604 :

    Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) festgehalten, dass eine Hinzurechnung des Pflegegeldes zwecks Unterhaltsgewährung in einem Nachzugsfall dann nicht statthaft sei, wenn das Pflegegeld erforderlich sei, um den in § 1 Bundespflegegeldgesetz umschriebenen Aufwand einschließlich einer Betreuung durch Dritte abzudecken. Eine andere Sichtweise käme nur dann in Betracht, wenn krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfalle, mit dem Pflegegeld daher die erforderlichen persönlichen Pflegeleistungen abgegolten werden können und diese Leistungen nicht von Dritten, sondern durch den nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden. Dann stünde nämlich dieser Betrag dem Zusammenführenden gemeinsam mit den Nachziehenden zur Verfügung und könnte für die Bestreitung des Unterhalts des Nachziehenden verwendet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0632).

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    • Lukas Doppler
      Junior Member
      Auslaender
      • 9

      #3
      Zitat von Küchenjurist Beitrag anzeigen
      Ausgleichszulage im derzeit gebührenden Ausmaß würde schon zählen, der infolge der Familienzusammenführung gebührende Erhöhungsbetrag nicht.

      Zum Pflegegeld siehe VwGH vom 16.12.2010, 2008/01/0604 :

      Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) festgehalten, dass eine Hinzurechnung des Pflegegeldes zwecks Unterhaltsgewährung in einem Nachzugsfall dann nicht statthaft sei, wenn das Pflegegeld erforderlich sei, um den in § 1 Bundespflegegeldgesetz umschriebenen Aufwand einschließlich einer Betreuung durch Dritte abzudecken. Eine andere Sichtweise käme nur dann in Betracht, wenn krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfalle, mit dem Pflegegeld daher die erforderlichen persönlichen Pflegeleistungen abgegolten werden können und diese Leistungen nicht von Dritten, sondern durch den nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden. Dann stünde nämlich dieser Betrag dem Zusammenführenden gemeinsam mit den Nachziehenden zur Verfügung und könnte für die Bestreitung des Unterhalts des Nachziehenden verwendet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0632).

      Vielen lieben Dank für die Auskunft, ich werde dies der Bearbeiterin gleich am Montag vorlegen. Mal sehen was die sagt

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