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Ehegattennachzug mit Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

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  • luta08
    Junior Member
    Auslaender
    • 13

    Ehegattennachzug mit Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

    Hallo, ich bin neu hier im Forum und möchte mich und mein Problem kurz vorstellen:Ich bin deutscher Staatsbürger und habe vor knapp einem Jahr eine Drittstaatangehörige geheiratet.Ich habe mich in diesem Jahr fast nur bei meiner Frau im Herkunftsland (Afrika) aufgehalten,wir haben eine gemeinsame Wohnung.Seit Juli bin ich in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet,ich habe einen Mietvertrag und Mietzahlungen per Banküberweisung.Den bei der deutschen Botschaft gestellten Antrag auf Familienzusammenführung hat meine Frau zurückgezogen,da die Botschaft überzeugt ist,dass wir eine Scheinehe führen und somit die Visumerteilung völlig aussichtslos ist.Wir haben nun bei einer österreichischen Botschaft einen Antrag nach § 15 FPG gestellt, doch dieser wurde abgelehnt.Zurück in A habe ich dem Sachbearbeiter bei der zuständigen BH dies vorgetragen,er hat mir einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte mitgegeben mit dem Auftrag, wir sollten doch diesen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der ÖB abgeben,die würde dann alles ungeprüft zu ihm schicken und er könnte dann endlich die Aufenthaltskarte ausstellen.Von Rechtsmittel gegen den Versagungsbescheid hat mir der Sachbearbeiter der BH dringend abgeraten.Was ist davon zu halten? Ist das wirklich der sicherere Weg? Bitte um Rat,Gruss luta08
  • Küchenjurist
    Moderator
    Auslaender
    • 3579

    #2
    Was war/en denn der/die Abweisungsgru/end/e bzgl. § 15a FPG ?

    Und: Was machen Sie in Österreich ? (siehe Artikel 7 Abs.1 der RL 2004/38/EG, sprich: Sind Sie hier erwerbstätig oder verfügen Sie über ausreichende Unterhaltsmittel und eine inländische Krankenversicherung ?)

    Nachsatz: Hier nur über einen Papierwohnsitz zu verfügen, genügt nicht ...

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    • luta08
      Junior Member
      Auslaender
      • 13

      #3
      Ich bin hier in Österreich als nicht Erwerbstätiger mit ausreichend Finanzmittel gemeldet.Tatsächlich habe ich seit mehreren Jahren mein Geldvermögen in A angelegt.Es ist kein Papierwohnsitz,der Sachbearbeiter der BH wohnt in unmittelbarer Nähe und kennt die Wohnverhältnisse genau.Die Ablehnungsgründe waren: die jetzige Wohnung wird aufwändig renoviert,ich will ja mit meiner Frau hier wohnen,auch Kinder sind geplant,sie ist noch nicht vollständig bezugsfertig.Vorläufig bin ich noch in der alten Wohnung , auch in A, nur ein paar Meter entfernt.Bei der deutschen Botschaft lief auch ein Antrag, der aber zurückgezogen wurde.In D hatte ich noch einen Wohnsitz,der inzwischen abgemeldet wurde.Das waren die 3 Ablehnungsgründe.

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      • Küchenjurist
        Moderator
        Auslaender
        • 3579

        #4
        Ich lese da keinen Ablehnungsgrund heraus.
        Nachdem Visumsversagungen schriftlich zu begründen sind, schlage ich vor, Sie teilen uns die dort angeführten Gründe mit.

        Und: Natürlich kann eine Aufenthaltskarte auch vom Ausland aus beantragt werden, erteilt wird sie dann aber erst im Inland nach Einreise mit einem Einreisevisum. Insofern wäre (richtig § 15b FPG eigentlich der richtige Weg.

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        • luta08
          Junior Member
          Auslaender
          • 13

          #5
          Kann ich den Text der Visumversagung der ÖB hier einstellen oder soll das eher auf andere Weise erfolgen? Ich möchte noch folgende Informationen gleich anführen: meine Frau ist erheblich jünger und leider außerordentlich attraktiv. Das hat beim Interview in der Botschaft zu heftigen Irritationen geführt. Jedenfalls war der Herr Botschaftsrat über diese Ehe nicht begeistert und hat meine Frau auf ziemlich beleidigende Weise auf den enormen Altersunterschied hingewiesen. Das gesamte Gespräch verlief aüßerst gereizt,meine Frau war danach total fertig und hat nur noch geheult.

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          • insider
            Senior Member
            Auslaender
            • 362

            #6
            Der Verdacht der Scheinehe müsste aber schon ein bisschen handfester begründet sein als durch einen erheblichen Altersunterschied und die Attraktivität der jüngeren Ehefrau.

            Wenn sie das nicht "öffentlich" klären wollen wenden sie sich an Helping Hands

            [url]https://www.helpinghands.at/[/url]

            Peter, einer der Moderatoren dieses Forums, ist dort anzutreffen.

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            • luta08
              Junior Member
              Auslaender
              • 13

              #7
              Es gibt nichts zu verbergen in dieser Angelegenheit, im übrigen ist ja das Forum weitgehend anonym. Das mit der Scheinehe habe ich schriflich, worauf sich die deutsche Botschaft im zurückgezogenen Visumverfahren stützt gibt sie natürlich nicht an. Im deutschen Recht hat der Antragsteller bei Scheineheverdacht Beweise zu erbringen , dass dies nicht zutrifft. Regelmäßig ist nach deutschem Recht bei erheblichem Altersunterschied davon auszugehen. Eine Beweiserbringung ist schier unmöglich, es bleibt nur der Klageweg und der dauert Jahre in D. Durch eine Indiskretion hat meine Frau erfahren, dass die deutsche Botschaft die österreichische angewiesen hat , auf keinen Fall ein Visum zu erteilen.

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              • insider
                Senior Member
                Auslaender
                • 362

                #8
                Naja, die deutsche Botschaft kann der österreichischen Botschaft keine "Anweisungen" erteilen, irgendwas verwechseln sie da (und als seit vielen Jahren in Österreich lebender Deutscher gebe ich ihnen den Rat mit solchen Aussagen vorsichtiger umzugehen, man mag es hier nicht so gerne irgendwelche "Anweisungen" aus DE zu erhalten).

                Was passiert ist: Die deutsche Botschaft hat vermutlich im VIS (schengenweites Visa Informations System) einen Versagungsgrund eingetragen, das ist üblich.

                Die Aufenthaltskarte ist ja -lt. ihrer Aussage- kein Problem, dann sollte ihre Frau den Antrag stellen, wenn die AK zur Abholung bereit liegt kann sie ein Visum D zur Abholung beantragen, das sollte dann eigentlich problemlos machbar sein.

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                • luta08
                  Junior Member
                  Auslaender
                  • 13

                  #9
                  Es ist schon sehr merkwürdig, welche Detailkenntisse die ÖB von dem Vorgang bei der deutschen Botschaft hatte, das kann nur auf direkten Informationsaustausch zurückzuführen sein. Sollte das wirklich zutreffen, halte ich das für skandalös, aber das Verhalten der deutschen Botschaft in der Visumangelegenheit der Familienzusammenführung war ohnehin mehrfach rechtswidrig. Das kann sie sich auch erlauben, weil wenn jemand nicht einverstanden ist , kann er ja Klage erheben und dann dauert das Jahre. Ich habe das auch beim letzten Besuch bei der BH angeprangert, der Sachbearbeiter war darüber nicht gerade amused. Ich war heute nochmal bei der BH, es wurde mir versichert, dass wenn alle Unterlagen vorliegen, die ÖB keine Handhabe mehr hat, die Visaerteilung zu verweigern. In dem Fall ist sie anscheinend weisungsgebunden und hat keinen Ermessensspielraum. Ich verstehe sowieso dieses ganze Theater nicht, hier wollen zwei Menschen, die verheiratet sind, zusammenziehen und eine Familie gründen. Alle Voraussetzungen werden erfüllt, alle Dokumente sind vorhanden, es sind ausreichend Geldmittel für die nächste 20 Jahre vorhanden, lediglich das erforderliche Einreisevisa fehlt und wird hartrnäckig verweigert. Wenn die Botschaft einen Versagungsgrund eintragen ließ, dann war das auch wieder rechtswidrig, denn der Antrag wurde vor Bescheidung zurückgezogen.

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                  • insider
                    Senior Member
                    Auslaender
                    • 362

                    #10
                    Ich schaue bei Lösungsvorschlägen immer nur so weit in die Vergangenheit wie notwendig, ich glaube ihnen dass da manches im Argen liegt, aber diese Dinge zu ändern liegt nicht im Bereich meiner Fähigkeiten.

                    Daher: Aufenthaltskarte beantragen, wenn die zur Abholung bereit liegt Visum D beantragen, bei einem solchem ist die Botschaft mehr oder minder wirklich nur Postbote und die Entscheidung wird von der BH getroffen.

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                    • luta08
                      Junior Member
                      Auslaender
                      • 13

                      #11
                      Danke für die Info,Insider, ich gehe davon aus, dass das der richtige Weg ist und meine Frau und ich werden das nun gemeinsam durchziehen. Das letzte mal war sie alleine auf der ÖB und deshalb ist das dermaßen aus dem Ruder gelaufen. Sie haben vollkommen Recht, der Blick in die Vergangenheit bringt uns keinen Schritt vorwärts und wir wollen eigentlich nur zusammen leben.

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                      • Küchenjurist
                        Moderator
                        Auslaender
                        • 3579

                        #12
                        Meiner Meinung nach erlaubt es § 25 iVm. § 21 Abs.1 Z.2 und Abs.2 Z.2 FPG der Botschaft sehrwohl, das Einreisevisum wegen Scheineheverdachts zu verweigern.
                        Außerdem ist fraglich, ob § 25 FPG bei beabsichtigter Erteilung einer Aufenthaltskarte überhaupt gilt.
                        Da jedenfalls das Visa- und das Aufenthaltskartenverfahren einander nicht ausschließen dürften, würde ich sicherheitshalber gegen die bereits vorliegende Visumsversagung sehrwohl Beschwerde einlegen; den gegenteiligen Rat Ihres Sachbearbeiter-Kumpels verstehe ich nicht.
                        Eine Bindung der ÖB an eine im VIS eingetragene deutsche Versagung besteht keinesfalls.

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                        • luta08
                          Junior Member
                          Auslaender
                          • 13

                          #13
                          Die ÖB hatte zunächst auch einen Scheineheverdacht vorgetragen und forderte im Rahmen einer Nachbesserung alle Einreisestempel in meinem Reisepass ins Herkunftsland meiner Frau. Als sie dann erkannten, dass ich mich eigentlich fast nur bei meiner Frau aufhielt, ruderten sie sofort zurück und suchten halt nach anderen Versagungsgründen. Der Sachbearbeiter der BH ist keineswegs mein Kumpel, er sieht die Sache schon mit der nötigen Distanziertheit, aber wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind will er dem nicht im Weg stehen. Nach der RL 2004/38/EG sind die Kriterien für eine Aufenthaltsehe ziemlich eng gefasst, d.h. es müsste schon ganz offensichtlich sein. Bei unserer Ehe ist alles dokumentiert,täglich ca 1h whatsapp pro Tag wenn ich nicht bei meiner Frau bin, traditionelle Hochzeitsfeier mit über 100 Leuten, 120 min Videoaufnahmendavon,Fotoalbum davon, gemeinsame Wohnung mit Mietvertrag und Mietzahlungen, gemeinsames Ehebett mit nachweisbaren Gebrauchsspuren, ich weiß nicht , ob mann der Botschaft auch Videoaufnahmen anbieten darf, ev Problemzonen verpixelt, wahrscheinlich gibt es da eher richtig Ärger. Ein Eintrag im VIS wäre absolut rechtswidrig , da der Antrag zurückgezogen wurde und die Botschaft keinen Bescheid erlassen hatte.
                          Last edited by luta08; , . Grund: möglicherweise missverst.

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                          • luta08
                            Junior Member
                            Auslaender
                            • 13

                            #14
                            Wenn ich das richtig verstanden habe,dann wird mit der Vorlage und Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte dem Fremden ein Visa D ausgestellt, wenn die Niederlassungsbehörde dies der zuständigen Vertretungsbehörde mitteilt. Die Vertretungsbehörde hat dann auch kein Ermessen mehr, ob eine Schein-oder Aufenthaltsehe vorliegt, dies entscheidet dann die Niederlassungsbehörde nach eingehender Prüfung vor Ort.Kommt die Niederlassungsbehörde zu der Überzeugung, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt, wird sie den Fremden unverzüglich ausweisen und gegen den inländischen zusammenführenden Partner ein Strafverfahren einleiten. Ich denke die im vorigen Beitrag angeführten Beweismittel dürften ausreichend sein, falls erforderlich könnten weitere Beweise entsprechend den Vorstellungen der Niederlassungsbehörde beigebracht werden. Ich weiß nicht was sich in Ö die zuständigen Sachbearbeiter in der Regel so alles vorstellen, vielleicht weiß einer der Forumsteilnehmer darüber näher Bescheid.

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                            • Küchenjurist
                              Moderator
                              Auslaender
                              • 3579

                              #15
                              Zitat von luta08 Beitrag anzeigen
                              Nach der RL 2004/38/EG sind die Kriterien für eine Aufenthaltsehe ziemlich eng gefasst, d.h. es müsste schon ganz offensichtlich sein.
                              Woraus schließen Sie das?

                              Zitat von luta08 Beitrag anzeigen
                              Wenn ich das richtig verstanden habe,dann wird mit der Vorlage und Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte dem Fremden ein Visa D ausgestellt, wenn die Niederlassungsbehörde dies der zuständigen Vertretungsbehörde mitteilt. Die Vertretungsbehörde hat dann auch kein Ermessen mehr, ob eine Schein-oder Aufenthaltsehe vorliegt, dies entscheidet dann die Niederlassungsbehörde nach eingehender Prüfung vor Ort.
                              Das ist falsch.
                              Nachdem eine positive Erledigung des Niederlassungsverfahrens keineswegs bedeutet, daß die Frage nach dem Nicht-/Vorliegen einer Scheinehe bereits geprüft geschweige denn beantwortet wäre (eine Überprüfung ist vielmehr nur einzuleiten, wenn dahingehend eine Verdachtslage besteht), kann die Botschaft sowohl im Verfahren nach § 15b FPG als auch in jenem nach § 25 FPG (der hier aber wsch. gar nicht einschlägig ist) diese Vorfrage völlig autonom beurteilen.

                              Zitat von luta08 Beitrag anzeigen
                              Ich weiß nicht was sich in Ö die zuständigen Sachbearbeiter in der Regel so alles vorstellen, vielleicht weiß einer der Forumsteilnehmer darüber näher Bescheid.
                              Ohne selbst Sachbearbeiter zu sein und ohne den Fall näher zu kennen: Die Deutschen sind von einer Scheinehe ausgegangen und daher weichen Sie jetzt nach Österreich aus. Nachdem im unionsrechtlichen Verfahren an sich gar keine Unterkunft nachzuweisen ist, dürfte die ÖB Ihre Niederlassung in Österreich angezweifelt haben, sonst wäre das Thema kaum aufgekommen. Als nicht-erwerbstätiger Unionsbürger werden Sie ausreichende Unterhaltsmittel, die einen Sozialhilfebezug ausschließen, nachweisen müssen (ob inländisches Anlagevermögen dafür ausreicht, hängt von der Verflüssigbarkeit ab) UND eine im Inland umfassend leistungspflichtige Krankenversicherung (die lediglich mit der grünen Reiseversicherungskarte normalerweise nicht gegeben ist). UND natürlich, daß abgesehen von Ihrer Wohnung tatsächlich eine inländische Niederlassung vorliegt, also womit Sie hier eigentlich Ihre Zeit verbringen, ob der deutsche Sozial- bzw. Pensionsversicherungsträger überhaupt von Ihrer Übersiedelung weiß usw. usf.
                              Wenn Sie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt erhalten, geht es neben dem Scheinehe-Thema noch darum, ob Ihre Unterhaltsmittel auch für zwei reichen und eine (Mit-)Versicherung Ihrer Frau möglich ist.
                              Last edited by Küchenjurist; , .

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