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INTEGRATIONSVEREINBARUNG NEU ab 1.10.2017

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  • sonaar
    Junior Member
    Auslaender
    • 8

    INTEGRATIONSVEREINBARUNG NEU ab 1.10.2017

    Meine Gattin hat seit dem 07.01.2017 den Status "DAUERAUFENTHALT-EU" und möchte nun die österr. Staatsbürgerschaft beantragen. Man hat uns bei der zuständigen Stelle nach telefonischer Anfrage (beim Amt d. burgenländ. Landesregierung) gesagt, dass Ihre bereits im Jahr 2016 abgelegte B1 Prüfung leider nicht mehr gültig sei und nun - eben für die Beantragung der Staatsbürgerschaft - die neue Integrationsprüfung mit einem "Wertemodul" komplett neu absolvieren muss. Ich kann das nicht glauben, wie kann das sein, dass die von meiner Frau abgelegte Prüfung nichts mehr Wert ist? Kann doch nur eine Verarschung sein?
    Und eine weitere Frage wäre, wie sich das denn nun mit der Verlängerung des Daueraufenthalts verhält - gilt dann die Prüfung auch nicht?
  • Küchenjurist
    Moderator
    Auslaender
    • 3579

    #2
    Beim Daueraufenthalt wird nicht das Aufenthaltsrecht verlängert, sondern nur die Karte. Deshalb ist dafür auch nichts weiter nachzuweisen als der fortgesetzte durchgehende Aufenthalt seit der Erteilung bzw. letzten Verlängerung. (Abwesenheiten von mehr als einem Jahr am Stück können zum Erlöschen des Daueraufenthaltsrechts führen.)

    Ob für die Staatsbürgerschaft B1 genügt oder seit 01.10.2017 B1+Werte nötig ist, ist mW noch nicht ausjudiziert. Warum vieles für das erstere spricht, habe ich in einem früheren Thread schonmal genau erklärt.

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    • sonaar
      Junior Member
      Auslaender
      • 8

      #3
      Re:

      In welchem Thread, ich finde nichts. Und was sollen wir nun Deiner Meinung nach machen? Warten bis ausjudiziert, neue B1 Prüfung.....?

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      • helpingshands
        Moderator
        Auslaender
        • 15876

        #4
        Wenn Sie viel Zeit haben: ausjudizieren. Fragen Sie die Behörde einmal nach der Rechtsgrundlage für deren Ansicht.

        Grüsse
        Peter

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        • sonaar
          Junior Member
          Auslaender
          • 8

          #5
          Habe nachgefragt. Man sagte mir dass die Novellierung des Integrationsgesetz "Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG)" die Rechtsgrundlage bilden.

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          • Küchenjurist
            Moderator
            Auslaender
            • 3579

            #6
            Gemäß § 7 Abs.2 Z.2 des seit 01.10.2017 gültigen Integrationsgesetzes (IntG) dient das Modul 2 der sog. Integrationsvereinbarung einerseits dem "Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen" und andererseits "der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und
            Gesellschaftsordnung".

            § 10a Abs.1 Z.1 StbG verlangt für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aber ausschließlich "ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs.2 Z.2 IntG".
            "Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitenden Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes" sind gemäß § 10a Abs.1 Z.2 StbG im Rahmen des Verleihungsverfahrens in einem eigenen Test nachzuweisen - wovon Antragsteller, die bereits das Modul 2 der
            Integrationsvereinbarung erfüllt haben, auch nicht ausgenommen sind (§ 10a Abs.5 iVm. Abs.4a StbG).

            Dieser Befund erhärtet sich auch durch den Vergleich mit § 11a Abs.6 Z.1 StbG, wonach die Staatsbürgerschaft auch dann vorzeitig erworben werden kann, wenn der Antragsteller "einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt".
            Zu B2 ist weder im IntG noch in der Integrationsvereinbarungs-Verordnung ein "Werteteil" vorgesehen.

            Hinwieder wird in § 45 Abs.1 Z.2 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU ausdrücklich die Erfüllung des "Moduls 2 der Integrationsvereinbarung" verlangt und somit sowohl der B1-Sprachnachweis als auch
            der Werteteil.
            Hierauf nimmt auch § 10a Abs.4 Z.2 StbG bezug, der Bewerber um die österreichische Staatsbürgerschaft vom B1-Sprachnachweis befreit, wenn sie bereits das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

            Aus alldem folgt, daß der Gesetzgeber von Staatsbürgerschaftswerbern eindeutig nur Deutschkenntnisse auf B1-Niveau verlangt; hätte er zusätzlich auch noch den "Werteteil" zu B1 verlangt, so hätte er dies auch entsprechend zum Ausdruck bringen können und müssen (zB indem einheitlich die "Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung" verlangt worden wäre).
            Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zum IntG, denen zufolge im § 10a StbG lediglich Verweisanpassungen beabsichtigt waren (also der Ersatz des bis dahin in Geltung gestandenen § 14 Abs.2 Z.2 NAG durch § 7 Abs.2 Z.2 IntG) und die Bestimmung dadurch keinerlei inhaltliche Änderung erfahren hat; auch § 14
            Abs.2 Z.2 NAG verlangte für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung lediglich B1-Sprachkenntnisse, so wie auch § 10a Abs.1 Z.1 StbG in der früheren Fassung.

            B1-Sprachzertifikate haben übrigens kein ("Ablaufdatum") - im Gegensatz zu A1 (ein Jahr; § 21a Abs.1 letzter Satz NAG) bzw. A2 (zwei Jahre; § 9 Abs.7 IntG).

            Kurzum wird sich also die Staatsbürgerschaftsbehörde weiterhin mit einem B1-Deutschzertifikat zufrieden geben müssen und es besteht weder ein Anlaß, die B1-Prüfung mit Werteteil zu wiederholen, noch die B2-Prüfung abzulegen.

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            • helpingshands
              Moderator
              Auslaender
              • 15876

              #7
              Einzige denkmögliche Besonderheit: Die 6 Jahre Aufenthalt sind fraglos erreicht - wenn Sie noch keine 5 Jahre verheiratet wären, ist B2 der Zugang zum Verfahren mit 6-Jahres-Anwartszeit.

              Grüsse
              Peter

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              • sonaar
                Junior Member
                Auslaender
                • 8

                #8
                Vielen herzlichen Dank Peter für die ausführliche Darstellung der rechtlichen Situation. Ich habe die zuständige Behörde bereits damit konfrontiert, mal sehen was die darauf zu melden haben.
                LG, Mario

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                • sonaar
                  Junior Member
                  Auslaender
                  • 8

                  #9
                  Folgende Antwort habe ich heute erhalten:

                  Wie ich Ihnen bereits telefonisch mitteilte, ist die Ablegung der
                  "Integrationsprüfung-B1" Voraussetzung für die Verleihung der
                  Staatsbürgerschaft.
                  Auch Frau Dr. XY vom Bundesministerium für Inneres hat dies mit Mail
                  vom 22.01.2020 bestätigt!

                  Gemäß § 10 a Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ist der
                  Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß den § 7 Abs. 2 Z 2
                  Integrationsgesetz (IntG) Voraussetzung jeglicher Verleihung der
                  Staatsbürgerschaft.
                  Dieser Nachweis gilt gemäß § 10 a Abs. 4 StbG als erbacht, wenn der Fremde
                  das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG erfüllt hat,
                  auch wenn der nach dem Integrationsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und
                  einen entsprechenden Nachweis vorlegt.



                  Die Integrationsvereinbarung lautet:
                  §*7 IntG


                  (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im
                  Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§*3 Z 3) und zielt
                  darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und
                  kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Im Rahmen dieser Vereinbarung
                  sind Drittstaatsangehörige verpflichtet, Kenntnisse der deutschen Sprache
                  sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien
                  zu erwerben. Der Bund gewährt nach Maßgabe des Gesetzes (§*14) eine
                  Kostenbeteiligung.


                  (2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden
                  Modulen:

                  (3) .......

                  Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2:
                  §*12 IntG


                  (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach
                  einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds
                  durchgeführt.


                  (2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist
                  festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der
                  deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau
                  B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über
                  vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und
                  Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg
                  ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen
                  Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über
                  Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen
                  Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten
                  ist nicht zulässig.


                  (3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die
                  Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des
                  Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa,
                  Integration und Äußeres festgelegt.



                  Aufgrund der oben angeführten Gesetzesbestimmungen ist ab 01.10.2017 die
                  Erfüllung des Moduls 2 durch das Ablegen der "Integrationsprüfung - B1"
                  Voraussetzung für eine Verleihung der Staatsbürgerschaft.
                  Alle Antragsteller, die ab 01.10.2017 einen Antrag auf Verleihung der
                  Staatsbürgerschaft stellen, haben die Voraussetzungen in der jetzt
                  geltenden Gesetzeslage zu erfüllen, egal welche Bestimmungen es früher
                  gegeben hat bzw. welche Prüfungen bereits abgelegt wurden.

                  Bei der von Ihnen angesprochenen Voraussetzungen gemäß § 11 a Abs. 6 StbG
                  bei Nachweis der Deutschkenntnisse mit Niveau B2 ist keine
                  Integrationsprüfung notwendig, weil man davon ausgeht, dass durch bessere
                  Sprachkenntnisse eine höhere Integration des Fremden vorliegt.

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                  • helpingshands
                    Moderator
                    Auslaender
                    • 15876

                    #10
                    Verräterisch, der zweite Satz "..auch wenn er dazu nicht verpflichtet ist..": Ja, freiwillig kann ich alles mögliche machen. Wenn Sie das austesten wollen: Teilen Sie der Behörde mit, dass Sie dem negativen Bescheid gelassen entgegensehen und verweisen Sie auf die Amtshaftung, die nach dem Beschwerdeverfahren eintreten und durch ihren Anwalt geltend gamacht werden wird. Bin gespannt, was die dann sagen..

                    Die Diskussion haben wir in Wien auch geführt und nach ähnlichem Vorgehen wie oben dargestellt werden mir keine "kreativen Gesetzesauslegungen" mehr berichtet.

                    Grüsse
                    Peter

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                    • insider
                      Senior Member
                      Auslaender
                      • 362

                      #11
                      Dieser Satz "....auch wenn er nach dem Integrationsgesetz dazu nicht verpflichtet ist........" stammt aus dem StBG §10a Abs 4 Z 2



                      (4) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn

                      1.

                      die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder

                      2.

                      der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Integrationsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.

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                      • sonaar
                        Junior Member
                        Auslaender
                        • 8

                        #12
                        Meine Antwort:

                        Sehr geehrte Frau XY,


                        vielen Dank für die von Ihnen eingesetzte Arbeitszeit hinsichtlich unserer Thematik und die Beantwortung meiner Nachricht!


                        Mit Verlaub möchte ich jedoch darauf hinweisen: Nur weil Frau Dr. XY vom Innenministerium bestätigt, dass die neue Integrationsprüfung neu verpflichtend notwendig sei, heißt dies noch lange nicht dass dies geltendes Recht ist. Vielmehr erfolgt hier anscheinend eine äußerst "kreative" Auslegung der Gesetzeslage und dies nicht zu unseren Gunsten.


                        Nochmals:*§ 10a Abs.1 Z.1 StbG verlangt für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aber ausschließlich "ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs.2 Z.2 IntG".

                        Ich sehe einen etwaig negativ ausfallenden Bescheid sehr gelassen entgegen und verweise auf die Amtshaftung, welche nach dem Beschwerdeverfahren eintreten und durch unseren Anwalt geltend gemacht werden wird.

                        Ich hatte vergessen, noch auf folgendes hinzuweisen:


                        ZITAT aus dem StBG §10a Abs 4 Z 2:*

                        (4) Der Nachweis nach Abs.*1 Z 1 gilt als erbracht, wenn

                        1.

                        die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder

                        2.

                        der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach §*10 Abs.*2 IntG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Integrationsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.




                        Mit freundlichen Grüßen,
                        XY

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                        • sonaar
                          Junior Member
                          Auslaender
                          • 8

                          #13
                          Re

                          Leider kommt keine Antwort zurück vom Amt der. bgld. Landesregierung......oder hat es denen die Sprache verschlagen und das Hamsterrad beginnt sich zu drehen?

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                          • helpingshands
                            Moderator
                            Auslaender
                            • 15876

                            #14
                            Bevor die einen Antrag bearbeiten müssen, herrscht Schockstarre.. Ich hatte die Aussagen vor einger Zeit auch und meine KlientInnen werden nach der ersten bissigen Rückfrage damit nicht behelligt - ahnen wir, warum?

                            Grüsse
                            Peter

                            Comment

                            • sonaar
                              Junior Member
                              Auslaender
                              • 8

                              #15
                              Ich warte noch immer auf eine Rückantwort, wie mich das ärgert kann es gar nicht beschreiben. Wir wissen nun auch nicht was wir tun sollen. Auch weil ich mir nicht sicher bin, ob unsere Rechtsschutzversicherung im Fall der Fälle einspringt, aber das kann ich mir nicht vorstellen, dass der Rechtsschutz im Verwaltungsrecht greift? Andereseits sehe ich überhaupt nicht ein, warum wir etwas bringen sollen, das gar nicht im Gesetz steht?

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