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Staatsbürgerschaftsrecht nach 27 Jahren

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  • Valter
    Junior Member
    Auslaender
    • 5

    Staatsbürgerschaftsrecht nach 27 Jahren

    Hallo,

    mein Vater lebt schon seit 27 Jahren in Österreich. Da er vor hatte in der Pension wieder ins Heimatland zurückkehren zu wollen hatte er kein Interesse die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Vor kurzem hat er einen Antrag auf vorzeitige Pension gestellt gehabt. Schnell kam auch der Bescheid, was ich so raus gelesen habe das auch die Staatsbürgerschaft einen Einfluss auf die vorzeitige Pension haben kann. Jetzt würde er sich erstmal erkundigen ob das auf Ihn zutreffen würde.

    Meine Fragen richtet sich wie folgt:

    1) Was muss er für Vorrausetzungen erfüllen?
    2) Er hatte vor über 10 Jahren mal einen Deutschkurs, müsste B1 damals gewesen sein (AMS-Ausbildungsmaßnahme) besucht, jedoch nie ein Zeugnis erhalten. Lt. AMS
    ist es damals nicht ausgestellt worden. Die Mutter hatte auch eine Kurs einige Zeit später gemacht, hatte aber von BFI damals eines erhalten. Müsste er wieder einen Deutschkurs belegen da er schon über 20 Jahre Daueraufenthalt EG besitzt. Bitte um weitere Infos.


    Vielen Dank erstmals.

    Mfg

    Valter
  • insider
    Senior Member
    Auslaender
    • 362

    #2
    ad 1. Alle Voraussetzungen, die jeder erfüllen muss, eine grobe Übersicht finden sie unter folgendem Link, bei etwas exakteren Fragen gibt es exakte Antworten

    [url]https://www.oesterreich.gv.at/themen/leben_in_oesterreich/staatsbuergerschaft/1/Seite.260421.html[/url]

    ad 2. Deutschkurs belegen muss er nicht, es reicht die Prüfung B1 inkl. Werteteil zu absolvieren und das erlangte Zertifikat vorzuweisen.

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    • Valter
      Junior Member
      Auslaender
      • 5

      #3
      Zitat von insider Beitrag anzeigen
      ad 1. Alle Voraussetzungen, die jeder erfüllen muss, eine grobe Übersicht finden sie unter folgendem Link, bei etwas exakteren Fragen gibt es exakte Antworten

      [url]https://www.oesterreich.gv.at/themen/leben_in_oesterreich/staatsbuergerschaft/1/Seite.260421.html[/url]

      ad 2. Deutschkurs belegen muss er nicht, es reicht die Prüfung B1 inkl. Werteteil zu absolvieren und das erlangte Zertifikat vorzuweisen.
      Danke für die Infos. Das heißt er müsste die B1 Prüfung nochmals machen, falls er sie damals nicht gemacht hat, diesmal aber mit den Werteteil? Verstehe ich das so richtig?

      Eine andere Frage würden die selben Kriterien auch für meine Gattin zutreffen. Sie hat schon das B1 Zertifikat mit den Werteteil. Ich bin auch Österreichischer Staatsbürger und nächstes Jahr werden es 6 Jahre das wir verheiratet sind. Die anderen Voraussetzungen würde Sie auch erfüllen, da Sie schon seit über 3 Jahren in einen festen Dienstverhältnis steht. Auch die Prüfung der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes sind mir klar ( Fragenkatalog ist im Netz zum herunterladen). Nur das mit den Deutschkenntnisse ob B1 oder B2 ist mir nicht so verständlich? Würde B1 auch genügen oder doch B2?

      Danke für eure Mithilfe.

      Mfg

      Valter

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      • insider
        Senior Member
        Auslaender
        • 362

        #4
        Bei ihrer Gattin reicht B1 (sechs Jahre rechtmässiger Aufenthalt, fünf Jahre Ehe), bei den Einkommensvoraussetzungen müssen diese als Ehepaar erfüllt sein.

        Bei ihrem Vater wird kein Weg an B1 + Werteteil vorbeiführen, wenn er die Prüfung ohne Kurs schafft passt das, sonst muss er eben den Kurs machen.
        Last edited by insider; , .

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        • Valter
          Junior Member
          Auslaender
          • 5

          #5
          Zitat von insider Beitrag anzeigen
          Bei ihrer Gattin reicht B1 (sechs Jahre rechtmässiger Aufenthalt, fünf Jahre Ehe), bei den Einkommensvoraussetzungen müssen diese als Ehepaar erfüllt sein.

          Bei ihrem Vater wird kein Weg an B1 + Werteteil vorbeiführen, wenn er die Prüfung ohne Kurs schafft passt das, sonst muss er eben den Kurs machen.
          Danke insider,

          1) werde ich den Vater so weitergeben.

          2) Das heißt die Gattin kann dann ab voraussichtlich nächsten Jahr die Staatsbürgerschaft beantragen. Das mit den Einkommen ist bei uns sowieso gesichert. Muss Sie auch die andere Prüfung mit den Geschichtsteil ablegen also wird das separat behandelt weil es meistens immer mit den Deutschkenntnissen im einen Satz angeführt wird?

          Danke


          Mfg

          Valter

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          • helpingshands
            Moderator
            Auslaender
            • 15876

            #6
            Und die Rechtsgrundlage für den Werteteil sehe ich noch immer nicht, s. Parallelthread.

            Grüsse
            Peter

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            • Valter
              Junior Member
              Auslaender
              • 5

              #7
              Zitat von helpingshands Beitrag anzeigen
              Und die Rechtsgrundlage für den Werteteil sehe ich noch immer nicht, s. Parallelthread.

              Grüsse
              Peter
              Hallo helpinghands,

              ich meine die allgemein Staatsbürgerschaftsprüfung, fallen ja alle Punkte darunter ein.

              Mfg

              Valter

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              • insider
                Senior Member
                Auslaender
                • 362

                #8
                Zitat von helpingshands Beitrag anzeigen
                Und die Rechtsgrundlage für den Werteteil sehe ich noch immer nicht, s. Parallelthread.

                Grüsse
                Peter
                Lt. Auskunft des Amtes der steiermärkischen Landesregierung und lt. BMI StBG §10a Abs 4 Z 2

                Wird man ggf. ausjudizieren müssen, ist das der Rat, den sie Einbürgerungswilligen erteilen?

                Interpretation lt. BMI: Es gibt nach Integrationsgesetz Ausnahmen von der Verpflichtung den Werteteil zu absolvieren, das StBG schliesst diese Ausnahmen aus, daher muss jede/r, der unter Z2 fällt, den Werteteil absolvieren.
                Last edited by insider; , .

                Comment

                • Valter
                  Junior Member
                  Auslaender
                  • 5

                  #9
                  Zitat von insider Beitrag anzeigen
                  Lt. Auskunft des Amtes der steiermärkischen Landesregierung und lt. BMI StBG §10a Abs 4 Z 2

                  Wird man ggf. ausjudizieren müssen, ist das der Rat, den sie Einbürgerungswilligen erteilen?

                  Interpretation lt. BMI: Es gibt nach Integrationsgesetz Ausnahmen von der Verpflichtung den Werteteil zu absolvieren, das StBG schliesst diese Ausnahmen aus, daher muss jede/r, der unter Z2 fällt, den Werteteil absolvieren.
                  Danke nsider für deinen ausführlichen Beitrag.


                  Mfg

                  Valter

                  Comment

                  • helpingshands
                    Moderator
                    Auslaender
                    • 15876

                    #10
                    Nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich: § 10a Abs. 1 definiert Sprachkenntnisse und den "Staatsbürgerschaftstest". In den Abs. 2-4a gibt es alternative Erledigungsformen, in Abs. 5-6 die Definition des "Staatsbürgerschaftstests". Soweit Einigkeit?

                    Jetzt kann ich statt dem Sprachnachweis entsprechend dem GER-Rahmen die Z.1 - die auf Sprachkenntnisse und nicht auf das ganze Modul gem. IntG abstellt - duch das Modul abdecken, ich brauche also keine neue Prüfung. Nur muss ich schon nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 IntG die ÖIF-Prüfung in etlichen Fällen nicht ablegen, sondern "erfülle" das Modul - die Ausnahmen der Z.3-9 des Abs. 2 haben Sie gelesen? (Ausnahmen stehen in Abs. 3 leg.cit.)

                    Ich führe die Verfahren dauernd, und nach der ersten "Information" durch die Staatsbürgerschaftsbehörden versteift sich keine dieser Behörden auf Integrations- statt Sprachprüfung in den Bescheiden. Auch stellt die - spärliche - Rechtsprechung nach dem 1.10.2017 (noch immer?) auf die Deutschkenntnisse ab. Die EB geben auch nur das Nachführen von §§14ff NAG in § 10 IntG her.

                    Was Behörden vor der Antragstellung erzählen, ist mittlerweile schlichtes Würfeln.. nicht schön, aber wo ist denn die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bei GER/ÖSD-Zertifikat?

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                    • Küchenjurist
                      Moderator
                      Auslaender
                      • 3579

                      #11
                      Zitat von insider Beitrag anzeigen
                      Wird man ggf. ausjudizieren müssen, ist das der Rat, den sie Einbürgerungswilligen erteilen?
                      Nein, der Rat lautet, daß man das ausjudizieren lassen kann, wenn man die B1-Prüfung nicht wiederholen möchte.

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