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Need Help DA-EU

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  • drittstaat
    Junior Member
    Auslaender
    • 9

    Need Help DA-EU

    hallo liebes Ausländer.at-Team,

    ich habe die folgende Frage und brauche Ihre Hilfe:
    heute war ich beim MA35, hab ich eine Antrag für Daueraufenthaltskarte gestellt. Ich wollte eine Daueraufenthalt EU beantragen.
    meine Sachbearbeiter in meine Einreichbestätigung hat mitgeteilt, dass ich folgende Nachweise mitbringen muss.
    1.Nachweis von meine und meiner ehemaligen Gattin im Zeitraum Eheschließung bis zur rechtskräftigen Scheidung (z.B Arbeitsvertrag, Gehaltszettel, Kontoauszüge, etc..)
    2. Krankenversicherung meiner Ehe Frau in den oben angeführten Zeitraum.
    3. Bestätigung einer Mitversicherung ( seit einreise in Österreich bis Anfang meine Arbeit).

    meine Probleme ist, dass ich keine Kontakt mit meiner Ex-Frau habe.
    1- wieso MA35 braucht diese Unterlagen? Ich habe schon eine Mittteilung von MA35 bekommen dass ich unionsrechtliche bin und kann hier bleiben und arbeiten.
    2- wenn ich kann nicht diese Unterlage Innerhalb 8 Wochen was wir passieren?
    3- kann man irgendwie von WGKK diese Versicherungsdatenauszug von meine Ex-Frau beantragen?

    Vielen lieben Dank im Voraus
    Last edited by drittstaat; , .
  • Küchenjurist
    Moderator
    Auslaender
    • 3579

    #2
    Der Dau-EU ist ein Aufenthaltstitel, Sie haben vermutlich eine Daueraufenthaltskarte beantragt (was etwas anderes ist).
    Die Nachweise sind nötig, weil für eine Daueraufenthaltskarte die unionsrechtlichen Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2004/38/EG durchgehend für fünf Jahre nachzuweisen sind (während aufrechter Ehe durch Ihre Ex-Frau, danach durch Sie selber).

    Wenn diese Nachweise nicht erbracht werden können, könnten Sie stattdessen einen Dau-EU beantragen, allerdings benötigen Sie dafür die Deutsch B1-Werteprüfung, ein regelmäßiges Einkommen mindestens in Höhe der Richtsätze, Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft usw. usf.

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    • drittstaat
      Junior Member
      Auslaender
      • 9

      #3
      Vielen Dank für rasche Antwort,
      wenn meine ex will nicht keine unterlagen ( Arbeitsvertrag und Versicherunsdateauszug)
      mir oder gleich nach MA35 schicken, hilft mit Anwalt alle Nachweise zu versorgen?
      Oder kann man der offene Antrag zurückziehen und eine Aufenthalts EU beantragen?
      Vielen Dank
      Last edited by drittstaat; , .

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      • Küchenjurist
        Moderator
        Auslaender
        • 3579

        #4
        Zurückziehen würde ich gar nichts, denn dann wäre Ihr Aufenthalt möglicherweise illegal und dann gäbe es auch keinen Dau-EU.
        .
        Wenn schon, können Sie im laufenden Verlängerungsverfahren eine Zweckänderung beantragen (von Deutsch B1 sind Sie aber anscheinend noch meilenweit entfernt ..).

        Und ja, Ihre Ex kann nötigenfalls auch vom Gericht dazu verpflichtet werden, die für Ihr Aufenthaltsverfahren benötigten Unterlagen herauszugeben; ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen.

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        • helpingshands
          Moderator
          Auslaender
          • 15876

          #5
          Sie werden sich einigen müssen: Ohne Nachweis, dass die letzten 5 Jahre ok waren, haben Sie kein ohne weiteres verlängerbares Aufenthaltsrecht. Die einfachste Darstellung wäre eine Erwerbstätigkeit ihrer Gattin über die vollen 5 Jahre - da reicht dann der Sozialversicherungsauszug.

          Wenn die letzten 5 Jahre nicht dokumentierbar sind. besteht keine andere Form Aufenthaltsrecht, das Sie bekommen können!

          Grüsse
          Peter

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          • drittstaat
            Junior Member
            Auslaender
            • 9

            #6
            Danke sehr

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            • Küchenjurist
              Moderator
              Auslaender
              • 3579

              #7
              Zitat von helpingshands Beitrag anzeigen
              Wenn die letzten 5 Jahre nicht dokumentierbar sind. besteht keine andere Form Aufenthaltsrecht, das Sie bekommen können!
              Naja, wenn laut VwGH der Aufenthalt während der Gültigkeit der Aufenthaltskarte rechtmäßig ist, solange weder eine Nichtigerklärung noch eine Ausweisung erfolgt, müßte doch auch eine Verlängerung mit Zweckänderung möglich sein ?

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              • helpingshands
                Moderator
                Auslaender
                • 15876

                #8
                Wir kennen wesentliche Elemente des Sachverhalts nicht:

                War die Ehe längere Zeit vor der Scheidung aufgelöst - Aufenthaltsrecht untergegangen

                War die Ehe zwar drei Jahre (bis Einleitung der Scheidung, wann das genau war, wissen wir auch nicht) aufrecht, lebt das Aufenthaltsrecht unter Einhaltung der unionsrechtlichen Erwerbstätigen- oder Unterhaltsvoraussetzungen weiter und ob dann der DA-EU oder eine DAK das richtige Instrument sind, ist eine spannende Frage.

                Hatten wir die Unterhaltskriterien (Erwerbstätigkeit) nicht oder nie lang genug, dass die Arbeitnehmereigenschaft erhalten blieb, ist das Recht eigentlich weg. Wer das festzustellen hat, ist nach der Umsetzung im NAG samt Rspr netter als nach der RL. Ob ein vorübergehendes Problem sanierbar ist.. good point, allerdings meint das BFA, dass mit dem Verlust der Begünstigteneigenschaft der weitere Aufenthalt nach der nationalen Rechtslage zu beurteilen ist und ob das die verwaltungsgerichtsbarkeit auch so oder anders sieht, weiß ich nächste Woche (wobei das Verfahren wieder anders gestrickt ist, also Übertragbarkeit nur als Indiz)

                Grüsse
                Peter

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                • Küchenjurist
                  Moderator
                  Auslaender
                  • 3579

                  #9
                  Hier ist vielleicht nicht der Rahmen, das zu diskutieren, aber lies mal VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, und dann nocheinmal meine obigen Antworten.

                  Comment

                  • drittstaat
                    Junior Member
                    Auslaender
                    • 9

                    #10
                    Zitat von helpingshands Beitrag anzeigen
                    Wir kennen wesentliche Elemente des Sachverhalts nicht:

                    War die Ehe längere Zeit vor der Scheidung aufgelöst - Aufenthaltsrecht untergegangen

                    War die Ehe zwar drei Jahre (bis Einleitung der Scheidung, wann das genau war, wissen wir auch nicht) aufrecht, lebt das Aufenthaltsrecht unter Einhaltung der unionsrechtlichen Erwerbstätigen- oder Unterhaltsvoraussetzungen weiter und ob dann der DA-EU oder eine DAK das richtige Instrument sind, ist eine spannende Frage.

                    Hatten wir die Unterhaltskriterien (Erwerbstätigkeit) nicht oder nie lang genug, dass die Arbeitnehmereigenschaft erhalten blieb, ist das Recht eigentlich weg. Wer das festzustellen hat, ist nach der Umsetzung im NAG samt Rspr netter als nach der RL. Ob ein vorübergehendes Problem sanierbar ist.. good point, allerdings meint das BFA, dass mit dem Verlust der Begünstigteneigenschaft der weitere Aufenthalt nach der nationalen Rechtslage zu beurteilen ist und ob das die verwaltungsgerichtsbarkeit auch so oder anders sieht, weiß ich nächste Woche (wobei das Verfahren wieder anders gestrickt ist, also Übertragbarkeit nur als Indiz)

                    Grüsse
                    Peter
                    Also, soll ich sagen, dass unsere ehe 3 und halb Jahre gedauert hat. Vor 6 Monaten habe ich eine Mitteilung von Behörde bekommen, dass ich meine AK behalten kann. Seit Mai 2017 bin ich beschäftigt, gute Lohn und eigene Wohnung. Die Problem ist, dass meine ex-frau ( eu Bürgerin) in UN arbeitet und sie keine AK braucht, deswegen MA35 hat keine info von ihr.
                    Gott sei Dank hab ich mit ihr kontaktiert und sie vorbereite alle Docs für meine DAK.
                    Noch mal danke für Ihre Hilfe
                    Last edited by drittstaat; , .

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                    • helpingshands
                      Moderator
                      Auslaender
                      • 15876

                      #11
                      ad drittstaat: Dann passt ja alles.. der unterschied zwischen DA-EU und DAK ist die B1 (ÖIF Stufe 2) Erfordernis für DA-EU

                      ad küchenjurist: Mit der Unzulässigkeit von Sanktionen vor der Aufenthaltsbeendigung argumentiere ich seit Ende 2017, aber ob ein Titel daraus ableitbar ist? Und no comment zu Senat 22

                      Grüsse
                      Peter

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