Hallo,
ist eine zwei Zimmer Wohnung (1 Wohnzimmer, 1 Schlafzimmer) für eine kleine Familie (2 Erwachsene, 1 Kinder) in Österreich als ausreichend angesehen?
Wir möchten in eine größere Wohnung ziehen aber ich bin mir nicht sicher ob 2.Zi Wohnung geht wann wir haben unsere erste Kind (Meldezettel und Aufenthaltsverlängerung) oder wir müssen eine 3.Zi Wohnung (2 Schlafzimmer, 1 Wohnzimmer) mieten. Natürlich für uns 2.Zi Wohnung auch ok ist (benutze Wohnzimmer als Schlafzimmer) wann es mehr als 50m2 groß ist.
Die einzigen Informationen, die ich gefunden habe
Langtitel
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Überbelag einer Wohnung
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 225, mit dem Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen getroffen werden, wird verordnet:
Als überbelegt im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 225, gilt in der Gemeinde Wien eine Wohnung (Wohnräume - § 1 Abs. 2 lit. b dieses Gesetzes), wenn die Zahl der Personen, die den Hausstand des Wohnungsuchenden bilden, die Zahl der von ihnen bewohnten Wohnräume um mehr als zwei Personen übersteigt.
(English) What I understood is that if the No. of people minus no. of rooms exceeds two, the apartment is considered overcrowded. In other words the MA35 may not accept this accommodation to be suitable and enough for visa renewal.
ist eine zwei Zimmer Wohnung (1 Wohnzimmer, 1 Schlafzimmer) für eine kleine Familie (2 Erwachsene, 1 Kinder) in Österreich als ausreichend angesehen?
Wir möchten in eine größere Wohnung ziehen aber ich bin mir nicht sicher ob 2.Zi Wohnung geht wann wir haben unsere erste Kind (Meldezettel und Aufenthaltsverlängerung) oder wir müssen eine 3.Zi Wohnung (2 Schlafzimmer, 1 Wohnzimmer) mieten. Natürlich für uns 2.Zi Wohnung auch ok ist (benutze Wohnzimmer als Schlafzimmer) wann es mehr als 50m2 groß ist.
Die einzigen Informationen, die ich gefunden habe
Langtitel
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Überbelag einer Wohnung
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 225, mit dem Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen getroffen werden, wird verordnet:
Als überbelegt im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 225, gilt in der Gemeinde Wien eine Wohnung (Wohnräume - § 1 Abs. 2 lit. b dieses Gesetzes), wenn die Zahl der Personen, die den Hausstand des Wohnungsuchenden bilden, die Zahl der von ihnen bewohnten Wohnräume um mehr als zwei Personen übersteigt.
(English) What I understood is that if the No. of people minus no. of rooms exceeds two, the apartment is considered overcrowded. In other words the MA35 may not accept this accommodation to be suitable and enough for visa renewal.
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