Ankündigung

Collapse
No announcement yet.

Rechtsvorschrift für StbP - Prüfungstermin muss nicht fix sein.

Collapse
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Show
Clear All
new posts
  • schrimpsmitreis
    Junior Member
    Auslaender
    • 12

    Rechtsvorschrift für StbP - Prüfungstermin muss nicht fix sein.

    Liebe Forummitgliederinnen- und Mitglieder,

    ich möchte eine womöglich hilfreiche Entdeckung mit euch teilen. Es ist bekannt, dass die MA35 manchmal dem Wortlaut des Gesetztes nicht folgt; auch was die Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung - StbP-V angeht (Bundesgesetzblatt Nr.: BGBl. II Nr. 138/2006). Im § 1. Abs. 3 ist festgehalten, dass:
    Abweichend von den Abs. 1 und 2 kann die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Staatsbürgerschaftswerber auch einen anderen Prüfungstermin festlegen. Sie hat ihn über diese Möglichkeit zu informieren. Im Fall der einvernehmlichen Festlegung des Prüfungstermins hat sie dem Staatsbürgerschaftswerber die Abgrenzung des Prüfungsstoffs (§ 2) und den Ort der Prüfung bekannt zu geben.
    Ich weiß nicht wie es euch erging, aber mich hat niemand über diese Möglichkeit informiert; weder per Post oder E-Mail noch telefonisch. Sonst hätte ich die Prüfung schon lange hinter mir.

    Ich finde, dass diese Info ein nice to have ist; falls die Admins anderer Meinung sind, dann dürfen sie auch diesen Forumbeitrag löschen.

    All the best
    schrimpsmitreis
  • helpingshands
    Moderator
    Auslaender
    • 15876

    #2
    a) Wo liegt das konkrete Problem, dass durch einen individuellen Termin zu lösen wäre?
    b) Wenn die Behörde das tun kann, muss sie es nicht

    Grüsse
    Peter

    Comment

    Working...
    X