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Freizügigkeit Detailfragen

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  • einefrage
    Junior Member
    Auslaender
    • 7

    Freizügigkeit Detailfragen

    liebe berater,

    gleich vorab entschuldige ich mich fuer die ausfuehrliche erklaerung unseres falles, ich denke aber es ist einfacher so, als viele fragen offen zu lassen und dann erst recht mehrmals nachzufragen:

    A) unsere situation
    ich - oesterr. staatsbuergerin - bin seit 2006 mit einem in oesterreich in 2. instanz asylwerbenden afrikaner verheiratet; wir fallen somit nicht mehr unter das alte NAG.

    B) slowakei, freizuegigkeit in anspruch nehmen
    nach monaten des auslotens der rechtslage bin ich dann im april 2008 in die slowakei gezogen, habe dort eine aufenthaltskarte fuer eu-buerger beantragt und auch erhalten. habe nur einen nebenwohnsitz in wien behalten (selbstaendig, buero in wiener wohnung, mann wartet in wien auf visum).

    sofort nach erhalt meiner karte (mai 200 hat meine mann in der slowakischen botschaft in wien einen antrag auf einen aufenthaltstitel ehepartner von eu-buerger gestellt. (war zwar nicht zwingend erforderlich, aber die behoerden bestanden darauf, und anstatt uns auf einen rechtsstreit einzulassen erledigten wir die sache gemaess ihrer vorgaben ueber die botschaft)
    leider brauchten die behoerden fuer die ausstellung bis anfang dezember 2008, also 7 monate.
    ab diesem zeitpunkt war mein mann dann in wien komplett abgemeldet, ich behielt meinen nebenwohnsitz (buero!).

    C) zurueck nach oesterreich
    mit den beiden karten sind mein mann und ich nun gleich anfang jaenner 2009 zur ma35. zuerst gaben sie uns schon am telefon allerhand falsche informationen...etwa, dass mein mann ein leumundszeugnis braucht, dass wir einen antrag auf anmeldebescheinigung stellen sollten statt auf daueraufenthaltskarte...

    in der ma35 selbst nahmen die behoerden dann zwar den antrag auf daueraufenthaltskarte und die dokumente entgegen. beide paesse, beide eu-aufenthaltskarten, kontoauszuege vom letzten jahr, bescheid ueber meine erteilte steuernummer vom finanzamt, sva-versicherungsdatenauszuege, mitversicherungsbestaetigung.

    D) angeblich fehlende nachweise
    anstatt einer bestaetigung schickten sie uns per post eine benachrichtigung, dass sie noch weitere dokumente benoetigen, und zwar: bestaetigung ueber die bezahlung offener sva-beitragsvorschreibungen, gewerbeschein, steuerbescheid 2008. und all dies sollen wir ohne verzug ehest moeglich nachreichen, damit sie den antrag ueberhaupt annehmen und ans bmi weiterleiten.

    habe dann mit der zustaendigen dame telefoniert und ihr erklaert, dass ich erstens keinen gewerbeschein besitze, sondern als "neue selbstaendige" lediglich eine steuernummer per bescheid - bescheid hatte ich der ma35 ja schon uebergeben. meine steuererklaerung fuer 2008 muesste ich erst einreichen (bearbeitung kann dauern), und mit der sva habe ich ausserdem die vereinbarung, die beitraege erst bezahlen zu muessen, wenn mein steuerbescheid vorliegt.

    E) ma35 behauptet, mein mann darf in oesterreich nicht arbeiten
    ich teilte der dame ausserdem mit, dass mein mann ohnehin schon eine jobzusage habe und er gerne naechste woche mit dem arbeitsvertrag vorbeikommen kann, der als einkommensnachweis reichen sollte. sie meinte sofort, dass er mit seiner in der slowakei ausgestellten eu-karte in oesterreich gar nicht arbeiten darf, und er sollte sich hueten, einen job anzunehmen, denn sonst falle dies unter illegale beschaeftigung. des weiteren gaebe es ohnehin das problem, dass ich die ganze zeit ueber nebenwohnsitzlich in wien gemeldet war und mein mann auch nur 3 wochen in der slowakei.

    nun endlich zu meinen fragen:

    1) nebenwohnsitz ist doch nebenwohnsitz, oder?
    warum sollte das ein problem sein, wenn ich einen nebenwohnsitz in oesterreich habe, insbesondere, weil ich ja hauptmieterin der wohnung bin, in der mein mann monatelang auf sein visum wartete, und ueberdies noch ein buero in der wohnung habe. schliesslich war ich trotzdem in der slowakei niedergelassen.

    2) zurueckziehen nach wien nach 3 wochen:
    fuer die zulaessigkeit der antragstellung ist doch nur ausschlaggebend, dass ich mehr als 3 monate in der slowakei gewohnt habe, nicht aber mein mann? ich habe meine freizuegigkeit in anspruch genommen und mich dort niedergelassen, und mein mann ist mir hin nachgezogen und zieht nun mit mir wieder zurueck, oder? ist nicht die formulierung "ihn begleiten oder nachziehen" ohnehin seit dem urteil "metock" hinfaellig? oder muss dies erst in der nationalen rechtsprechung umgesetzt werden.

    3) arbeit meines mannes in oesterreich
    mein mann muesste doch vorlaeufig auch mit der slowakischen karte in oesterreich einer beschaeftigung nachgehen duerfen.
    die dame meinte sogar, wenn wir die dokumente nicht rechtzeitig nachbringe und dadurch die ausstellung der oest. karte laenger als 3 monate dauert, dass dann mein mann wieder ausreisen muss. stimmt das?

    4) behoerde belangen bei falschinformation
    wenn die uns absichtlich humbug erzaehlt, koennte ich sie dann - sofern ich die angebliche rechtslage schriftlich von ihr bestaetigt bekomme - nicht sogar auf verdienstentgang meines mannes verklagen? sollte mein mann naemlich den job nicht innerhalb von 2 wochen antreten, dann ist der weg, ein neuer job ist sicherlich nicht so einfach zu finden im moment.

    5) einkommensnachweis
    gleich vorweg, ich habe 2008 mehr als 23.000 brutto verdient.
    sollten nicht kontoauszuege des gesamten letzten jahres und eine einnahmen-ausgaben-rechnung voellig ausreichen als einkommensnachweis?
    ich habe auch alle gestellten rechnungen bei der hand, muesste ich die von meinen kunden unterschreiben lassen oder reichen die dazupassenden eingaenge auf meinem konto?

    6) grenzueberschreitender sachverhalt
    kann es es dabei ein problem sein, dass ich nicht nur fuer slowakische kunden gearbeitet habe, sondern von der slowakei aus fuer oesterreichische kunden? der grenzueberschreitende sachverhalt ist doch auf alle faelle gegeben, oder?

    7) annehmen des antrags
    muss die behoerde den antrag wirklich nicht annehmen, wenn ihrer meinung nach nicht alle notwendigen dokumente vorliegen? ich bin naemlich ueberzeugt, dass die vorlage der dokumente ausreichend ist.
    soll ich den antrag als einschreiben schicken?

    nicht bezahlte sva betraege
    das ist vielleicht nicht ihr fachgebiet, aber schliesslich hat mir die sva ohne zoegern die mitversicherungsbestaetigung und fuer uns beide die versicherungsdatenauszuege ausgehaendigt. geht die bezahlung der beitraege die ma35 ueberhaupt etwas an, wenn mir die sva die genannten bestaetigungen ausgestellt hat?

    SORRY nochmal fuer den irre langen beitrag, wollte nichts unklar lassen.
    Last edited by einefrage; , .
  • einefrage
    Junior Member
    Auslaender
    • 7

    #2
    bitte um antwort - sehr dringend

    liebe berater,

    ich muss dringenst die von der behoerde verlangten unterlagen einreichen und bitte um eure hilfe.
    ist mir schon klar, dass er recht viel zu tun habt bei der momentanen lage, vielleicht findet ihr ja mal ein paar minuten fuer meine fragen?

    leider haben uns die unternehmungen und die nichvorhandene arbeitsgenehmigung meines mannes in den letzten 3 jahren finanziell so mitgenommen, dass ich mir einen anwalt nicht mehr wirklich leisten kann.

    dankeschoen!

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    • sibasar
      Senior Member
      Auslaender
      • 482

      #3
      ad 3 und 4) Die Aufenthaltsberechtigung in der Slowakei verleiht kein Recht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich. Sie werden wohl von der MA 35 nichts schriftliches über die Zulässigkeit der Erwerbstätigkeit Ihres Ehegatten in Österreich erhalten, da diese Behörde hierfür nicht zuständig ist. Die Entscheidung darüber ob und in welcher Form ein Arbeitsmarktzugang besteht bzw. Bestätigung dessen ist weiterhin in der Zuständigkeit des AMS. Geht man/frau davon aus, dass sie von Ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben und damit nicht nur österrerichische Staatsbürgerin, sondern auch EU-Bürgerin sind, bestünde der Arbeitsmarktzugang Ihres Ehegatten unbeschadet einer allfälligen Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte (DAK) kraft Gemeinschaftsrecht. Ihr Ehegatte hätte schon jetzt die Möglichkeit eine Erwerbstätigkeit nachzugehen, jedoch mit der Risiko, dass die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes seitens der Behörde(n) anders vorgenommen wird, sodass uU zu langwierigen Verfahren kommen kann. Andere Möglichkeit ist die Beantragung einer Bestätigung gem. § 3 Abs. 8 AuslBG. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieser Antrag (fälschlicherweise) abgewiesen werden würde, mit der Begründung, dass Ihr Ehemann nicht über eine DAK verfügt. Eine ev. Staats- bzw. Amtshaftung käme nur in idesem Fall in Frage.
      ad 5) Eine Einnahmen-Ausgabenrechnung müsste vollkommen ausreichend sein.
      ad 6) Es ist wohl davon auszugehen, dass mit Verlegung des Hauptwohnsitzes ein grenzüberschreitender Sachverhalt verwirklicht wurde, sodass die Anwendung des Gemeinschaftsrechts möglich wird.
      ad 7) Der Antrag muss angenommen werden. Sollte die Behörde die Auffassung vertreten, dass die erforderlichen Dokumente, Nachweise etc. nicht erbracht werden, hat sie die Möglichkeit diesen zurückzuweisen.
      Bei anhaltender Weigerung der Annahme des Antrages könnte man eine postalische Übermittlung (eingeschrieben und ev. mit Rückschein) erwägen.
      ad 8) Die offenen SVA-Beiträge könnten uU eine Frage bei der Sicherung des Lebensunterhalts eine Rolle spielen. Sollten sie jedoch eine schriftliche Bestätigung über die Vereinbarung haben, sollte dies für die Behörde ausreichend sein.
      ad 9) Der EuGH hat in seiner Entscheidung "Sahin" hinsichtlich der Drittstaatsfamilienangehörige von UnionsbürgerInnen festgestellt, dass denen ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht unbeachtlich deren asylrechtlichen Stellung zukommt. Wenn man davon ausgeht, dass sie aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhaltes auch als Unionsbürgerin anzusehen sind, müsste dies auch im Falle Ihres Ehegatten zur Anwendung kommen.
      ad 1 und 2) Seit "Metock" ist die Frage "begleiten oder nachziehen" hinfällig. Daher ist es irrelevant wann, wie lang und wo sich ihr Ehegatte aufgehalten hat. Sie haben Ihrerseits aus Ihrem allgemeinen Aufenthaltsrecht als Unionsbürgerin Gebrauch gemacht und sich in der Slowakei niedergelassen haben. Das Gemeinschaftsrecht hat keine Vorgaben darüber wie lang die Inanspruchnahme der Freizügigkeit dauern muss, um Ansprüche aus den Rechtsakten der Gemeinschaften abzuleiten.

      mit freundlichen Grüßen

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      • einefrage
        Junior Member
        Auslaender
        • 7

        #4
        danke vielmals!!!, grossteil der fragen beantwortet!!!

        alleine die sache mit der notwendigkeit einer arbeitserlaubnis verstehe ich noch nicht ganz.

        ich habe das mit der sichtbarmachung durch die karte halt immer so verstanden, dass das recht unmittelbar besteht, und die ausstellung der österreichischen daueraufenthaltskarte hier nur die formelle bestaetigung dafuer ist. oder liege ich hier falsch?

        mein mann hat naemlich ein jobangebot, das er in den naechsten 2 oder 3 wochen annehmen muss, ansonsten verfaellt es. die arbeitgeberin war selbst frueher in dieser situation, und hat sehr viel erfahrung mit auslaendischen arbeitnehmern. nach ansicht der von der slowakei ausgestellten eu-karte meines mannes hat sie sich bereits erklaert, ihn sofort einzustellen - ohne die oesterreichische karte abzuwarten.

        naja gut, angeblich dauert die ausstellung der oest. karte ohnehin nur 2-3 wochen. hoffen wir, dass sie bis dahin auf meinen mann warten kann.

        nochmal danke fuer die ausfuehrlichen erklaerungen!

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        • helpingshands
          Moderator
          Auslaender
          • 15876

          #5
          Die Sichtweise bezügl. Erwerbstätigkeit stammt aus der Fachabt. des BMWA/demnächst Soziales. Die Abteilungsleiterin sieht das so und hat von Europarecht einfach keine Ahnung...

          Variante 1: Den Job antreten und ggf. ein Verfahren führen
          Variante 2: Nicht antraten und auf Staatshaftung gehen.

          Grüsse,
          Peter

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