Hallo zusammen!
Ich habe nun schon viel in diesem Forum gelesen, konnte mir jedoch meine Fragen leider dennoch nicht zur Gänze selbst beantworten, darum hoffe ich auf eure Hilfe bei meinem Problem.
Die Ausgangssituation:
Ich selbst bin Deutscher, lebe seit 5 Jahren in Österreich und bin Angestellter.
Meine Freundin ist Russin, lebt seit 12 Jahren in Deutschland, hat dort eine Realschulausbildung und Berufsausbildung (Fremdsprachenkorrespondentin Russisch/Englisch) absolviert und ist ebenfalls Angestellte.
Ihr Aufenthaltstitel in Deutschland ist "Niederlassungserlaubnis", unbefristet, Erwerbstätigkeit gestattet.
Da sie nun zu mir ziehen möchte, habe ich mich erkundigt und folgende Möglichkeiten ausgelotet:
RWR Karte - Sonstige Schlüsselkräfte
Einen Arbeitgeber zu finden, der 2.100€ brutto (sie ist unter 30) von Anfang an zahlt, ist bei nur einem Jahr Berufserfahrung schwierig - alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sie problemlos.
Daher gehe ich nicht davon aus, dass dieser Weg Erfolg hat, obwohl wir trotzdem Bewerbungen aussenden und das Beste hoffen.
Aufenthaltsbewilligung „Schüler“
Hier wäre der Idealfall, wenn sie die Berufsreifeprüfung machen könnte - nur leider bietet anscheinend keine der in Frage kommenden vier Schularten (öffentliche Schule, Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht, zertifizierte nicht schulische Bildungseinrichtung) die Vorbereitungskurse dafür an.
Daher bin ich gerade auf der Suche nach einer anderen Abendschule, bei der sie den Hochschulzugang nachholen kann, wobei die BRP leider perfekt wäre.
Nun habe ich konkret zwei Fragen.
1.
Ich habe hier im Forum gelesen, dass Schüler und Studenten nur 10 Wochenstunden arbeiten dürfen (Beschäftigungsbewilligung nötig), nach abgeschlossenem Bachelor dann 20. Ist diese Begrenzung offiziell?
Hierzu steht auf der Seite des BMI nur "Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Die Erwerbstätigkeit darf das Studium jedenfalls nicht beeinträchtigen."
Des Weiteren: Gibt es eine maximale Obergrenze, was man mit der Aufenthaltsbewilligung Schüler verdienen darf?
2.
Falls sie in Deutschland einen "Daueraufenthalt - EG" bekommen kann, gilt laut help.gv.at das sie eine Niederlassungsbewilligung bekommt "wenn eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorliegt und ein Quotenplatz zur Verfügung steht.". Was hat es mit der Berechtigung auf sich und wie realistisch ist es, einen Quotenplatz zu bekommen?
Verzeiht den Roman, ich wollte nur so klar wie möglich sein - Suchfunktion und Google habe ich ausgereizt und daher hoffe ich, hier noch Hilfe zu finden.
Ich habe nun schon viel in diesem Forum gelesen, konnte mir jedoch meine Fragen leider dennoch nicht zur Gänze selbst beantworten, darum hoffe ich auf eure Hilfe bei meinem Problem.
Die Ausgangssituation:
Ich selbst bin Deutscher, lebe seit 5 Jahren in Österreich und bin Angestellter.
Meine Freundin ist Russin, lebt seit 12 Jahren in Deutschland, hat dort eine Realschulausbildung und Berufsausbildung (Fremdsprachenkorrespondentin Russisch/Englisch) absolviert und ist ebenfalls Angestellte.
Ihr Aufenthaltstitel in Deutschland ist "Niederlassungserlaubnis", unbefristet, Erwerbstätigkeit gestattet.
Da sie nun zu mir ziehen möchte, habe ich mich erkundigt und folgende Möglichkeiten ausgelotet:
RWR Karte - Sonstige Schlüsselkräfte
Einen Arbeitgeber zu finden, der 2.100€ brutto (sie ist unter 30) von Anfang an zahlt, ist bei nur einem Jahr Berufserfahrung schwierig - alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sie problemlos.
Daher gehe ich nicht davon aus, dass dieser Weg Erfolg hat, obwohl wir trotzdem Bewerbungen aussenden und das Beste hoffen.
Aufenthaltsbewilligung „Schüler“
Hier wäre der Idealfall, wenn sie die Berufsreifeprüfung machen könnte - nur leider bietet anscheinend keine der in Frage kommenden vier Schularten (öffentliche Schule, Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht, zertifizierte nicht schulische Bildungseinrichtung) die Vorbereitungskurse dafür an.
Daher bin ich gerade auf der Suche nach einer anderen Abendschule, bei der sie den Hochschulzugang nachholen kann, wobei die BRP leider perfekt wäre.
Nun habe ich konkret zwei Fragen.
1.
Ich habe hier im Forum gelesen, dass Schüler und Studenten nur 10 Wochenstunden arbeiten dürfen (Beschäftigungsbewilligung nötig), nach abgeschlossenem Bachelor dann 20. Ist diese Begrenzung offiziell?
Hierzu steht auf der Seite des BMI nur "Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Die Erwerbstätigkeit darf das Studium jedenfalls nicht beeinträchtigen."
Des Weiteren: Gibt es eine maximale Obergrenze, was man mit der Aufenthaltsbewilligung Schüler verdienen darf?
2.
Falls sie in Deutschland einen "Daueraufenthalt - EG" bekommen kann, gilt laut help.gv.at das sie eine Niederlassungsbewilligung bekommt "wenn eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorliegt und ein Quotenplatz zur Verfügung steht.". Was hat es mit der Berechtigung auf sich und wie realistisch ist es, einen Quotenplatz zu bekommen?
Verzeiht den Roman, ich wollte nur so klar wie möglich sein - Suchfunktion und Google habe ich ausgereizt und daher hoffe ich, hier noch Hilfe zu finden.
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