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Russin: Alternative zur RWR Karte?

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  • Helpless
    Junior Member
    Auslaender
    • 15

    Russin: Alternative zur RWR Karte?

    Hallo zusammen!
    Ich habe nun schon viel in diesem Forum gelesen, konnte mir jedoch meine Fragen leider dennoch nicht zur Gänze selbst beantworten, darum hoffe ich auf eure Hilfe bei meinem Problem.

    Die Ausgangssituation:
    Ich selbst bin Deutscher, lebe seit 5 Jahren in Österreich und bin Angestellter.
    Meine Freundin ist Russin, lebt seit 12 Jahren in Deutschland, hat dort eine Realschulausbildung und Berufsausbildung (Fremdsprachenkorrespondentin Russisch/Englisch) absolviert und ist ebenfalls Angestellte.
    Ihr Aufenthaltstitel in Deutschland ist "Niederlassungserlaubnis", unbefristet, Erwerbstätigkeit gestattet.

    Da sie nun zu mir ziehen möchte, habe ich mich erkundigt und folgende Möglichkeiten ausgelotet:
    RWR Karte - Sonstige Schlüsselkräfte
    Einen Arbeitgeber zu finden, der 2.100€ brutto (sie ist unter 30) von Anfang an zahlt, ist bei nur einem Jahr Berufserfahrung schwierig - alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sie problemlos.
    Daher gehe ich nicht davon aus, dass dieser Weg Erfolg hat, obwohl wir trotzdem Bewerbungen aussenden und das Beste hoffen.

    Aufenthaltsbewilligung „Schüler“
    Hier wäre der Idealfall, wenn sie die Berufsreifeprüfung machen könnte - nur leider bietet anscheinend keine der in Frage kommenden vier Schularten (öffentliche Schule, Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht, zertifizierte nicht schulische Bildungseinrichtung) die Vorbereitungskurse dafür an.
    Daher bin ich gerade auf der Suche nach einer anderen Abendschule, bei der sie den Hochschulzugang nachholen kann, wobei die BRP leider perfekt wäre.

    Nun habe ich konkret zwei Fragen.
    1.
    Ich habe hier im Forum gelesen, dass Schüler und Studenten nur 10 Wochenstunden arbeiten dürfen (Beschäftigungsbewilligung nötig), nach abgeschlossenem Bachelor dann 20. Ist diese Begrenzung offiziell?
    Hierzu steht auf der Seite des BMI nur "Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Die Erwerbstätigkeit darf das Studium jedenfalls nicht beeinträchtigen."
    Des Weiteren: Gibt es eine maximale Obergrenze, was man mit der Aufenthaltsbewilligung Schüler verdienen darf?

    2.
    Falls sie in Deutschland einen "Daueraufenthalt - EG" bekommen kann, gilt laut help.gv.at das sie eine Niederlassungsbewilligung bekommt "wenn eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorliegt und ein Quotenplatz zur Verfügung steht.". Was hat es mit der Berechtigung auf sich und wie realistisch ist es, einen Quotenplatz zu bekommen?

    Verzeiht den Roman, ich wollte nur so klar wie möglich sein - Suchfunktion und Google habe ich ausgereizt und daher hoffe ich, hier noch Hilfe zu finden.
  • helpingshands
    Moderator
    Auslaender
    • 15876

    #2
    ad 1: Die Grenze steht in voller Klarheit im AuslBG, der Verdienst ist dabei unerheblich (wenn er so hoch ist, dass das nach Vollzeitjob mit unrichtiger Anmeldung "riecht", wird die Finanzpolizei öfter vorbeikommen)

    2. Die Quoten werden nie ausgeschöpft, weil für die Beschäftigungsbewilligung wieder die Schlüsselkraftkriterien (de facto, aber dafür umso sicherer) nachzuweisen sind. Selbständige Binnenmigration oder Binnenmigration ohne Erwerbstätigkeit wären eine Alternative, nur eben ohne Anstellungsmöglichkeit

    Grüsse
    Peter

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    • Helpless
      Junior Member
      Auslaender
      • 15

      #3
      Vielen Dank für die Antwort!

      Zu 1)
      Im AuslBG fand ich folgendes:
      "(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt bei (...) 2. Schülern und Studierenden (§§ 63 und 64 NAG) für eine Beschäftigung, die zehn Wochenstunden und nach Abschluss des ersten Studienabschnitts eines Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums 20 Wochenstunden nicht überschreitet,"
      Bedeutet das im Umkehrschluss, dass eine Beschäftigung mit mehr als 10 Wochenstunden zulässig ist, aber in diesem Fall eine Arbeitsmarktprüfung stattfindet? Ich konnte nichts gegenteiliges finden.

      Zu 2)
      Gut zu wissen, die Voraussetzungen "Schlüsselkraft" sind erfüllt, somit wäre ein deutscher Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" wohl der einfachste Weg zu einer problemlosen Niederlassungsbewilligung.

      Meine übrigen Fragen recherchiere ich erstmal selbst, bevor ich weiter frage.

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      • helpingshands
        Moderator
        Auslaender
        • 15876

        #4
        ad 1: Grundsätzlioch richtig, nur übersteht niemand, der frisch zugezogen ist, die Arbeitsmarktprüfung

        ad 2: Dann ist die RWR-Karte direkt genauso möglich..

        Grüsse,
        Peter

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        • Helpless
          Junior Member
          Auslaender
          • 15

          #5
          Jetzt bin ich doch wieder etwas verwundert, die die Arbeitsmarktprüfung und der Quotenplatz sind meine großen Sorgen, da ich diese nicht einschätzen kann.

          Zu 1)
          Beziehst du dich konkret auf den Fall eines Schülers/Studenten der über 10 Stunden arbeiten möchte oder meinst du damit generell alle frisch zugezogenen?
          Schließlich braucht jemand mit deutschen "Daueraufenthalt - EG" ebenfalls eine Anstellung um eine Niederlassungsbewilligung zu bekommen:
          Eine "Niederlassungsbewilligung" kann in folgenden Fällen erteilt werden: (...)
          In sonstigen Fällen an Drittstaatsangehörige, (...)
          -die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates verfügen für die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorliegt und ein Quotenplatz zur Verfügung steht.
          Wenn frisch zugezogene keine Prüfung überstehen, aber ich einen Job brauche um überhaupt zuziehen, dann würde das bedeuten das man als Drittstaatsangehöriger prinzipiell keine Chance hat? Oder verstehe ich hier etwas ganz falsch?

          Zu 2)
          Die RWR Karte erfordert derzeit leider ein Brutto von min. 2100€ - diese Voraussetzung entfällt im Fall einer Niederlassungsbewilligung und es sind nur die allgemeinen (deutlich niedrigeren) Anforderungen zu erfüllen.
          Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

          Die Ausgleichszulagenrichtsätze seit 01.01.2011:

          Für Alleinstehende: 793,40 Euro
          Ich zitiere help.gv.at at nur aus dem Grund, damit meine Wissensgrundlage deutlich wird und evtl. Mitlesende gleich die Quelle kennen. Ich möchte nicht den Eindruck erwecken, dass ich mich nicht bemühe, mich selbst zu informieren.

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          • helpingshands
            Moderator
            Auslaender
            • 15876

            #6
            Lösung des ersten Knotens:
            Trennen Sie Niederlassung (samt Quotensystem) und Arbeitsmarktzugang (samt anderen Quotensystem). Quotengeregelte Niederlassungsbewilligungen gibt es immer für erstmals erteilte Titel. Die Quote ist easy, weil nicht ausgeschöpft wegen der AuslBG-Quote: Die regelt die Zahl der in Österreich beschäftigten Drittstaatsbürger, ist seit Jahrzehnten überbucht und damit sind Beschäftigunsgbewilligungen nur für Schlüsselkräfte (seit 1.7. in mehreren Varianten) oder "fortgeschritten integrierte" Personen realistisch.
            Heißt: neu Zuziehende habe de facto nur bei Erfüllung der Schlüsselkraft/"RWR-Karten" Kriterien Cahnce auf Arbeitsmarktzugang

            Zweiter Knoten:
            Mit dem Mindesteinkommen nach dem Niederlassungsgesetz gibt es bei Erfülung der sonstigen Kriterien einen Aufenthaltstitel eben ohne Erwerbstätigkeit

            Grüsse
            Peter

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            • Helpless
              Junior Member
              Auslaender
              • 15

              #7
              Ich habe heute 2 Stunden Telefonmarathon mit WKO, AK, BMUKK, BMWA und Stadtschulrat hinter mir, daher bitte ich um Geduld, falls ich etwas falsch verstehe.
              Wie ich heute erfahren habe, wird ihr deutscher Berufsabschluss in Österreich nicht anerkannt - damit entfällt die Schlüsselkraftqualifikation.

              Somit bleibt nur eine erneute Berufsausbildung (Beschäftigungsbewilligung nötig, die anscheinend kaum zu bekommen ist) oder ein Schulbesuch (Beschäftigungsbewilligung nötig, wenn sie nebenbei [bis zu 10h] arbeiten möchte, anscheinend ebenfalls kaum zu bekommen).

              Zu 2)
              Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" berechtigt zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorlieg
              ->
              Eine "Niederlassungsbewilligung" kann in folgenden Fällen erteilt werden: (...) an Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates verfügen für die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorliegt und ein Quotenplatz zur Verfügung steht.
              Warum meinst du, dass es trotzdem nur
              einen Aufenthaltstitel eben ohne Erwerbstätigkeit
              geben kann?

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              • Küchenjurist
                Moderator
                Auslaender
                • 3579

                #8
                Bitte nicht bös sein, aber bei aufmerksamer Lektüre der bisherigen Antworten sollte sich diese Frage eigentlich nicht mehr stellen.

                (Zwischen den Zeilen findet sich überdies auch noch die ratio legis, wonach eine Neuzuwanderung Drittstaatsangehöriger in den minderqualifizierten Arbeitsmarkt nicht erwünscht ist.)

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                • helpingshands
                  Moderator
                  Auslaender
                  • 15876

                  #9
                  ..dabei kommt das Kriterium, [wenn eine] "Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorliegt" in den Zitaten doch ohnehin schon vor?

                  Grüsse,
                  Petetr

                  Comment

                  • Helpless
                    Junior Member
                    Auslaender
                    • 15

                    #10
                    Es besteht der Gegensatz von "Niederlassungsbewilligung" gegen "Aufenthaltstitel ohne Erwerbstätigkeit", der mir nicht einleuchtet - denn eine Niederlassungsbewilligung beinhaltet doch bereits die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (das eine zusätzliche Beschäftigungsbewilligung nötig ist, aussen vor).

                    Aber ich habe anscheinend den guten Willen ausgereizt, danke trotzdem.
                    Mir ist klar, dass einem manche Fragen dumm vorkommen, wenn man sich selbst mit der Materie schon lang auseinandersetzt und gut auskennt.

                    Comment

                    • Küchenjurist
                      Moderator
                      Auslaender
                      • 3579

                      #11
                      Die NB beinhaltet in der Regel die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit, außer sie ist beschränkt oder ausdrücklich auf einen anderen Aufenthaltszweck eingeschränkt, siehe § 8 Abs.1 NAG :

                      § 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

                      1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 12d oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

                      2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

                      3. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 12d Abs. 2 Z 4 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

                      4. „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;

                      5. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;

                      6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;

                      7. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

                      8. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” (Z 9) zu erhalten;

                      9. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

                      10. „Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69a).

                      Comment

                      • Helpless
                        Junior Member
                        Auslaender
                        • 15

                        #12
                        Vielen Dank!

                        Comment

                        • kerosin
                          Member
                          Auslaender
                          • 33

                          #13
                          Staatsbuergerschaft?

                          Vielleicht dumme Frage, aber warum hat Ihre Freundin nach 12 Jahren Aufenthalt in Deutschland noch nicht die deutsche Staatsburgerschaft?
                          Lg

                          Comment

                          • hajduk2262
                            Senior Member
                            Auslaender
                            • 109

                            #14
                            Manche Russen wollen ihre Staatsbürgerschaft aus verschiedenen Gründen auch nicht aufgeben denke ich, zumal Russland keine Doppelstaatsbürgerschaften erlaubt.

                            Comment

                            • Helpless
                              Junior Member
                              Auslaender
                              • 15

                              #15
                              kerosin,

                              weil sie erst Anfang 20 ist und ihre Mutter sich aus diversen Gründen nicht darum kümmern konnte - als unmündiger, junger Mensch macht man sich wohl auch einfach nicht so viele Gedanken darum, da die Staatsbürgerschaft wohl auch emotionalen Wert (Verbindung zur Herkunft) hat.

                              Desweiteren ist der Prozess, die Staatsbürgerschaft zu bekommen, leider sehr langwierig - sie wartet bereits seit 6 Monaten und von deutscher Seite spricht nichts gegen den Antrag, aber die Russen haben keine Eile damit das zu bearbeiten.

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