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Binationale Ehe - Voraussetzungen für Verleihung der öst. Staatsbürgerschaft

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  • maxi2
    Junior Member
    Auslaender
    • 2

    Binationale Ehe - Voraussetzungen für Verleihung der öst. Staatsbürgerschaft

    Hallo!

    Ich habe eine Frau aus dem Nicht-EU-Raum (aus Asien) kennen gelernt, die schon über 3 Jahre hier mit einem Schülervisum lebt und geringfügig arbeitet.
    Wir überlegen uns zu heiraten.
    Da sie mit mir eine Familie gründen möchte und in Österreich bleiben will, haben wir drei Fragen:
    1. Benötigt sie ab Eheschließung noch ein Visum, oder kann sie dann Vollzeit arbeiten gehen? Ich habe gelesen, dass sie für den rechtmäßigen Aufenthalt ab Heirat eine Aufenthaltserlaubnis braucht, die sie aber nur erhält, wenn das Ehepaar über 1.200 Euro monatlich verdient. Mit einem Schülervisum geht das nicht. Wie kann sie nach der Heirat bei mir bleiben und arbeiten gehen?
    2. Da ich kein eigenes Einkommen habe (beziehe Mindestsicherung) frage ich mich, ob es genügt, wenn sie im Durchschnitt in den letzten 3 Jahren ein Einkommen 1222 € netto + Miete erhält, damit sie nach 5 Jahren Ehe die Staatsbürgerschaft beantragen kann? Oder funktioniert das ganz anders?
    3. Ist als Voraussetzung für den Erhalt der Staatsbürgerschaft zwingend ein gemeinsamer Hauptwohnsitz zu haben? Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ist sie derzeit bei einer Familie gemeldet.
    Last edited by maxi2; , .
  • helpingshands
    Moderator
    Auslaender
    • 15876

    #2
    Bitte zuerst den thread Visum <> Aufenthaltstitel lesen und dazudenken, dass der Arbeitsmarktzugang wieder ein anderes Thema ist.

    Der Aufenthaltstitel-Familienangehöriger, der nach der Eheschließung beantragt werden kann, erlaubt den freien Arbeitsmarktzugang, allerdings erst ab Erteilung. Wenn das Einkommen davor nicht ausreicht, könnte ein Arbeitsvorvertrag das Problem lösen. In diesem verpflichtet sich ein Arbeitgeber, jemanden anzustellen (zu bereits definierten Konditionen), sobald dies rechtlich zulässig ist. Dieses Einkommen in der Zukunft wird berücksichtigt.
    Weiters sind Sparbücher und Unterhaltsverträge von Dritten anzurechnen.

    Ein getrennter Wohnsitz kann zunächst Ermittlungen der Fremdenpolizei wegen Scheinehe auslösen.

    Die Staatsbürgerschaft nach 5 Jahren Ehe und 6 Jahren Aufenthalt erfordert einen gemeinsamen Wohnsitz; andernfalls beträgt die Anwartszeit 10 Jahre. In allen Fällen ist das Einkommen für die letzten 3 Jahre vor Antragstellung nachzuweisen

    Grüsse
    Peter

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    • maxi2
      Junior Member
      Auslaender
      • 2

      #3
      Danke für deine Antwort.

      Damit ich es richtig verstehe, fasse ich nochmal zusammen:
      Die Heirat kann uns keiner verbieten, aber sie wird zuvor noch ihr in Kürze ablaufendes Visum verlängern müssen. Um dann eine Zukunft mit mir aufbauen zu können benötigt sie aber einen Aufenthaltstitel, der ihr die Sicherheit gibt, hier bleiben zu dürfen. Diesen erhält sie nur, wenn das gesamte Familieneinkommen über 1.200 Euro liegt. Da sie nur ein Visum hat, braucht sie also einen Festanstellungs-Vorvertrag, den sie dann der MA 35 bei Antragsstellung auf einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger vorlegt. Wird dieser ausgestellt, muss sie nur in Erwerbsarbeit bleiben, damit ihr Aufenthaltstitel für zwei Jahre verlängert wird. Fünf Jahre ab Berechtigung der ununterbrochenen Niederlassung kann sie einen Daueraufenthalt EG beantragen. Ab dann wäre eine Ausweisung nur noch bei schwerwiegendem Verhalten möglich?

      Habe ich das so richtig erfasst?
      Was passiert, wenn sie vor Erhalt ihres Daueraufenthalt EG ihre Arbeit verliert, wie lange hat sie Zeit, sich um entsprechenden Ersatz zu bemühen?

      maxi

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      • helpingshands
        Moderator
        Auslaender
        • 15876

        #4
        Grundsätzlich ja; ein paar Anmerkungen zur geltungsdauer der Titel:

        Wenn sie bereits 2 Jahre niedergelassen ist und das Deutschzeugnis A2 besitzt, gibt es die Verlängerung für 3 Jahre. Wenn Sie 5 jahre niedergelassen ist, wobei Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung zur Hälfte angerechnet werden, gibt es (mit Deutschzeugnis B1) den Daueraufenthalt - der gilt an sich unbefristet, nur die Karte läuft alle 5 Jahre ab

        Solange das Einkommen reicht ist eine vorübergehende Arbeoitslosigkeit kein Problem, im Verlängerungsverfahren wird die Zukunft geprüft, d.h. es sollte zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde ein Dienstvertrag vorliegen. Wenn davor ein paar Monate Arbeitslosigkeit liegen: das kommt vor, kann jeden treffen

        Grüsse
        Peter

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        • ober
          Member
          Auslaender
          • 88

          #5
          Zitat von helpingshands Beitrag anzeigen
          den Daueraufenthalt - der gilt an sich unbefristet, nur die Karte läuft alle 5 Jahre ab
          Kurze Frage: Welchen Unterschied macht es, ob nur die Karte oder der ganze Aufenthaltstitel abläuft?
          Hingehen, Verlängerungsantrag stellen, Unterlagen je nach Laune des Beamten vorweisen, irgendwann das Kartl abholen etc. muss man so oder so. Oder erspart man sich irgeneinen Schritt in dieser Prozedur?
          Last edited by ober; , .

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          • helpingshands
            Moderator
            Auslaender
            • 15876

            #6
            Wenn ich nicht reisen will, brauche ich keine gültige Karte.
            Ich kann "irgendwann" hingehen, muss nicht vor Ablauf dort sein
            Die Behörde darf nur den tatsächlichen Aufenthalt prüfen, keine anderen Voraussetzungen

            Grüsse
            Peter

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